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  1. 8 U 4570/83 - Mieterhöhung; Vorbehaltsklausel; Mietzinserhöhung; Gleitklausel; Leistungsbestimmung durch eine Partei; Leistungsvorbehalt; Bestimmung nach billigem Ermessen; Änderung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse; Gegenleistung, Bestimmung
    Leitsatz: 1. Die Vertragsklausel: "Bei Änderungen der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse sind sowohl der Vermieter als auch der Mieter berechtigt, eine Neufestsetzung der Miete zu verlangen" stellt keine Gleitklausel dar, sondern einen Leistungsvorbehalt. 2. Haben die Parteien vertraglich nicht festgelegt, wie die Neufestsetzung zu erfolgen hat, so kann zur Feststellung, ob eine von einer der Parteien vorgenommene einseitige Bestimmung der Billigkeit entspricht (§§ 316, 315 Abs. 3 BGB), der im § 9 a Abs. 1 Satz 2 ErbbaurechtsVO zum Ausdruck gekommene Gedanke herangezogen werden. Danach ist ein Erhöhungsanspruch regelmäßig als unbillig anzusehen, wenn und soweit die nach der vereinbarten Bemessungsgrundlage zu errechnende Erhöhung über die seit Vertragsabschluß eingetretene Änderung der allgemeinen wirtschatlichen Verhältnisse hinausgeht. Letztere bemißt sich nach der Lebenshaltungskostenentwicklung, die sich in dem Lebenshaltungskostenindex ausdrückt, und nach der Entwicklung des Niveaus der Lebenshaltung (sogenannter Lebensstandard), die an der Entwicklung der Bruttoverdienste der Arbeiter in der Industrie und der Bruttoverdienste der Angestellten in Industrie und Handel abgelesen werden kann.
    KG
    05.04.1984
  2. 4 REMiet 5/83 - Mieterhöhungserklärung; Auszug aus Wirtschaftlichkeitsberechnung
    Leitsatz: Im Falle einer Mieterhöhungserklärung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Wohnungsbindungsgesetz (WoBindG) kann der der Mieterhöhungserklärung beizufügende oder in diese aufzunehmende Auszug aus der Wirtschaftlichkeitsberechnung so beschaffen sein, daß darin die einzelnen gemäß §§ 39, 18, 24 II. BV zu berücksichtigenden Positionen lediglich mit ihrem Endbetrag ausgewiesen und nur diejenigen Kosten aufgeschlüsselt sind, die sich erhöht haben (im Anschluß an die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 11. Januar 1984 - VIII ARZ 10/83 - OLG Hamm/LG Bonn).
    OLG Hamm
    04.04.1984
  3. 4 REMiet 2/84 - Wirksamkeit des Mieterhöhungsverlangens; Teilpauschalmiete
    Leitsatz: Als Wohnraum-Mietzins, der - nur - unter den Voraussetzungen des § 2 MHRG erhöht verlangt werden kann, ist nicht lediglich ein Mietzins zu verstehen, der als Grund- oder Nettomiete unter Ausklammerung aller - getrennt ausgewiesener - Nebenkosten, insbesondere der in § 4 MHG behandelten Betriebskosten i. S. von § 27 der 2. BerechnungsVO, errechnet ist. Ebenso fällt darunter ein Mietzins, der als sog. Inklusiv-, Pauschal- oder Gesamtmiete unter Einschluß aller denkbaren - folgerichtig nicht gesondert ausgewiesenen - Neben-/Betriebskosten vereinbart ist oder der nur einen Teil solcher Nebenkosten ausgeklammert läßt (Teilpauschalmiete). Die Wirksamkeit des Mieterhöhungsverlangens nach § 2 MHG hängt deshalb nicht davon ab, daß im Falle einer Inklusiv-, Pauschal- oder Gesamtmiete oder einer Teilpauschalmiete der Vermieter den als Grund- oder Nettomiete von allen Nebenkosten bereinigten Mietanteil rechnerisch ermittelt und sein auf § 2 MHG gestütztes Erhöhungsverlangen auf den so errechneten Netto-Mietanteil ausrichtet und begrenzt; der Vermieter muß sich wegen des rechnerisch auszuklammernden auf Neben-/Betriebskosten entfallenden Anteils der vereinbarten Pauschal- oder Teilpauschalmiete demgemäß nicht auf das Erhöhungsverfahren des § 4 MHG verweisen lassen. Der Senat sieht keinen Anlaß, insoweit von den Rechtsentscheiden des OLG Zweibrücken vom 21. April 1981 - 3 W 29/81 - und des OLG Stuttgart vom 13. Februar 1983 - 8 REMiet 2/83 - abzuweichen.
    OLG Hamm
    04.04.1984
  4. 8 W ReMiet 6193/83 - Rechtsentscheidvorlage; auslaufendes Recht
    Leitsatz: Rechtsfragen, die sich aus auslaufendem Recht ergeben, sind nicht von grundsätzlicher Bedeutung (nichtamtlicher Leitsatz, Erlaß eines Rechtsentscheids abgelehnt).
    KG
    26.03.1984
  5. 2 UH 2/83 - Grundstücksveräußerung; Mietvertrag mit dem Erbbauberechtigten; Veräußerung des Grundstücks, Erbbaurecht; Erbbauberechtigter als Vermieter; Übergang der Vermieterstellung; Eigentumsübergang am Mietgrundstück; Erbbaurecht, Löschung
    Leitsatz: Das Landgericht muß die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage ausreichend begründen, so daß das Oberlandesgericht die Entscheidungserheblichkeit auf der Grundlage der Rechtsauffassung des Landgerichts prüfen kann. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen müssen noch zum Zeitpunkt einer Entscheidung durch das Oberlandesgericht gegeben sein. Zum Eintritt des Grundstückserwerbers in den Mietvertrag des Erbbauberechtigten. (Erlaß eines Rechtsentscheides abgelehnt.)
    OLG Celle
    22.03.1984
  6. 8 W ReMiet 97/84 - Unwirksamwerden einer auf Zahlungsverzug gestützten Kündigung; Mietverhältnis; Beendigung; Kündigung; Zahlungsverzug; Mietzinszahlung; Verzug; Verzugsfolgen; Heilungsmöglichkeit; Schonfrist; Befriedigung des Vermieters; nachträgliche; Verbrauch der
    Leitsatz: Eine wegen Zahlungsverzuges ausgesprochene Kündigung von Wohnraum wird auch dann nach § 554 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 BGB unwirksam, wenn die nachträgliche Befriedigung des Vermieters (oder die Verpflichtung einer öffentlichen Stelle zur Befriedigung) hinsichtlich des fälligen Mietzinses und der Nutzungsentschädigung zu einem Zeitpunkt erfolgt, in dem der Räumungsanspruch (noch) nicht rechtshängig gemacht worden ist. Eine derart unwirksam gewordene Kündigung muß sich der Mieter auch im Rahmen der Ausnahmeregelung des § 554 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 BGB entgegenhalten lassen, so daß eine auf erneuten Zahlungsverzug des Mieters gestützte Kündigung, die innerhalb von zwei Jahren nach der früheren, unwirksam gewordenen Kündigung ausgesprochen wird, nicht wieder unter den Voraussetzungen des § 554 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 BGB unwirksam werden kann.
    KG
    05.03.1984
  7. 8 W REMiet 97/84 - Unwirksamwerden einer auf Zahlungsverzug gestützten Kündigung; Mietverhältnis, Beendigung; Kündigung; Zahlungsverzug; Mietzinszahlung, Verzug; Verzugsfolgen, Heilungsmöglichkeit; Schonfrist; Befriedigung des Vermieters, nachträgliche; Verbrauch der Heilungsmöglichkeit; Nachholungsrecht; Räumungsanspruch
    Leitsatz: Eine wegen Zahlungsverzuges ausgesprochene Kündigung von Wohnraum wird auch dann nach § 554 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 BGB unwirksam, wenn die nachträgliche Befriedigung des Vermieters (oder die Verpflichtung einer öffentlichen Stelle zur Befriedigung) hinsichtlich des fälligen Mietzinses und der Nutzungsentschädigung zu einem Zeitpunkt erfolgt, in dem der Räumungsanspruch (noch) nicht rechtshängig gemacht worden ist. Eine derart unwirksam gewordene Kündigung muß sich der Mieter auch im Rahmen der Ausnahmeregelung des § 554 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 BGB entgegenhalten lassen, so daß eine auf erneuten Zahlungsverzug des Mieters gestützte Kündigung, die innerhalb von zwei Jahren nach der früheren, unwirksam gewordenen Kündigung ausgesprochen wird, nicht wieder unter den Voraussetzungen des § 554 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 BGB unwirksam werden kann.
    KG
    05.03.1984
  8. 4 W -RE- 668/83 - Rechtsentscheid; Schönheitsreparaturen als Vermieterpflicht; Mietzuschlag
    Leitsatz: 1. Zu den Vorlagevoraussetzungen im Rechtsentscheidsverfahren. 2. Zur Frage, ob der Vermieter, der selbst die Schönheitsreparaturen zu tragen hat, im Mieterhöhungsverfahren nach § 2 MHG einen entsprechenden Zuschlag zu der im Mietspiegel ausgewiesenen Netto-Miete fordern darf. (Nichtamtliche Leitsätze, Rechtsentscheid abgelehnt.)
    OLG Koblenz
    24.02.1984
  9. 8 W ReMiet 328/84 - Verjährungsfristen für konkurrierende Ansprüche; Altbauwohnraum; Mietpreisbindung; unerlaubte Handlung; vorsätzliche Täuschung; Verjährungsfrist; ungerechtfertigte Bereicherung
    Leitsatz: Zu den Verjährungsfristen für konkurrierende Ansprüche bei Mietpreisverstößen durch vorsätzliche Täuschung. (Der Erlaß eines Rechtsentscheides abgelehnt.)
    KG
    23.02.1984
  10. 8 W REMiet 328/84 - Verjährungsfristen für konkurrierende Ansprüche; Altbauwohnraum; Mietpreisbindung; unerlaubte Handlung; vorsätzliche Täuschung; Verjährungsfrist; ungerechtfertigte Bereicherung
    Leitsatz: Konkurriert ein Rückgewähranspruch wegen einer mietpreisrechtswidrigen Leistung gemäß § 30 Abs. 1 I. BMG mit einem Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung, so ist die Anwendung des § 852 Abs. 3 BGB nicht ausgeschlossen.
    KG
    23.02.1984