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  1. 8 REMiet 4/83 - Schönheitsreparaturen bei fehlender Anfangsrenovierung; Instandhaltungspflicht; Instandsetzungspflicht; Anfangsrenovierung; Schönheitsreparaturen; Formularmietvertrag; Wohnung, unrenovierte; Mietsache, Rückgabe; Gebrauch, vertragsgemäßer; Endrenovierung; Quotenregelung - Schönheitsreparaturen
    Leitsatz: Die in vorformulierten Vertragsbedingungen enthaltene Klausel, daß der Mieter bei Ende des Mietverhältnisses je nach dem Zeitpunkt der letzten Schönheitsreparaturen einen bestimmten Prozentsatz an Renovierungskosten zu bezahlen hat, ist unwirksam, wenn die gemietete Wohnung bei Beginn des Mietverhältnisses nicht renoviert und der Vermieter dazu auch nicht verpflichtet war (Ergänzung des Rechtsentscheides vom 10.3.1982 - 8 RE Miet 3/81 -).
    OLG Stuttgart
    28.08.1984
  2. 8 REMiet 4/83 - Schönheitsreparaturen bei fehlender Anfangsrenovierung; Instandhaltungspflicht; Instandsetzungspflicht; Anfangsrenovierung; Schönheitsreparaturen; Formularmietvertrag; Wohnung, unrenovierte; Mietsache, Rückgabe; Gebrauch, vertragsgemäßer
    Leitsatz: Die in vorformulierten Vertragsbedingungen enthaltene Klausel, daß der Mieter bei Ende des Mietverhältnisses je nach dem Zeitpunkt der letzten Schönheitsreparaturen einen bestimmten Prozentsatz an Renovierungskosten zu bezahlen hat, ist unwirksam, wenn die gemietete Wohnung bei Beginn des Mietverhältnisses nicht renoviert und der Vermieter dazu auch nicht verpflichtet war (Ergänzung des Rechtsentscheides vom 10.3.1982 - 8 RE Miet 3/81 -).
    OLG Stuttgart
    28.08.1984
  3. 3 REMiet 6/84 - Beweislast bei Schaden an der Mietwohnung; Instandhaltungspflicht; Instandsetzungspflicht; Schaden an der Mietsache; Reparaturverpflichtung; Verursachung; Verschulden; Beweislast; Beweislastverteilung; Herrschaftsbereich; Einflußbereich; Obhutspflicht; Mietgebrauch; Mietsache, Verschlechterung; Abnutzung
    Leitsatz: Ist an der Mietwohnung ein Schaden eingetreten, der nicht allein durch die normale vertragsgemäße Abnutzung entstehen kann, trifft den Mieter die Beweislast, daß die Verschlechterung der Mietsache nicht von ihm verursacht und verschuldet worden ist, wenn nur eine Herkunft der Schadensursache aus dem seiner unmittelbaren Einflußnahme, Herrschaft und Obhut unterliegenden Bereich in Betracht kommt. 2. Die Vorlagepflicht des Landgerichts nach Artikel III Abs. 1 Satz 3. MÄG besteht auch dann, wenn die sich aus einem Mietvertragsverhältnis über Wohnraum ergebende mietrechtliche Rechtsfrage für das übrige Mietrecht ebenfalls von Bedeutung ist.
    OLG Karlsruhe
    09.08.1984
  4. 2 UH 1/84 - Nichteinhaltung von DIN-Vorschriften; Mangel der Mietsache; Fehler der Mietsache; Regeln der Technik, Nichteinhaltung; DIN-Vorschriften, Nichteinhaltung; Zustand, zum vertragsmäßigen Gebrauch geeignet; Tauglichkeit zum vertragsmäßigen Gebrauch
    Leitsatz: Allgemeine technische Vorschriften erfüllen ihre Funktion als Auslegungsmaßstab für eine mangelfrei erbrachte Vertragsleistung des Werkunternehmens. Sie sind zudem auf den Tag der Abnahme des vertragsmäßig geschuldeten Werkes bezogen. Die Tauglichkeit einer Wohnung zu einem zu dem vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand (§ 536 BGB) kann aus vielfältigen Gründen gegeben oder nicht gegeben sein, die von der Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik zur Bauzeit unabhängig sind. So kann nicht die "Konstruktion des Gebäudes zur Bauzeit", sondern vielmehr nur der bei oder nach Mietbeginn vorhandene Zustand der Wohnung für die Beurteilung maßgeblich sein, ob ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufgehoben oder gemindert ist (§ 537 BGB).
    OLG Celle
    01.08.1984
  5. 2 UH 2/84 - Rechtsentscheid; Vorlagezulässigkeit; Überholung durch Rechtsentscheid; Mieterhöhungsverlangen; Kappungsgrenze
    Leitsatz: Eine Vorlage zum Rechtsentscheid nach Art. III MietRÄndG wird unzulässig, wenn über die Vorlagefrage zwischenzeitlich ein Rechtsentscheid eines anderen Gerichts ergangen ist. Bei Ermittlung der Kappungsgrenze des § 2 Abs. 1 Nr. 2 MHG n. F. sind auch Erhöhungen des Mietzinses vor dem 1. Januar 1983 zu berücksichtigen. Der Senat folgt damit dem Rechtsentscheid des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 19. März 1984 - 20 REMiet 1/84 - und sieht von einem eigenen Rechtsentscheid und von einer Vorlage an den Bundesgerichtshof ab. (Erlaß eines Rechtsentscheids abgelehnt)
    OLG Celle
    27.07.1984
  6. 4 W - RE 386/84 - Kündigung wegen Verzug mit Nebenkostennachzahlungen; Mietzins (Begriff); Nebenkosten; Nebenkostenabrechnung; Nebenkostennachforderung; Nebenkostennachzahlung, Verzug; Mietverhältnis, Beendigung; Kündigung, fristlose; Mietrückstand; Vertragsverletzung, schuldhafte
    Leitsatz: Nachforderungen aus der jährlichen Nebenkostenabrechnung sind nicht Mietzins im Sinne des § 554 BGB. Kommt der Mieter mit der Begleichung dieser Forderungen in Verzug, kann der Vermieter nicht nach § 654 BGB fristlos kündigen.
    OLG Koblenz
    26.07.1984
  7. 2 UH 1/84 - Nichteinhaltung von DIN-Vorschriften; Mangel der Mietsache; Fehler der Mietsache; Regeln der Technik; Nichteinhaltung; DIN-Vorschriften; Zustand; zum vertragsmäßigen Gebrauch geeignet; Tauglichkeit zum vertragsmäßigen Gebrauch
    Leitsatz: Zur Bedeutung von DIN-Vorschriften für die Feststellung von Mängeln der Mietsache; zu den Anforderungen an die Begründung der Vorlagefrage. (Erlaß eines Rechtsentscheids abgelehnt.)
    OLG Celle
    19.07.1984
  8. 2 UH 1/84 - Fehler der Mietsache, Beurteilung; Mangel der Mietsache; Fehler der Mietsache; Gebrauchstauglichkeit, geminderte; Mietzinsminderung; Minderung des Mietzinses
    Leitsatz: Für die Beurteilung, ob die vermietete Sache zur Zeit der Überlassung an den Mieter oder im Verlaufe der Mietzeit mit einem Fehler behaftet ist, der ihre Tauglichkeit zu dem vertragsmäßigen Gebrauch aufhebt oder mindert (§ 537 Abs. 1 BGB), ist Maßstab der Zustand der Sache, der erforderlich ist, um dem Mieter uneingeschränkt den ihm zustehenden vertragsmäßigen Gebrauch zu ermöglichen. So bildet jede negative Abweichung des tatsächlichen Zustandes der Sache von der durch die Erfordernisse des vertragsmäßigen Gebrauchs definierten Sollbeschaffenheit der Sache, also jede Untauglichkeit der Sache zum Vertragszweck, bereits einen Fehler.
    OLG Celle
    19.07.1984
  9. 8 RE-Miet 1709/84 - Rechtsentscheid; Kostenmieterhöhung; steuerbegünstigte Wohnung; Jahresfrist
    Leitsatz: Der Mieter einer steuerbegünstigten Wohnung kann die Verbindlichkeit der Kostenmiete nicht (erstmals oder erneut) bei jeder im Laufe des Mietverhältnisses getroffenen einverständlichen Mietzinserhöhung durch schriftliche Erklärung herbeiführen, sondern regelmäßig nur innerhalb der Jahresfrist nach Beginn des Mietverhältnisses.
    KG
    19.07.1984
  10. 4 REMiet 8/83 - Rechtsentscheid; Vorlagebeschluss; Divergenzvorlage; Begründung; grundsätzliche Bedeutung
    Leitsatz: 1. Ist eine rechtliche Streitfrage aus dem Bereich des Wohnungsmietrechts durch den Bundesgerichtshof - wenn auch außerhalb eines Rechtsentscheidverfahrens - bereits entschieden, so kann dieselbe Rechtsfrage nicht erneut als Frage von grundsätzlicher Bedeutung zum Rechtsentscheid gestellt werden. Ein Rechtsentscheid über dieselbe Rechtsfrage kann allenfalls dann verlangt werden, wenn das Landgericht von dem zu der Rechtsfrage bereits vorhandenen (und veröffentlichten) Standpunkt des BGH abweichen will. Dann muß der Vorlagebeschluß des Landgerichts angeben, von welcher Entscheidung mit welchem Ziel und aus welchen Gründen abgewichen werden soll. 2. Ist dem Oberlandesgericht eine Sache (nur) wegen der grundsätzlichen Bedeutung einer bestimmten (durch den Bundesgerichtshof aber bereits entschiedenen) Rechtsfrage vorgelegt worden (was zur Ablehnung eines Rechtsentscheids führen muß, vgl. oben zu 1.), so ist das Oberlandesgericht nicht befugt, ohne einen entsprechenden Vorlagebeschluß des Landgerichte von sich aus darüber zu befinden, ob es der vorhandenen Rechtsprechung des BGH folgen oder davon - mit der Notwendigkeit einer eigenen Vorlage an den BGH - abweichen will. (Erlaß eines Rechtsentscheids abgelehnt.)
    OLG Hamm
    18.07.1984