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  1. V ZR 3/16 - Schriftsätze nach Fristablauf und vor Beschlusserlass
    Leitsatz: 1. Das Berufungsgericht muss Schriftsätze der Parteien, die zwar nach Ablauf der gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO gesetzten Frist zur Stellungnahme, aber vor Erlass des die Berufung zurückweisenden Beschlusses eingehen, zur Kenntnis nehmen und jedenfalls daraufhin überprüfen, ob darin enthaltene Rechtsausführungen der beabsichtigten Verfahrensweise entgegenstehen und zu einem Eintritt in die mündliche Verhandlung veranlassen.2. Erlassen ist der Beschluss in dem Zeitpunkt, in dem das Gericht sich seiner in einer der Verkündung vergleichbaren Weise entäußert hat (im Anschluss an BGH, Urteil vom 1. April 2004 - IX ZR 117/03, NJW-RR 2004, 1574, 1575). 3. Zur Wahrung der Klagebegründungsfrist, wenn eine Beschlussanfechtungsklage innerhalb der Frist nur darauf gestützt wird, dass der Beschluss die Teilungserklärung ändere und dies einstimmig erfolgen müsse, während tatsächlich eine Öffnungsklausel vereinbart und das danach erforderliche Quorum nicht erreicht ist.
    BGH
    16.09.2016
  2. V ZR 56/16 - Erlöschen altrechtlicher Forstnutzungsrechte und Holzgerechtigkeiten
    Leitsatz: Ein Nutzungsrecht (hier: altrechtliche Forstnutzungsrechte, Holzgerechtigkeiten) an einem vor dem 3. Oktober als volkseigen gebuchten Grundstücks erlöschen, wenn sie nicht vom Nutzungsberechtigten bis zum Ablauf des 31. Dezember 2000 in verjährungsunterbrechender Weise geltend gemacht worden sind.  (Leitsatz der Redaktion)
    BGH
    15.09.2016
  3. IX ZB 32/16 - Anfechtungsklage eines Gläubigers gegen Erwerber eines Schuldnergrundstücks
    Leitsatz: Wird die Anfechtungsklage eines Gläubigers gegen den Erwerber eines Grundstücks des Schuldners in einem Vorprozess rechtskräftig abgewiesen, kann ihm ein Rechtsschutzinteresse für einen unter Vorlage des vollstreckbaren Titels gegen den Schuldner gerichteten Insolvenzantrag nicht versagt werden, weil das klageabweisende Urteil weder für das Insolvenzverfahren noch für eine in seinem Rahmen zu erhebende Anfechtungsklage Rechtskraft entfaltet.
    BGH
    15.09.2016
  4. V ZB 183/14 - Beschlagnahme in der Teilungsversteigerung, Zwangsversteigerung eines GbR-Grundstücks durch Gläubiger eines Gesellschafters
    Leitsatz: Die Beschlagnahme hat in der Teilungsversteigerung auch dann nicht die Wirkungen eines Veräußerungsverbots (§ 23 ZVG), wenn sie das Grundstück einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) betrifft und von dem Gläubiger eines Gesellschafters der GbR betrieben wird, der den Anteil des Gesellschafters an der GbR und dessen Auseinandersetzungsanspruch gepfändet hat (Fortführung von Senat, Beschluss vom 25. Februar 2010 - V ZB 92/09, NJW-RR 2010, 1098).
    BGH
    15.09.2016
  5. V ZB 136/14 - Geringstes Gebot im Teilungsversteigerungsverfahren
    Leitsatz: 1. a) Bei der Teilungsversteigerung eines Grundstücks mit unterschiedlich belasteten Miteigentumsanteilen auf Antrag mehrerer Teilhaber ist für die Feststellung des geringsten Gebots von der Person des Antragstellers auszugehen, dessen Anteil am geringsten belastet ist (sog. Niedrigstgebots-Lösung). b) Gleich hohe Belastungen an den anderen Miteigentumsanteilen sind gleichwohl zu berücksichtigen; unberücksichtigt bleiben nur ungleiche Belastungen. Ein Ausgleichsbetrag gemäß § 182 Abs. 2 ZVG ist nur zu bestimmen, wenn trotz Berücksichtigung der gleich hohen Belastungen bei dem am niedrigsten belasteten Anteil ein höherer Betrag zu berücksichtigen ist als bei den anderen. 2. Die Beeinträchtigung von Rechten im Sinne von §§ 84 Abs. 1, 100 Abs. 2 ZVG kann sich auch aus den Bedingungen ergeben, unter denen Zuzahlungsbeträge für bedingte Rechte von dem Ersteher zu zahlen sind.
    BGH
    15.09.2016
  6. VII ZR 17/14 - Nichtzulassungsbeschwerde, Hauptantrag, Hilfsantrag, Berufung
    Leitsatz: Werden Haupt- und Hilfsantrag in erster Instanz abgewiesen, und hat die Berufung hinsichtlich des Hauptantrags Erfolg, ist die Abweisung des Hilfsantrags ohne Weiteres gegenstandslos. Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist unabhängig von dem Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer zulässig, wenn und soweit das Berufungsgericht eine Berufung teilweise verworfen hat.
    BGH
    13.09.2016
  7. VII ZR 193/13 - Ermittlung des Werklohnanspruchs bei gekündigtem Pauschalpreisvertrag
    Leitsatz: Das Gericht muss, wenn bei einem gekündigten Pauschalpreisvertrag der Auftragnehmer prüfbar abgerechnet hat, in die Sachprüfung eintreten, ob und in welcher Höhe die geltend gemachte Werklohnforderung berechtigt ist. Hat der Auftraggeber die Richtigkeit der Schlussrechnung substantiiert bestritten, ist hierüber Beweis zu erheben (Anschluss an BGH, Versäumnisurteil vom 13. Juli 2006 - VII ZR 68/05, BauR 2006, 1753 = NZBau 2006, 637).
    BGH
    25.08.2016
  8. VIII ZR 261/15 - Vollständige Tilgung der fälligen Miete als Voraussetzung für erfolgreiche Schonfristzahlung, Herkunft der Verbrauchswerte ohne Bedeutung für formelle Ordnungsmäßigkeit der Heizkostenabrechnung, Schätzung
    Leitsatz: 1. Ist durch Auflauf eines Rückstands in der in § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a oder Nr. 3 Buchst. b BGB genannten Höhe ein Recht des Vermieters zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses entstanden, wird dieses nach § 543 Abs. 2 Satz 2 BGB nur durch eine vollständige Zahlung des Rückstandes vor Zugang der Kündigung ausgeschlossen (Bestätigung des Senatsurteils vom 14. Juli 1970 - VIII ZR 12/69, ZMR 1971, 27, unter II 4). 2. Nach § 543 Abs. 2 Satz 3 BGB wird die Kündigung des Vermieters nur unwirksam, wenn durch unverzügliche Aufrechnung die gesamten Rückstände getilgt werden. 3. Die Schonfristzahlung nach § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB setzt eine vollständige Tilgung der fälligen Miete und der fälligen Entschädigung nach § 546a BGB innerhalb der dort genannten Frist voraus. 4. Für die formelle Ordnungsgemäßheit einer Heizkostenabrechnung ist es ohne Bedeutung, ob die der Abrechnung zugrunde gelegten Verbrauchswerte auf abgelesenen Messwerten oder auf einer Schätzung beruhen, und ob eine vom Vermieter vorgenommene Schätzung den Anforderungen des § 9a HeizkostenV entspricht. Es bedarf deshalb weder einer Erläuterung, auf welche Weise eine Schätzung vorgenommen wurde, noch der Beifügung von Unterlagen, aus denen der Mieter die Schätzung nachvollziehen kann (Bestätigung des Senatsurteils vom 12. November 2014 - VIII ZR 112/14, NJW 2015, 406 Rn. 18). lung des Rückstandes vor Zugang der Kündigung ausgeschlossen (Bestätigung des Senatsurteils vom 14. Juli 1970 - VIII ZR 12/69, ZMR 1971, 27, unter II 4).2. Nach § 543 Abs. 2 Satz 3 BGB wird die Kündigung des Vermieters nur unwirksam, wenn durch unverzügliche Aufrechnung die gesamten Rückstände getilgt werden.3. Die Schonfristzahlung nach § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB setzt eine vollständige Tilgung der fälligen Miete und der fälligen Entschädigung nach § 546a BGB innerhalb der dort genannten Frist voraus. 4. Für die formelle Ordnungsgemäßheit einer Heizkostenabrechnung ist es ohne Bedeutung, ob die der Abrechnung zugrunde gelegten Verbrauchswerte auf abgelesenen Messwerten oder auf einer Schätzung beruhen, und ob eine vom Vermieter vorgenommene Schätzung den Anforderungen des § 9a HeizkostenV entspricht. Es bedarf deshalb weder einer Erläuterung, auf welche Weise eine Schätzung vorgenommen wurde, noch der Beifügung von Unterlagen, aus denen der Mieter die Schätzung nachvollziehen kann (Bestätigung des Senatsurteils vom 12. November 2014 - VIII ZR 112/14, NJW 2015, 406 Rn. 18).
    BGH
    24.08.2016
  9. VIII ZR 23/16 - Handschriftliche Eintragung der Mindestlaufzeit als Formularklausel, beiderseitiger Kündigungsausschluss für vier Jahre
    Leitsatz: 1. Ist die Dauer des Kündigungsausschlusses handschriftlich in ein Mietvertragsformular eingetragen, liegt nur dann keine Allgemeine Geschäftsbedingung vor, wenn die Ergänzung ausgehandelt oder nach freier Entscheidung des Vertragspartners des Verwenders eingetragen wurde.2. Ein formularmäßiger beiderseitiger Kündigungsausschluss, wonach ab Vertragsschluss erstmals zum Ablauf des Zeitraums von vier Jahren gekündigt werden kann, ist wirksam. (Leitsätze der Redaktion)
    BGH
    23.08.2016
  10. VIII ZR 178/15 - Zeitpunkt des Nutzungsentschlusses für Eigenbedarf bei vorhandener Alternativwohnung, Berücksichtigung eines erstmals im Berufungsverfahren benannten Zeugen, Gründung einer Wohngemeinschaft
    Leitsatz: Wenn vor Ausspruch der Eigenbedarfskündigung eine vergleichbare Wohnung frei geworden und zu diesem Zeitpunkt bereits der endgültige Nutzungswunsch gefasst worden war, kann sich die Kündigung als rechtsmissbräuchlich darstellen. (Leitsatz der Redaktion)
    BGH
    23.08.2016