Urteil Handschriftliche Eintragung der Mindestlaufzeit als Formularklausel, beiderseitiger Kündigungsausschluss für vier Jahre
Schlagworte
Handschriftliche Eintragung der Mindestlaufzeit als Formularklausel, beiderseitiger Kündigungsausschluss für vier Jahre
Leitsätze
1. Ist die Dauer des Kündigungsausschlusses handschriftlich in ein Mietvertragsformular eingetragen, liegt nur dann keine Allgemeine Geschäftsbedingung vor, wenn die Ergänzung ausgehandelt oder nach freier Entscheidung des Vertragspartners des Verwenders eingetragen wurde.
2. Ein formularmäßiger beiderseitiger Kündigungsausschluss, wonach ab Vertragsschluss erstmals zum Ablauf des Zeitraums von vier Jahren gekündigt werden kann, ist wirksam.
(Leitsätze der Redaktion)
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