Urteil Tätigkeit als Inoffizieller Mitarbeiter der Ministeriums für Staatssicherheit, Verstoß gegen Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit oder Menschlichkeit, kein Ausgleich systemfördernden Verhaltens durch systemschädliches Verhalten
Schlagworte
Tätigkeit als Inoffizieller Mitarbeiter der Ministeriums für Staatssicherheit, Verstoß gegen Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit oder Menschlichkeit, kein Ausgleich systemfördernden Verhaltens durch systemschädliches Verhalten
Leitsätze
1. Ein Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit oder Menschlichkeit wegen einer Tätigkeit als Inoffizieller Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit kann durch ein späteres Verhalten rechtlich nicht ausgeglichen werden.
2. Anders als beim Ausschlussgrund des „erheblichen Vorschubleistens zugunsten des nationalsozialistischen Systems“ ist bei der Feststellung eines Verstoßes gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit oder Menschlichkeit keine wertende Gesamtbetrachtung des systemfördernden und systemschädlichen Verhaltens der betreffenden Person vorzunehmen.
(Leitsätze der Redaktion)
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