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Suchergebnis Urteilssuche (6851 - 6860 von 7807)

  1. 2 A 42/93 - Bodenreformwaldparzelle; Verpachtung; Landesbodenkommission; unlautere Machenschaft; Machtmißbrauch, Rückübertragung; Arbeitseigentum; Volleigentum; Berechtigter
    Leitsatz: 1. Der Entzug einer Bodenreformparzelle wegen unerlaubter Verpachtung erfüllt nicht den Tatbestand des § 1 Abs. 3 VermG. 2. Die Verpachtung einer Bodenreformparzelle bedurfte der Genehmigung der Landesbodenkommission. Das Einverständnis des Rates des Kreises ist wirkungslos.
    VG Greifswald
    19.09.1994
  2. 1 K 804/94 - Wertausgleich; Mitarbeit des Verfügungsberechtigten; Untätigkeitsklage
    Leitsatz: 1. Zu den Voraussetzungen des Vorliegens eines zureichenden Grundes für die behördliche Untätigkeit; hier verneint. 2. Zu den Voraussetzungen der Mitarbeit des Verfügungsberechtigten bei der Berechnung des Wertausgleichs nach § 7 Abs. 1 VermG.
    VG Leipzig
    07.07.1994
  3. VG 31 A 568.93 - verfolgungsbedingter Vermögensverlust; Verfolgungsvermutung; Angemessenheit des Kaufpreises; Erlösübergang; Kausalität der Verfolgung; Rückübertragungsanspruch; Restitutionsanspruch
    Leitsatz: 1. Vermutung für einen verfolgungsbedingten Vermögensverlust. 2. Begriff der Angemessenheit des vom Erwerber gezahlten Kaufpreises. 3. Voraussetzungen für den Übergang des Erlöses in die Verfügungsgewalt des Verfolgten. 4. Begriff der Kausalität der Verfolgung.
    VG Berlin
    30.05.1994
  4. 2 A 767/93 - Enteignung; Eigentumsbeschränkung; Trümmergrundstück; Aufbauenteignung; Aufbaugebiet
    Leitsatz: 1. Eine Enteignung i. S. d. § 1 Abs. 1 VermG liegt auch dann vor, wenn das Eigentum am Grundstück nach § 14 AufbauG/DDR für Zwecke des volkseigenen Wohnungsbaues beschränkt wurde. 2. Trümmergrundstücke werden von § 1 Abs. 2 VermG nicht erfaßt.
    VG Greifswald
    02.05.1994
  5. 4 (3) A 747/93 - Bodenreformeigentum; unlautere Machenschaft; Zweckgerichtetheit der Nötigungshandlung; Neubauernstelle
    Leitsatz: 1. Bodenreformeigentum ist als beschränktes Eigentum durch die einschlägigen Bodenreformverordnungen eingeführt worden und steht dem Nießbrauch nach § 1030 BGB als Rechtsinstitut am nächsten. 2. a) Unlautere Machenschaften i. S. d. § 1 Abs. 3 VermG liegen erst vor, wenn die Maßnahmen direkt auf die Entziehung des Vermögenswertes ausgerichtet werden. b) Die Anfrage der Staatssicherheit beim Bürgermeister nach Fluchtplänen genügt diesen Anforderungen nicht.
    VG Greifswald
    23.02.1994
  6. 2 K 166/92 - Enteignung gegen geringere Entschädigung; diskriminierende Entschädigung; Erbengemeinschaft; Aufbauenteignung
    Leitsatz: Wird das einer Erbengemeinschaft gehörende Grundstück nach dem Aufbaugesetz gegen Entschädigung enteignet und wird die Entschädigung nur zum Teil an in der DDR lebende Eigentümer gezahlt, weil andere Mitglieder außerhalb der DDR wohnen, so liegt eine Enteignung gegen eine geringere Entschädigung im Sinne von § 1 Abs. 1 lit. b) VermG vor.
    VG Leipzig
    03.06.1993
  7. SU 2 K 92.103 - fehlgeschlagene Enteignung; Rückenteignung; Teilungsunrecht; Hilfsschule
    Leitsatz: Rückenteignung eines Grundstücks nach fehlgeschlagener Enteignung zur Errichtung einer Hilfsschule, auch wenn kein Fall von Teilungsunrecht vorliegt.
    VG Meiningen
    28.04.1993
  8. VG 26 A 741.92 - Parteivermögen; Treuhandverwaltung; Sicherungszweck; Einstellung eines Gewerbebetriebes
    Leitsatz: 1. § 20 b Abs. 2 PartG-DDR ermächtigt grundsätzlich nicht zu ho-heitlichen Maßnahmen gegenüber einer mit ihrem Vermögen der Treuhandverwaltung unterstellten Organisation oder juristischen Person, wenn mit diesen Maßnahmen ausschließlich oder in erster Linie Interessen von Dritten verfolgt werden, die außerhalb des durch das Gesetz normierten Sicherungszwecks liegen. Dabei ist es unerheblich, ob es sich bei den verfolgten Interessen um (öffentliche) Belange einer (anderen) öffentlich rechtlichen Körperschaft handelt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Maßnahme dem in der Maß-gaberegelung des Einigungsvertrages normierten Sicherungszweck zuwiderläuft. 2. Maßnahmen im Rahmen der Treuhandverwaltung gemäß § 20 b Abs. 2 PartG-DDR, die die Schließung und Einstellung eines dem Sondervermögen zugerechneten Gewerbebetriebes zur Folge haben, sind grundsätzlich unzulässig, solange ein nachweislich materiell-rechtsstaatlicher Erwerb der durch den Gewerbebetrieb verkörperten Vermögenswerte nicht endgültig ausgeschlossen worden ist. Anderenfalls wäre eine der zur Beendigung der treuhänderischen Verwaltung ausdrücklich vom Gesetz vorgeschriebene Verwendung des Treuguts, die Wiederzurverfügungstellung im Sinne des Satzes 4 der Maßgaberegelung d) des Einigungsvertrages, nicht mehr erreichbar. Die (auch faktische) Einstellung eines Gewerbebetriebes kann vor dem Abschluß der treuhänderischen Verwaltung gemäß Maßgaberegelung d) des Einigungsvertrages nur ausnahmsweise in Betracht kommen. Ein derartiger Ausnahmefall könnte dann gegeben sein, wenn bei einer Fortführung des Betriebes mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Aufzehrung seiner wirtschaftlichen Substanz zu besorgen ist; eine derartige Entscheidung setzt aber voraus, daß die Treu-handanstalt sich einen umfassenden Überblick über die Geschäftstä-tigkeit und die Geschäftslage des ihrer Treuhandverwaltung unterstellten Betriebes gemacht hat und sich der Auswirkungen der er-griffenen Maßnahme auf den Weiterbestand des Betriebes bewußt ist.
    VG Berlin
    28.09.1992
  9. VG 25 A 344.92 - Investitionsvorrangbescheid; Anwendung des Investitionsvorranggesetz; Auschluss der Anfechtungsklage
    Leitsatz: 1. Ausschluß der Anfechtungsklage durch § 12 Abs. 1 InVorG offensichtliches Redaktionsversehen. 2. Anwendung des Investitionsvorranggesetzes auf laufendes Verfahren 3. Veräußerung von nicht betriebsnotwendigen Grundstücken im Rahmen eines Investitionsvorrangbescheides.
    VG Berlin
    24.08.1992
  10. II K 123/92 - Machtmissbrauch; Erbe; Vermögenseinziehung gegen Toten; besatzungsrechtliche Enteignung; besatzungshoheitliche Enteignung; Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Restitutionsausschluss; Rückübertragungsaussschluss; SMAD-Befehl Nr. 124; SMAD-Befehl Nr. 64
    Leitsatz: Die gegen einen Toten gerichtete Vermögenseinziehung geht ins Leere und stellt keine Maßnahme auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage dar. Die tatsächlich den Erben treffende Enteignung beruht demzufolge auf Machtmißbrauch.
    VG Dresden
    15.01.1992