Urteil Unwirksame Formularklauseln im Wohnraummietvertrag
Schlagworte
Unwirksame Formularklauseln im Wohnraummietvertrag
Leitsätze
1. Allein die Vornahme einer den Mietern günstigeren Änderung und Überarbeitung der vorgesehenen Vertragsbestimmungen (hier: Verkürzung der Mindestlaufzeit) rechtfertigt nicht die Annahme einer Individualvereinbarung von anderen Klauseln (hier: Schönheitsreparaturverpflichtung des Mieters).
2. Die formularmäßige Verpflichtung des Mieters, bei Vertragsende die Schönheitsreparaturen „in dem ursprünglichen Weißton (beim Vermieter zu erfragen)" auszuführen, ist wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam.
3. Auch die Klausel zur Rückgabe „in gereinigtem Zustand (dazu gehören gereinigte Fenster und Türen, gewischte Böden sowie entkalkte Armaturen etc.)“ ist unwirksam.
4. Ebenso unwirksam ist die Vereinbarung eines Untermietzuschlags in bestimmter Höhe (hier: 40 €) für den Fall der künftigen Untervermietung.
5. Zwischen mehreren Mitmietern besteht eine Mitgläubigerschaft nach § 432 Abs. 1 BGB. Daher tritt die Hemmung der Verjährung grundsätzlich nur zugunsten desjenigen, der sie herbeigeführt hat, ein, während sich die Verjährung des Anspruchs eines Mitgläubigers nicht auf den Anspruch anderer Mitgläubiger auswirkt (§ 432 Abs. 2 BGB).
(Leitsätze 1-4 von der Redaktion)
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