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Urteil Beschädigtenrente nach den Vorschriften des Häftlingshilfegesetzes (HHG)/Bundesversorgungsgesetz (BVG)
Schlagworte
Beschädigtenrente nach den Vorschriften des Häftlingshilfegesetzes (HHG)/Bundesversorgungsgesetz (BVG)
Leitsatz
Eine Gesundheitsschädigung kann nur dann einen Entschädigungsanspruch nach § 4 Abs. 1 HHG begründen, wenn sie durch Umstände des Gewahrsams i.S.d. auch in der Kriegsopferversorgung geltenden Theorie der wesentlichen Bedingung verursacht worden ist. Nicht alle Umstände des Gewahrsams kommen als geeignete Ursachen im Rechtssinne infrage, sondern nur solche, die als gewahrsamseigentümlich in den Schutzbereich der Vorschrift fallen.
(Leitsatz der Redaktion)
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