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Urteil Duldung von Stromversorgungskabeln auf Privatgrundstücken, Leitungsduldung, Gestattungsvertrag


Schlagworte

Duldung von Stromversorgungskabeln auf Privatgrundstücken, Leitungsduldung, Gestattungsvertrag

Leitsätze

Die Duldungspflicht des § 12 Abs. 1 NAV besteht nicht nur hinsichtlich solcher Leitungen, die der eigenen Versorgung dienen, sondern auch insoweit, als die Versorgung Dritter eine Leitungsführung über das in Anspruch genommene Grundstück erforderlich macht.

§ 12 Abs. 5 NAV erfasst nur die im Eigentum der öffentlichen Hand stehenden, dem öffentlichen Verkehr eröffneten Verkehrswege und Verkehrsflächen, nicht dagegen im Privateigentum stehende Wege, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind.

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