Urteil Beginn der Widerspruchsfrist in einem Verbraucherdarlehensvertrag, Widerrufsbelehrung in Sparkassenverträgen
Schlagworte
Beginn der Widerspruchsfrist in einem Verbraucherdarlehensvertrag, Widerrufsbelehrung in Sparkassenverträgen
Leitsätze
a) Die Wendung in einem Verbraucherdarlehensvertrag, die Widerrufsfrist beginne „nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB erhalten hat“, informiert für sich klar und verständlich über den Beginn der Widerrufsfrist.
b) Erläutert der Darlehensgeber den Verweis auf § 492 Abs. 2 BGB mittels in Klammern gesetzter Beispiele für Pflichtangaben, informiert er den Darlehensnehmer klar und verständlich über die Voraussetzungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist, wenn es sich bei den von ihm genannten Beispielen um auf den Vertragstyp anwendbare Pflichtangaben im Sinne des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche handelt.
c) Zu den Voraussetzungen einer vertraglichen Erweiterung der Bedingungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist.
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