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Urteil Berichtigung eines Zeichenfehlers in der Flurkarte als Berichtigung tatsächlicher Art, Grenzverlauf zwischen Grundstücken


Schlagworte

Berichtigung eines Zeichenfehlers in der Flurkarte als Berichtigung tatsächlicher Art, Grenzverlauf zwischen Grundstücken

Leitsatz

Die Berichtigung eines Zeichenfehlers (also einer graphisch falschen Darstellung des richtigen Vermessungszahlenwerks in der Flurkarte des Liegenschaftskatasters) durch die Vermessungsbehörde hat das Grundbuchamt stets als Berichtigung tatsächlicher Art zu behandeln; es darf den Vollzug eines Fortführungsnachweises der Vermessungsbehörde nicht deshalb ablehnen, weil ein auf den Grenzverlauf bezogener Zeichenfehler berichtigt wird (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 1. März 1973 - III ZR 69/70, VersR 1973, 617).

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