Urteil Ordnungswidrigkeit
Schlagworte
Ordnungswidrigkeit; Zweckentfremdung; Wohnraum
Leitsatz
Beantragt ein Verfügungsberechtigter für die Sanierung unbewohnbar gewordener Wohnräume eine Baugenehmigung und beginnt er mit den Sanierungsmaßnahmen vor dem Inkrafttreten einer Zweckentfremdungsverordnung, so sind diese Räume im Zeitpunkt ihrer nach Inkrafttreten der Zweckentfremdungsverordnung eintretenden Bezugsfertigkeit nicht schon deshalb als Wohnräume im Sinne des Mietrechtsverbesserungsgesetzes anzusehen, weil der Verfügungs-berechtigte bis zu diesem Zeitpunkt keine nach außen hin erkennbare andere Zweckbestimmung trifft, insbesondere, wenn er einen Maklerauftrag zur Vermietung als Wohn- oder Geschäftsraum erteilt.
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