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  1. 67 S 345/18 - Hohes Alter als Generaleinwand gegen Eigenbedarfskündigung, heftige Beleidigungen des Vermieters nicht immer Kündigungsgrund
    Leitsatz: 1. Der kündigungsbedingte Verlust der gemieteten Wohnung stellt für Mieter hohen Alters grundsätzlich eine Härte i.S.d. § 574 Abs. 1 Satz 1 BGB dar, die - im Regelfall - die Fortsetzung des Mietverhältnisses gemäß §§ 574a Abs. 1, Abs. 2 BGB, 308a Abs. 1 ZPO gebietet. 2. Dass Mieter mit der Handtasche nach der Vermieterin geschlagen und sie mit den russischen Schimpfwörtern für „Biest, Bastard, Schlampe und Hündin“ bedacht haben, rechtfertigt, auch wenn diese Handlungen eine Pflichtverletzung darstellten, keine außerordentliche oder ordentliche Beendigung des Mietverhältnisses, weil es ihnen jedenfalls dann an der erforderlichen Erheblichkeit ermangelt, wenn sich die Tat als eine Folge des von der Vermieterseite auf die Mieterseite ausgeübten unangemessenen Überwachungsdrucks darstellt. (Leitsatz 2 von der Redaktion)
    LG Berlin
    12.03.2019
  2. BVerwG 8 B 24.17 - Reichserbhofgesetz, Veräußerung der landwirtschaftlichen Fläche, Verfolgungsbedingtheit der Veräußerung, Widerlegung der Vermutung
    Leitsatz: Das bloße Inkrafttreten des Reichserbhofgesetzes vor der Veräußerung der landwirtschaftlichen Fläche eines jüdischen Landwirts und seine praktischen Folgen können nicht generell als „andere Tatsachen“ im Sinne des Art. 3 Abs. 2 Halbs. 1 2. Alt. REAO eingeordnet werden. t Ob „andere Tatsachen“ im Sinne des Art. 3 Abs. 2 REAO vorliegen, lässt sich nur anhand des konkreten Falles beurteilen. (Leitsatz der Redaktion)
    BVerwG
    25.01.2018
  3. BVerwG 8 B 22.17 - Bauparzelle, Erbengemeinschaft, Parzellierungsvertrag, Restitutionsanspruch, verfolgungsbedingter Vermögensverlust
    Leitsatz: Das bloße Inkrafttreten des Reichserbhofgesetzes vor der Veräußerung der landwirtschaftlichen Fläche eines jüdischen Landwirts und seine praktischen Folgen können nicht generell als „andere Tatsachen“ im Sinne des Art. 3 Abs. 2 Halbs. 1 2. Alt. REAO eingeordnet werden. Ob „andere Tatsachen“ im Sinne des Art. 3 Abs. 2 REAO vorliegen, lässt sich nur anhand des konkreten Falles beurteilen. (Leitsatz der Redaktion)
    BVerwG
    25.01.2018
  4. BVerwG 8 B 19.17 - Andere Tatsachen, diskriminierende Regelungen
    Leitsatz: 1. Als „andere Tatsachen“ im Sinne des Art. 3 Abs. 2 REAO in Betracht zu ziehende, sich aus dem konkreten Sachverhalt ergebende individuelle Umstände und Ereignisse setzen keinen gegenwärtigen oder unmittelbar bevorstehenden individuell-konkreten Zugriff auf den verfolgten Veräußerer oder dessen Vermögenswert voraus (Fortführung von BVerwG, ZOV 2011, 131 - Teltow-Seehof IV - und vom 22. Oktober 2014 - 8 B 99.13 - Teltow-Seehof V). 2. „Andere Tatsachen“ können sich bei einer Verfolgung mittels abstrakt-genereller diskriminierender Regelungen nicht nur aus deren bereits eingetretenen Auswirkungen ergeben, sondern auch daraus, dass der Verfolgte solche Auswirkungen auf die eigene Situation vorhersieht oder befürchtet, sofern dies mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ursächlich für seinen Entschluss zur Veräußerung oder Aufgabe des Vermögenswertes war.
    BVerwG
    25.01.2018
  5. BVerwG 7 C 12.10 - Kulturgut; verfolgungsbedingter Vermögensverlust; vorläufiges Ausfuhrverbot; Anfechtungsklage; Washingtoner Erklärung; Verfahrensdauer; Rechtsmissbrauch
    Leitsatz: 1. Die Mitteilung über die Einleitung eines Eintragungsverfahrens nach dem Kulturgutschutzgesetz stellt keinen Verwaltungsakt i.S.v. § 35 Satz 1 VwVfG dar. 2. Das Kulturgutschutzgesetz findet auch auf solche Vermögensgegenstände Anwendung, die ihren jüdischen Eigentümern in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 durch nationalsozialistische Unrechtsmaßnahmen entzogen und nach der Wiedervereinigung gemäß § 1 Abs. 6 VermG restituiert worden sind.
    BVerwG
    24.11.2011
  6. BVerwG 4 C 10.09 - Krypta; vorhandene Kirche; Industriegebiet; Vorhaben; Nutzungsänderung; Gesamtvorhaben; städtebauliche Relevanz; Ausnahme; Anlage für kirchliche Zwecke; Gebietsverträglichkeit; allgemeine Zweckbestimmung; Störempfindlichkeit; Befreiung; Grundzüge der Planung; planerisches Grundkonzept; nachhaltige Störung durch bisherige tatsächliche Entwicklung; Befreiungsgrund; Gründe des Wohls der Allgemeinheit; Belange privatrechtlich organisierter Kirchen und Religionsgesellschaften; Erfordern; Vereinbarkeit mit öffentlichen Belangen; Würdigung nachbarlicher Interessen
    Leitsatz: Die in § 9 Abs. 3 BauNVO bezeichneten, ausnahmsweise zulassungsfähigen Nutzungsarten sind nur dann ohne Weiteres gebietsverträglich, wenn sie nicht störempfindlich sind und deshalb mit dem Hauptzweck des Industriegebiets nicht in Konflikt geraten können. Die in den Glaubensvorstellungen wurzelnden Belange privatrechtlich organisierter Kirchen und Religionsgesellschaften können Gründe des Wohls der Allgemeinheit im Sinne des § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB sein, die eine Befreiung erfordern.
    BVerwG
    18.11.2010
  7. BVerwG 7 C 1.08 - Gemeindliche Kirchenbaulast; Kommunalverfassung; Rechtsnachfolge; Funktionsnachfolge; Vermögensübergang
    Leitsatz: Vor Gründung der DDR vertraglich vereinbarte gemeindliche Kirchenbaulasten sind nicht auf die Gemeinden übergegangen, die 1990 durch die Kommunalverfassung der DDR als selbständige Gebietskörperschaften neu errichtet wurden, sondern sind regelmäßig mit dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland erloschen. Der Gesetzgeber der Bundesrepublik Deutschland war verfassungsrechtlich nicht gehindert, mit dem Zustimmungsgesetz zum Einigungsvertrag das Erlöschen vertraglich vereinbarter Kirchenbaulasten zu bewirken, die bis dahin fortbestanden hatten. Darin liegt insbesondere keine verfassungsrechtlich unzulässige Ungleichbehandlung von Kirchengemeinden in den neuen Bundesländern im Vergleich zu Kirchengemeinden in den alten Bundesländern.
    BVerwG
    11.12.2008
  8. BVerwG 3 C 4.04 - Übertragung von Anteilen an überörtlichen Kapitalgesellschaften, Beteiligungsquote, Quotierungsverfahren, Altlastensanierungen
    Leitsatz: 1. § 4 Abs. 2 KVG gibt den Gemeinden nicht nur einen Anspruch auf Übertragung von Anteilen an überörtlichen Kapitalgesellschaften, sondern auch einen Anspruch auf Feststellung ihrer Beteiligungsquote. 2. Die Zuordnungsbehörde darf die Maßstäbe für die Bemessung der kommunalen Beteiligungsquoten durch Verwaltungsvorschriften konkretisieren. Will sie diese während des Quotierungsverfahrens ändern, so darf die Änderung ein begründetes Vertrauen in den Fortbestand der bisherigen Rechtslage nicht ohne hinreichenden Grund enttäuschen, und die geänderte Verwaltungsvorschrift muß auch ihrerseits rechtmäßig sein. 3. Die Anordnung der Zuordnungsbehörde, daß die Rückstellungen für Altlastensanierungen bei der Ermittlung der kommunalen Geschäftsanteile an den regionalen Gasversorgungsgesellschaften im Gebiet der ehemaligen DDR zu 100 v. H. als Passiva des Betriebsvermögens zu berücksichtigen seien, war rechtswidrig.
    BVerwG
    11.11.2004
  9. BVerwG 3 C 42.03 - Entschädigung; Ausgleichsleistung; Reinvermögenssermittlung; Anlagevermögen; Umlaufvermögen; Rechnungsabgrenzungsposten; Schuldenrückstellung; Stichtagsbilanz; Betriebsschulden; Westvermögen
    Leitsatz: Bei der Ermittlung des Reinvermögens nach § 4 Abs. 2 EntschG ist die Bewertung des Anlage- und Umlaufvermögens sowie der Schulden nach den Grundsätzen des steuerlichen Bewertungsrechts und des Lastenausgleichsrechts vorzunehmen, nicht nach denen des Handelsrechts. Die in die maßgebliche Bilanz für den letzten Stichtag vor der Schädigung oder eine sonstige beweiskräftige Unterlage im Sinne von § 4 Abs. 2 EntschG eingestellten aktiven Rechnungsabgrenzungsposten sind beim Anlage- und Umlaufvermögen, die passiven Rechnungsabgrenzungsposten sowie die Rückstellungen sind als Schulden zu berücksichtigen. Wird in der maßgeblichen Bilanz oder sonstigen beweiskräftigen Unterlage bei den Aktiva auch Westvermögen ausgewiesen, das nicht der entschädigungslosen Enteignung im Beitrittsgebiet unterlegen hat, sind die Betriebsschulden des Unternehmens nach Maßgabe von § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 und Satz 3 EntschG entsprechend zu mindern. Zu Reparationszwecken demontierte Wirtschaftsgüter sind nach § 1 Abs. 3 AusglLeistG nur dann bei der Berechnung der Ausgleichsleistung auszuklammern, wenn die Wegnahme vor der entschädigungslosen Enteignung erfolgt ist. Eine entsprechende Minderung der Betriebsschulden erfolgt nicht.
    BVerwG
    16.09.2004
  10. BVerwG 7 C 61.02 - Anmeldung durch gerichtlich bestellten Nachtragsliquidator; Restitutionsantrag; Unternehmensträger mit Sitz in West-Berlin; Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Restitutionsausschluss; Rückgabeausschluss; Staatsbeteiligung; besatzungshoheitliche Enteignung; Zurechenbarkeit; Vollzugsauftrag; wiedergutmachungsrechtliche Unwürdigkeit
    Leitsatz: Den Anspruch auf Rückübertragung von Vermögen eines nicht schädigungsbedingt untergegangenen Unternehmensträgers mit Sitz in West-Berlin kann der gerichtlich bestellte Nachtragsliquidator anmelden (Abgrenzung zum Urteil des Senats vom 19. September 2002 - BVerwG 7 C 21.02 - Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 51). Die Rückübertragung eines Grundstücks ist nicht allein deswegen ganz oder teilweise ausgeschlossen, weil es einer Gesellschaft privaten Rechts gehört hat, an der der Staat mittelbar beteiligt war. Nach Ende der Besatzungszeit vorgenommene Enteignungen können der Besatzungsmacht nur dann zugerechnet werden, wenn deren Verantwortungsübernahme für die Enteignungsaktion anhand eines konkreten Vollzugsauftrags feststellbar ist. Es gibt keine gesetzliche Grundlage dafür, die Restitutionsberechtigung unter Hinweis auf eine wiedergutmachungsrechtliche Unwürdigkeit zu versagen. Dem Gesetz einen solchen Ausschlußgrund im Wege der Rechtsfortbildung zu unterlegen, ist den Gerichten durch die rechtsstaatliche Funktion des Gesetzes verwehrt.
    BVerwG
    11.03.2004