Urteil Unverhältnismäßig erhöhter Stromverbrauch als Einwendung im Zahlungsprozess
Schlagworte
Unverhältnismäßig erhöhter Stromverbrauch als Einwendung im Zahlungsprozess
Leitsätze
1. Die Frage, ob von einem Haushaltskunden erhobene Einwendungen gegen eine Stromrechnung die „ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers“ belegen und den Kunden deshalb zur Zahlungsverweigerung nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 StromGVV berechtigen, ist unter Würdigung aller konkreten Umstände des Einzelfalls zu beantworten (hier: angebliche Verzehnfachung des Verbrauchs bei moderatem Haushaltszuschnitt). Danach berechtigte Einwendungen des Kunden hat der Versorger bereits im Zahlungsprozess zu widerlegen.
2. § 17 Abs. 2 Nr. 2 StromGVV stellt keine abschließende Regelung sämtlicher Fälle von Verbrauchssteigerungen dar.
[Anmerkung der Redaktion: Der amtliche Leitsatz erwähnt § 17 Abs. 2 StromGVV, gemeint ist § 17 Abs. 1 Satz 2 StromGVV.]
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