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  1. 4 REMiet 11/82 - Rechtsentscheid; Zulässigkeit; Mietüberhöhung; Sachverständigengutachten; Beweismittel; Beweiswürdigung
    Leitsatz: Ist die Mietzinsvereinbarung über eine freifinanzierte Wohnung teilweise nichtig, nämlich soweit der Mietzins die ortsübliche Vergleichsmiete mehr als nur unwesentlich übersteigt (§ 5 WiStG), und hat das Gericht nunmehr zur Berechnung des zulässigen Mietzinses die ortsübliche Vergleichsmiete zu ermitteln, so ist die Frage, ob es dazu regelmäßig der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedarf oder ob das Gericht - auch oder in erster Linie - auf den örtlichen Mietwertspiegel (u. U. in Verbindung mit ergänzenden Beweiserhebungen) zurückgreifen darf, einem Rechtsentscheid nicht zugänglich. Es handelt sich dabei um Fragen der Beweiswürdigung und der Auswahl der Beweismittel, für die insbesondere in den Gesetzen über das Wohnungsmietrecht keine Beweisregeln aufgestellt sind. Die vorgelegte Frage des Beweisrechts steht auch in keinem engen inneren Zusammenhang mit Fragen des materiellen Wohnraummietrechts, so daß auch deshalb - bei Anwendung der Grundsätze der BGH-Entscheidung vom 11.1.1984 (VIII ARZ 6/83) - ein Rechtsentscheid darüber nicht zuzulassen ist. (Erlaß eines Rechtsentscheids abgelehnt.)
    OLG Hamm
    11.07.1984
  2. 1 W 15/84 - Mietvertrag; gemeinnütziger/Verein; Mieter/gemeinnütziger Verein; Untervermietung; Verein/gemeinnütziger; Wohnraum/Mietvertrag über
    Leitsatz: Besteht der Zweck eines Mietvertrages über zum Wohnen geeignete Räume im Untervermieten an Dritte, so handelt es sich auch dann nicht um einen Mietvertrag über Wohnraum, wenn der Mieter ein gemeinnütziger Verein ist, der mit dem Anmieten und dem Untervermieten satzungsgemäß keine eigenen wirtschaftlichen Interessen, sondern allein die Interessen der Untermieter verfolgt und wenn dies dem Vermieter bei Vertragsabschluß bekannt ist. (Bestätigung des Rechtsentscheids des OLG Karlsruhe vom 24.10.1983 - 3 Re-Miet 4/83).
    OLG Braunschweig
    27.06.1984
  3. 1 W 15/84 - Mietvertrag; gemeinnütziger/Verein; Mieter/gemeinnütziger Verein; Untervermietung; Verein/gemeinnütziger; Wohnraum/Mietvertrag über
    Leitsatz: Besteht der Zweck eines Mietvertrages über zum Wohnen geeignete Räume im Untervermieten an Dritte, so handelt es sich auch dann nicht um einen Mietvertrag über Wohnraum, wenn der Mieter ein gemeinnütziger Verein ist, der mit dem Anmieten und dem Untervermieten satzungsgemäß keine eigenen wirtschaftlichen Interessen, sondern allein die Interessen der Untermieter verfolgt und wenn dies dem Vermieter bei Vertragsschluß bekannt ist.
    OLG Braunschweig
    27.06.1984
  4. 1 W 15/84 - Wohnraummiete bei Mietvertrag zur Weitervermietung; Wohnraummiete; Geschäftsraummiete; Weitervermietung; Untervermietung; Zwischenmieter; Gebrauchszweck; Kündigungsschutz
    Leitsatz: Besteht der Zweck eines Mietvertrages über zum Wohnen geeignete Räume im Untervermieten an Dritte, so handelt es sich auch dann nicht um einen Mietvertrag über Wohnraum, wenn der Mieter ein gemeinnütziger Verein ist, der mit dem Anmieten und dem Untervermieten satzungsgemäß keine eigenen wirtschaftlichen Interessen, sondern allein die Interessen der Untermieter verfolgt und wenn dies dem Vermieter bei Vertragsabschluß bekannt ist. (Bestätigung des Rechtsentscheides des OLG Karlsruhe vom 24.10.1983 - 3 Re-Miet 4/83).
    OLG Braunschweig
    27.06.1984
  5. 6 RE-Miet 2/83 - Rechtsentscheid; Mietpreisgleitklausel; preisgebundener Wohnraum; Mieterhöhung
    Leitsatz: 1. Hat das Landgericht eine Vorfrage übersehen, von der die Entscheidungserheblichkeit der vorgelegten Fragen abhängt, so ist der Erlaß eines Rechtsentscheids abzulehnen. 2. Es ist grundsätzlich zulässig, in einen Mietvertrag über preisgebunden Wohnraum eine Mietpreisgleitklausel der Fassung: "Bei preisgebundenem Wohnraum gilt die jeweils zulässige Miete als vereinbart" aufzunehmen. 3. Ist eine Mietpreisgleitklausel vereinbart, ist nicht die Mieterhöhungserklärung anspruchsbegründend, sondern die vertragliche Regelung, daß die Kostenmiete gezahlt werden sollte. (Erlaß eines Rechtsentscheids abgelehnt.)
    OLG Schleswig
    01.06.1984
  6. 20 U 1306/83 - Abstand für Instandsetzung der Räume; Altbauwohnraum; Mietpreisbindung; Abstandszahlung; Aufwendungsausgleich; Instandsetzung der Räume; Elektroinstallation; Zimmervergrößerung; Badezimmer; Hängeboden
    Leitsatz: 1. Die Erstellung einer neuen Elektroinstallation ist eine Wohnwertverbesserung. 2. Die Vergrößerung eines Zimmers auf Kosten einer vorhandenen Abstellkammer, die Vergrößerung des Badezimmers auf Kosten einer separaten Toilette und der Speisekammer und der Einbau eines Hängebodens anstelle eines früheren Abstellraumes sind keine Wohnwertverbesserungen.
    KG
    17.05.1984
  7. 3 Re-Miet 1184 - Mieterhöhung
    Leitsatz: Der Vermieter kann den Anspruch auf Zustimmung zur Erhöhung des Mietzinses gemäß § 2 Abs. 2 Satz 4 MHG durch die Benennung von drei Wohnungen aus dem eigenen Bestand begründen. Diese Wohnungen dürfen sich auch in demselben Haus wie die Wohnung des Mieters befinden.
    OLG Karlsruhe
    07.05.1984
  8. 8 REMiet 1/83 - Zinssatzänderung; fester Zinssatz; Disagio
    Leitsatz: Wird anläßlich einer Zinssatzänderung statt eines variablen ein fester Zinssatz in Verbindung mit einem Disagio vereinbart, so kann das Disagio in entsprechender Anwendung des § 5 MHG anteilig auf den Mieter umgelegt werden.
    OLG Stuttgart
    26.04.1984
  9. 8 U 6262/83 - Mietkaution; Altbau; Anwendung/von § 29 a Abs. 6 I. BMG; Heilung/einer Kautionsvereinbarung; Kaution/unter § 29 a I. BMG a.F.; Mietpreisbindung/Wegfall; Mietsicherheit/unter § 29 a I. BMG a.F.; Preisbindung/Wegfall; Rückwirkung/von § 29 a Abs. 6 I. BMG; Wegfall/der Mietpreisbindung
    Leitsatz: Die ab 8. August 1982 geltende Neufassung des § 29 a Abs. 6 I. BMG, der Mietkautionen begrenzt zuläßt, ist nicht anwendbar auf Mietkautionen, die unter der Geltung des § 29 a I. BMG alter Fassung vereinbart wurden. Die Neufassung des § 29 a Abs. 6 I. BMG gilt nicht rückwirkend. Daher werden nach dem bisherigen Recht unzulässige Kautionsvereinbarungen nicht nachträglich geheilt. Danach zu Unrecht gezahlte Kautionen können heute noch jederzeit zurückverlangt werden.
    KG
    12.04.1984
  10. 8 REMiet 1/84 - Haftungsausschluß für Feuchtigkeitsschäden; Mietmängel; Feuchtigkeit; Feuchtigkeitsschäden; <br />Gewährleistungsausschluß; Haftungsausschluß; Formularmietvertrag; <br />Instandsetzungspflicht; Abdingbarkeit; Garantiehaftung
    Leitsatz: Folgende Vereinbarung in Formularmietverträgen über Wohnraum verstößt nicht gegen das AGBG, insbesondere nicht gegen § 9 AGBG: "Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die dem Mieter an den ihm gehörenden Einrichtungsgegenständen durch Feuchtigkeitseinwirkungen entstehen, gleichgültig welcher Art, Herkunft, Dauer und welchen Umfang die Feuchtigkeitseinwirkung ist, es sei denn, daß der Vermieter den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat."
    OLG Stuttgart
    11.04.1984