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  1. VIII ARZ 6/83 - Rückforderung preisrechtswidriger Leistungen; Zuständigkeit des Amtsgerichts; Mietpreisbindung; Leistungen, preisrechtswidrige; Mietzins, nicht geschuldeter; Rückforderung; Rückforderungsanspruch; ungerechtfertigte Bereicherung; Zuständigkeit, gerichtliche; Amtsgericht, ausschließliche Zuständigkeit
    Leitsatz: Die ausschließliche Zuständigkeit des Amtsgerichts nach § 29 a Abs. 1 Satz 1 ZPO gilt auch für Klagen, mit denen der Anspruch eines Wohnraummieters gegen seinen Vermieter auf Erstattung mietpreisrechtlich nicht geschuldeter Leistungen geltend gemacht wird.
    BGH
    11.01.1984
  2. VIII ARZ 6/83 - Rückforderung preisrechtswidriger Leistungen; Zuständigkeit des Amtsgerichts; Mietpreisbindung; Leistungen, preisrechtswidrig; Mietzins, nicht geschuldeter; Rückforderung; Rückforderungsanspruch; ungerechtfertigte Bereicherung; Zuständigkeit, gerichtete; Amtsgericht, anschließende Zuständigkeit
    Leitsatz: Die ausschließliche Zuständigkeit des Amtsgerichts nach § 29 a Abs. 1 Satz 1 ZPO gilt auch für Klagen, mit denen der Anspruch eines Wohnraummieters gegen seinen Vermieter auf Erstattung mietpreisrechtlich nicht geschuldeter Leistungen geltend gemacht wird.
    BGH
    11.01.1984
  3. VIII ZR 237/82 - Umfang der Erlaubnis zur Untervermietung; Gewerberaummiete; Mietzweck; Gebrauchsüberlassung; Gebrauch, vertragsgemäßer; Untervermietung, Erlaubnis; Widerruf der Erlaubnis; Wichtiger Grund; Gewissensnot; Sex-Shop; Mietverhältnis, Beendigung; Kündigung, fristlose; Nichtgewährung des Gebrauchs
    Leitsatz: a) Ist in einem Mietvertrag über Gewerberaum dem Mieter allgemein die Erlaubnis zur Untervermietung zum Betrieb eines Gewerbes erteilt, so ist er gleichwohl nicht berechtigt, die Mietsache zur Ausübung eines Gewerbes unterzuvermieten, daß ihm selbst nach dem Mietvertrag nicht gestattet ist (hier: Untervermietung zum Betrieb eines Sex-Shops). b) Der Vermieter von Gewerberaum kann eine allgemein erteilte Erlaubnis zur Untervermietung im Einzelfall aus wichtigem Grund widerrufen. c) Widerspricht bei allgemein erteilter Erlaubnis zur Untervermietung dieser im Einzelfall ohne ausreichenden Grund, so ist der Mieter zur fristlosen Kündigung des Vertrages nach § 542 BGB und nicht nur zur ordentlichen Kündigung nach § 549 Abs. 1 Satz 2 BGB berechtigt.
    BGH
    11.01.1984
  4. VIII ZR 255/82 - Mitverschulden des Mieters; Beendigung des Mietverhältnisses; Kündigung ohne Grund; Verschulden, mitursächliches; Schadensminderungspflicht
    Leitsatz: Zur Frage des mitursächlichen Verschuldens des Mieters bei der Schadensentstehung aus grundloser Kündigung des Mietverhältnisses durch den Vermieter.
    BGH
    11.01.1984
  5. VIII ZR 255/82 - Positive Vertragsverletzung durch grundlose Kündigung; Gewerbemietverhältnis; Beendigung des Mietverhältnisses; Kündigung ohne Grund; positive Vertragsverletzung; Schadenersatzpflicht des Vermieters
    Leitsatz: Kündigt der Vermieter von Gewerberäumen das Mietverhältnis schuldhaft ohne Grund, so ist er dem Mieter wegen positiver Vertragsverletzung zum Schadenersatz verpflichtet.
    BGH
    11.01.1984
  6. VIII ARZ 10/83 - Preisgebundener Neubau; Mieterhöhungserklärung; Beifügen einer Wirtschaftflichkeitsberechnung
    Leitsatz: Es ist nicht erforderlich, einer Mieterhöhungserklärung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Wohnungsbindungsgesetz(WoBindG) Unterlagen in einem Umfang beizufügen, die dem Mieter - auch wenn es sich um einen Zweit- oder Folgemieter handelt - die Möglichkeit verschaffen, die Entwicklung der Kostenmiete bis auf die von der Bewilligungsstelle genehmigte Durchschnittsmiete zurückzuverfolgen. Zur Wirksamkeit einer solchen Mieterhöhung genügt neben der Berechnung und Erläuterung derselben (§ 10 Abs. 1 Satz 2 WoBindG) vielmehr die Beifügung einer Wirtschaftlichkeitsberechnung, eines Auszugs daraus oder - falls der Mieter bereits im Besitz der letzten Wirtschaftlichkeitsberechnung oder eines Auszugs daraus ist - einer Zusatzberechnung zu dieser oder, wenn das zulässige Entgelt von der Bewilligungsstelle aufgrund einer Wirtschaftlichkeitsberechnung genehmigt ist, einer Abschrift dieser Genehmigung (§ 10 Abs. 1 Satz 3 und 4 WoBindG).
    BGH
    11.01.1984
  7. 8 U 87/84 - Schönheitsreparaturen; Beginn der Verjährungsfrist für Ersatzanspruch des Vermieters; Schadensersatz wegen Nichterfüllung; Verjährungsfrist, Beginn; Privatgutachten, Kosten; positive Vertragsverletzung
    Leitsatz: Die Verjährungsfrist von Ersatzansprüchen des Vermieters gem. § 558 Abs. 1 BGB beginnt nicht schon mit dem Auszug des Mieters, sondern erst in dem Augenblick, in dem der Vermieter durch Übersendung mindestens eines Schlüssels freien Zugang zu der Mietsache erhält.
    KG
    22.11.1984
  8. 8 U 87/84 - Schönheitsreparaturen; Beginn der Verjährungsfrist für Ersatzanspruch des Vermieters; Schadensersatz wegen Nichterfüllung; Verjährungsfrist, Beginn; Privatgutachten, Kosten; positive Vertragsverletzung
    Leitsatz: 1. Der Mieter haftet wegen positiver Vertragsverletzung auf Schadenersatz, wenn er den zur Ausstattung der Mieträume gehörenden Nadelfilzboden mit anderem Teppichboden vollflächig überklebt. 2. Der Schadensersatzanspruch des Vermieters aus positiver Vertragsverletzung umfaßt auch die Kosten für die Einholung eines Privatgutachtens.
    KG
    22.11.1984
  9. 8 U 87/84 - Schönheitsreparaturen; Beginn der Verjährungsfrist für Ersatzansprüche des Vermieters; Schadensersatz wegen Nichterfüllung; Verjährungsfrist, Beginn; Privatgutachten, Kosten; positive Vertragsverletzung
    Leitsatz: 1. Zum Umfang und zum Begriff der Schönheitsreparaturen. 2. Der Schadensersatzanspruch des Vermieters wegen unterlassener Schönheitsreparaturen und aus positiver Vertragsverletzung umfaßt auch die Kosten für die Einholung eines Privatgutachtens.
    KG
    22.11.1984
  10. 8 U 6370/83 - Zweifamilienhaus (Begriff); Altbauwohnraum; Mietpreisbindung; Zweifamilienhaus; Ausstattung; Küchenausstattung
    Leitsatz: 1. Die Einstufung eines Gebäudes als Ein- bzw. Zweifamilienhaus im Sinne des § 5 11. BMG hängt von der Ausstattung des Hauses am 1. Januar 1981 ab. 2. Unter einem Zweifamilienhaus im Sinne des § 5 Nr. 2 11. BMG ist in Anlehnung an § 3 Abs. 2 Ziffer 2 AMVOB ein Wohnungsgebäude zu verstehen, das nach seiner baulichen Gestaltung außer den für das Hauspersonal (Hauswart, Heizer, Gärtner u. dgl.) bestimmten Wohnräumen nicht mehr als zwei Wohnungen enthält.
    KG
    12.11.1984