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  1. V ZR 221/15 - Pflichtverletzung des Erwerbers eines entzogenen Wohnungseigentums bei weiterer Besitzüberlassung an ehemaligen Eigentümer
    Leitsatz: Der Ersteher einer Eigentumswohnung verletzt die Pflicht nach § 14 Nr. 1 WEG, wenn er die Nutzung durch den früheren Wohnungseigentümer, dem das Wohnungseigentum nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 WEG entzogen worden ist, nicht beendet, sondern ihm den Besitz an dem Sondereigentum weiter überlässt; die anderen Wohnungseigentümer können verlangen, dass er dem früheren Wohnungseigentümer den Besitz entzieht.
    BGH
    18.11.2016
  2. V ZR 49/16 - Nachteile durch bauliche Maßnahme am Sondereigentum mit Ausstrahlung auf den optischen Gesamteindruck des Gebäudes, Mehrheitserfordernisse bei baulichen Veränderungen am Sondereigentum
    Leitsatz: a) Ein nach § 14 Nr. 1 WEG nicht hinzunehmender Nachteil liegt im Grundsatz auch vor, wenn eine bauliche Maßnahme am Sondereigentum auf den optischen Gesamteindruck des Gebäudes ausstrahlt und diesen erheblich verändert.b) Diese Feststellung erfordert einen Vorher-Nachher-Vergleich, bei dem in wertender Betrachtung der optische Gesamteindruck des Gebäudes vor der baulichen Maßnahme dem als Folge der baulichen Maßnahme entstandenen optischen Gesamteindruck gegenüberzustellen ist. c) Auf bauliche Maßnahmen am Sondereigentum, die nur wegen ihrer Ausstrahlung auf den optischen Gesamteindruck des Gebäudes für andere Wohnungseigentümer einen Nachteil darstellen, sind die Vorschriften des § 22 Abs. 2 und 3 WEG entsprechend anzuwenden. Handelt es sich bei der Maßnahme am Sondereigentum um eine Modernisierung oder modernisierende Instandsetzung, genügt es daher, wenn die in den genannten Vorschriften jeweils bestimmte Mehrheit der Wohnungseigentümer zustimmt.
    BGH
    18.11.2016
  3. V ZB 73/16 - Anspruch auf Unterlassung und/oder Widerruf von Äußerungen in Eigentümerversammlung als WEG-Sache
    Leitsatz: Wird ein Wohnungseigentümer von einem anderen Wohnungseigentümer auf Unterlassung bzw. auf Widerruf von Äußerungen in Anspruch genommen, die er in der Wohnungseigentümerversammlung getätigt hat, liegt eine Streitigkeit im Sinne von § 43 Nr. 1 WEG vor, es sei denn, ein Zusammenhang mit dem Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer ist offensichtlich nicht gegeben. 
    BGH
    17.11.2016
  4. V ZR 86/16 - Streitwerte bei Klage auf Beseitigung baulicher Veränderungen in WEG
    Leitsatz: 1. Der in wohnungseigentumsrechtlichen Verfahren gemäß § 49a GKG bestimmte Streitwert entspricht in der Regel nicht der für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels maßgeblichen Beschwer des Rechtsmittelführers.  2. Wird mit der gegen einen Wohnungseigentümer gerichteten Klage die Beseitigung einer baulichen Veränderung verlangt, bemisst sich der Streitwert gemäß § 49a Abs. 1 Satz 1 GKG nach dem (hälftigen) klägerischen Interesse an der Beseitigung und dem (hälftigen) Interesse der Beklagten, keinen Rückbau vornehmen zu müssen; daneben sind die Grenzen des § 49a Abs. 1 Satz 2 und 3 GKG und des § 49a Abs. 2 GKG zu beachten. 
    BGH
    17.11.2016
  5. III ZR 139/14 - Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte, Einbeziehungsinteresse des Gläubigers, Unfallschaden bei Nachbarschaftshilfe, Verletzung bei Gefälligkeitsarbeiten, Schadensersatz
    Leitsatz: Zu den Voraussetzungen der Einbeziehung eines Dritten in den Schutzbereich eines Vertrags.
    BGH
    17.11.2016
  6. XI ZR 32/16 - Sittenwidrige Mithaftung des Ehepartners bei Baufinanzierung bei krasser finanzieller Überforderung, Immobilienfinanzierung
    Leitsatz: Zur Widerlegung der Vermutung der Sittenwidrigkeit der Mithaftungserklärung bei Vorliegen einer krassen finanziellen Überforderung des mitverpflichteten Ehepartners.
    BGH
    15.11.2016
  7. V ZR 54/16 - Verlegung von Stromkabel in Abwasserleitung
    Leitsatz: Zum Beschwerdewert bei Verlegung, Nutzung oder Entfernung eines Energietransportkabels. (Leitsatz der Redaktion)
    BGH
    10.11.2016
  8. I ZR 235/15 - Falschberatung durch Makler, Schadensersatzpflicht des Maklers, behauptete Objekteigenschaften ohne sichere Kenntnis, Pflichtverletzung gegenüber dem Auftraggeber
    Leitsatz: Der Makler verletzt u. a. seine Pflichten, wenn er Eigenschaften des Objekts behauptet oder sonstige - eigene oder sich zu eigen gemachte - Informationen über dieses erteilt, ohne sich die dafür erforderlichen Grundlagen verschafft zu haben. Diese Pflichten treffen den Makler nicht nur gegenüber dem Kaufinteressenten, sondern auch gegenüber dem Verkäufer, wenn er für beide Vertragsteile tätig ist. Übermittelt der Makler unter Verstoß gegen seine Prüfungspflichten einem Kaufinteressenten unrichtige, für die Vermarktung nachteilige Informationen, liegt deshalb darin eine Verletzung des mit dem Verkäufer bestehenden Maklervertrags. (Leitsatz der Redaktion)
    BGH
    10.11.2016
  9. XII ZB 275/15 - Berufungsfristbeginn bei Urteilsberichtigung
    Leitsatz: Zum Lauf der Berufungsfrist im Fall der Urteilsberichtigung.
    BGH
    09.11.2016
  10. VIII ZR 73/16 - Berücksichtigung schwerwiegender persönlicher Härtegründe (hier: hohes Alter und Verschlechterung des Gesundheitszustands) bei außerordentlicher fristloser Kündigung
    Leitsatz: a) § 543 Abs. 1 Satz 2 BGB verlangt eine Abwägung der beiderseitigen Interessen der Mietvertragsparteien und eine Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles; hierzu gehören auch etwaige Härtegründe auf Seiten des Mieters (Bestätigung des Senatsurteils vom 8. Dezember 2004 - VIII ZR 218/03, NZM 2005, 300 unter II 3; hier: Besorgnis einer ernsthaften Verschlechterung des Gesundheitszustands einer 97-jährigen, bettlägerigen Mieterin infolge eines erzwungenen Wechsels der bisherigen häuslichen Umgebung und Pflegesituation).  b) Bei drohenden schwerwiegenden Gesundheitsbeeinträchtigungen oder Lebensgefahr sind die Gerichte im Hinblick auf Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gehalten, ihre Entscheidung auch verfassungsrechtlich auf eine tragfähige Grundlage zu stellen und diesen Gefahren bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen hinreichend Rechnung zu tragen. Das kann bei der Gesamtabwägung nach § 543 Abs. 1 Satz 2 BGB zur Folge haben - was vom Gericht im Einzelfall zu prüfen ist -, dass ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung wegen besonders schwerwiegender persönlicher Härtegründe auf Seiten des Mieters trotz seiner erheblichen Pflichtverletzung nicht vorliegt (im Anschluss an Senatsurteil vom 8. Dezember 2004 - VIII ZR 218/03, NZM 2005, 300 unter II 4). 
    BGH
    09.11.2016