Urteil Grundstücksverkehrsgenehmigung
Schlagworte
Grundstücksverkehrsgenehmigung; Rehabilitierungsantrag; Verfügungssperre
Leitsätze
1. Eine Grundstücksverkehrsgenehmigung kann nicht nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GVO erteilt werden, auch wenn das vermögensrechtliche Verfahren bestandskräftig abgeschlossen ist, sofern zwischenzeitlich beim Vermögensamt gestellte Anträge nach § 1 Abs. 7 VermG von der Tatbestandswirkung oder Rechtskraft der verfahrensbeendenden Entscheidung nicht mitumfaßt werden. Insofern sind die Grundsätze zum Wiederaufgreifen des Verfahrens (vgl. BVerwG ZOV 1998, 67) nicht anwendbar.
2. Nach § 1 Abs. 7 VermG gestellte Anträge, welche sich ihrerseits lediglich auf anderweitig gestellte Anträge auf Rehabilitierung beziehen, lösen wegen der in § 1 Abs. 7 VermG angelegten Zweistufigkeit des Verfahrens keine Verfügungssperre nach § 3 Abs. 3 VermG aus. Sie stehen der Erteilung einer Grundstücksverkehrsgenehmigung nicht entgegen, da sie - zur Zeit - offensichtlich unbegründet im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 2 GVO sind.
3. Die nach § 1 Abs. 2 Satz 2 GVO erforderliche Prüfung des vermögensrechtlichen Anspruchs auf eine offensichtliche Unbegründetheit fällt nicht schon deshalb negativ aus, weil aufklärungsbedürftige Tatsachen oder klärungsbedürftige Rechtsfragen hinsichtlich der Ansprüche nach anderen Gesetzen als dem Vermögensgesetz verbleiben.
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