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Urteil Energieausweis als Pflichtangabe in Immobilienanzeigen auch für Makler
Schlagworte
Energieausweis als Pflichtangabe in Immobilienanzeigen auch für Makler
Leitsatz
Ein Immobilienmakler ist gemäß § 5a Abs. 2 und 4 UWG verpflichtet, in einer Immobilienanzeige den Energieverbrauch des Gebäudes anzugeben, wenn ein Energieausweis vorliegt. Dazu muss die Anzeige die in § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 EnEV angeführten Angaben enthalten.
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