Urteil Feststellung des haftbedingten Gesundheitsschadens durch Aufklärung des konkreten haftbedingten Schädigungstraumas
Schlagworte
Feststellung des haftbedingten Gesundheitsschadens durch Aufklärung des konkreten haftbedingten Schädigungstraumas
Leitsätze
1. Für die Abgrenzung der möglichen Diagnose einer schizoaffektiven Psychose von einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung kommt der intensiven Exploration des Betroffenen durch den Sachverständigen eine entscheidende Bedeutung zu.
2. Bei der Feststellung des haftbedingten Gesundheitsschadens ist die Aufklärung des konkreten haftbedingten Schädigungstraumas unverzichtbar.
3. Bei der Prüfung einer schizophrenen Psychose ist Kapitel 69 der Anhaltspunkte 2008 für eine sog Kann-Versorgung zu beachten.
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