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Urteil Strafrechtliche Rehabilitierung
Schlagworte
Strafrechtliche Rehabilitierung; Versorgungsleistung für gesundheitliche Schädigung; Gesundheitsstörung
Leitsatz
Während der schädigende Vorgang, die gesundheitliche Schädigung und die zu beurteilende Gesundheitsstörung nachgewiesen sein müssen, genügt nach § 21 Abs. 5 Satz 1 StrRehaG zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs.
(Leitsatz der Entscheidung entnommen)
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