« neue Suche
Suchergebnis Urteilssuche (6471 - 6480 von 7973)
Sortierung:
-
5 O 553/95 - SMAD-Befehl Nr. 124; Liste CLeitsatz: 1. Die Anordnung der kommissarischen Verwaltung eines im Ostteil Berlins gelegenen Grundstücks aufgrund der sogenannten Polen Verordnung vom 17. September 1940 (RGBI I S. 1270) ist ein Vermögensverlust "auf andere Weise" im Sinne von § 1 Abs. 6 des Vermögensgesetzes. 2. Den Befehlen der sowjetischen Militäradministration in Deutschland (SMAD) Nr. 124 vom 30. Oktober 1945 und Nr. 104 vom 4. April 1946 ist ein Enteignungsverbot zu entnehmen. 3. Von der Überführung in Volkseigentum waren die mit dem "Liste C" - Vermerk aufgrund der gemeinsamen Anweisung der Minister der Finanzen und des Inneren der DDR vom 11. Oktober 1961 gekennzeichneten Grundstücke ausgenommen. 4. Grundstücke, die nach der Polen Verordnung entzogen wurden, sind nicht wie volkseigene, sondern wie ehemals staatlich verwaltete Grundstücke zu behandeln. Die entgegenstehende Praxis der VEB KWV (Volkseigener Betrieb Kommunale Wohnungsverwaltung) entsprach nicht dem Recht der DDR. 5. Jedenfalls ab 3. Oktober 1990 hat der Rechtsnachfolger des VEB KWV Auskunft gemäß §§ 11 a Abs. 3 S. 1 Vermögensgesetz in Verbindung mit 666 ff, 259 f. BGB zu erteilen, wobei es nicht darauf ankommt, ob der VEB KWV die Grundstücksverwaltung möglicherweise nur nach den Grundsätzen über die Verwaltung von Volkseigentum durchgeführt hat. Diese Praxis hätte geändert werden müssen.LG Berlin15.03.1996
-
64 S 285/93 - Heizungsausfall; Minderung; RäumungsfristLeitsatz: 1. Dem Vermieter steht auch während der gerichtlichen Räumungsfrist Nutzungsentschädigung zu, wenn der Mieter weiterhin die Wohnung nutzt. 2. Der Mieter muß während der Räumungsfrist den Heizungsausfall für einen Tag hinnehmen. 3. Der frühere Mieter hat für die während der Räumungsfrist durchgeführten Reparaturarbeiten an der Heizung keinen Verwendungsersatzanspruch, wenn es sich um über bloße Sicherungsmaßnahmen hinausgehende Instandsetzungsarbeiten handelt. 4. Die Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits ist auch dann möglich, wenn das erledigende Ereignis zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit eintritt.LG Berlin08.03.1994
-
65 O 4/92 - Überlassungsvertrag; Kündigungsrecht des Eigentümers; EigenbedarfskündigungLeitsatz: Bei einem Überlassungsvertrag über ein Grundstück ergibt sich kein Kündigungsrecht des Eigentümers aus dem Umstand, daß der Nutzer nur die Lasten zu tragen, nicht aber ein Entgelt zu entrichten hat. Zur Kündigung wegen Eigenbedarfs.LG Berlin08.12.1992
-
64 S 282/92 - Beschwerdewert; Räumungsklage; Wochenendgrundstück; Kündigung; wirtschaftliche Verwertung; Verwertungskündigung; Erholungsgrundstück; gesellschaftlich gerechtfertigte Gründe; NutzungsverhältnisLeitsatz: 1. Für den Wert der Beschwer des mit der Klage auf Räumung eines Wochenendgrundstücks abgewiesenen Eigentümers ist das bis zur voraussichtlichen Beendigung des Nutzungsverhältnisses geschuldete Entgelt anzusetzen. 2. Eine Kündigung des Wochenendgrundstücks zum Zwecke der wirtschaftlichen Verwertung des Gesamtgrundstücks stellt keinen der in § 314 Abs. 3 ZGB genannten Kündigungsgründe dar. 3. Der Ausschluß der Kündigung eines Wochenendgrundstücks zum Zwecke der wirtschaftlichen Verwertung des Gesamtgrundstücks gem. § 314 Abs. 3 ZGB stellt keinen Verstoß gegen Art. 14 GG dar.LG Berlin27.11.1992
-
67 T 22/92 - Kündigung; Wohnraumkündigung; Zahlungsverzug; Heilungswirkung; Schonfrist; Sozialamt; Leistungshandlung; Erfüllungserfolg; Kostenentscheidung; HauptsacheerledigungLeitsatz: 1. Eine wegen Zahlungsverzuges möglich gewesene fristlose Kündigung wird gemäß § 554 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht schon mit Vornahme der Erfüllungshandlung sondern erst bei Eintritt des Erfüllungserfolges ausgeschlossen. 2. Ebenso wird eine fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzuges gemäß § 554 Abs. 2 Nr. 1 BGB durch Ausgleich des rückständigen Mietzinses innerhalb der Schonfrist nicht schon mit Vornahme der Leistungshandlung sondern erst mit Eintritt des Erfüllungserfolges unwirksam. 3. Wenn ein die Hauptsache erledigendes Ereignis vor Klagezustellung eingetreten ist, ist auch bei vom Bekl. veranlaßter Klageeinreichung für die nach § 91 a ZPO zu treffende Kostenentscheidung zu berücksichtigen, inwieweit es nach Eintritt des erledigenden Ereignisses noch möglich und geboten war, den Fortgang des Verfahrens zumindest vorläufig zu verhindern.LG Berlin23.04.1992
-
66 S 56/91 - Feststellungsklage; Übergang zur Leistungsklage; Berufungsbegründung; Schönheitsreparaturen; Mahnung; Schadensersatz wegen nicht ausgeführter SchönheitsreparaturenLeitsatz: 1. Der Übergang von der Feststellungsklage zur Leistungsklage ist bei gleichbleibendem Klagegrund als qualitative Erweiterung des Klageantrages im Sinne des § 264 Ziff. 2 ZPO anzusehen. 2. Auch wenn der Feststellungsantrag in der Berufung nicht weiterverfolgt wird, muß sich die Berufungsbegründung mit der Auffassung der Vorinstanz auseinandersetzen, ein Feststellungsinteresse sei nicht gegeben. 3. Zu den Anforderungen einer verzugsbegründenden Mahnung bei der Durchführung von Schönheitsreparaturen (hier: allgemeiner Hinweis, was alles zu Schönheitsreparaturen gehört, nicht ausreichend).LG Berlin12.08.1991
-
64 S 427/90 - Eigenbedarfskündigung; Wohnbedarf; Kündigung; Eigennutzungsinteresse; Bestandsmietverhältnis; BeitrittsgebietLeitsatz: 1. Die Kündigung eines vor dem 3. Oktober 1990 abgeschlossenen Mietvertrages über Wohnraum in den beigetretenen Gebieten wegen Eigenbedarfs ist nur dann zulässig, wenn das Interesse des Vermieters an der Eigennutzung der Wohnung das Bestandsinteresse des Mieters erheblich überwiegt und die weitere Nutzung der Wohnung durch den Mieter für den Vermieter eine Härte bedeuten würde. 2. Zur Beurteilung der vor dem 3. Oktober 1990 ausgesprochenen Ei-genbedarfskündigung können im Rahmen des Art. 232 § 2 Abs. 3 EGBGB i. d. F. des Einigungsvertrages auch die zu § 122 ZGB entwickelten Grundsätze herangezogen werden.LG Berlin11.01.1991
-
64 S 279/87 - Preisbindung bei Anbau an preisgebundenen Altbau; Mietpreisbindung; Altbauwohnraum; Mischmiete; Anbau an Altbau; Preisfreiheit; Überwiegenstheorie; Ersatzstichtagsmiete; MietzinsberechnungLeitsatz: 1. Wird an preisgebundenen Altbauwohnraum nach dem 31. Dezember 1949 weiterer Wohnraum angebaut, so ist - falls die aus Altbauwohnraum und Anbau gebildete Wohnung erst nach dem 31.12.1959, aber vor dem 31.12.1978 vermietet worden ist -, für die gesamte Wohnung eine Ersatzstichtagsmiete gem. § 7 AMVOB zu bilden. Durch den Anbau wird die Wohnung nicht insgesamt preisfrei. 2. Die sog. "Überwiegenheitstheorie" ist nur anwendbar auf Mietobjekte, die aus Geschäftsraum und damit verbundenem Altbauwohnraum bestehen; sie ist nicht anwendbar auf Wohnungen, die aus preisgebundenem Altbau und nach dem 31.12.1949 errichteten Anbau bestehen. 3. Die für die Bildung der Ersatzstichtagsmiete notwendigen Tatsachen hat der Vermieter darzulegen, der sich darauf beruft, daß die vereinbarte Miete der Ersatzstichtagsmiete entspricht.LG Berlin25.03.1988
-
20 C 206/21 - Obhutspflicht des Vermieters bei der Entrümpelung alter FahrräderLeitsatz: 1. Mit der eigenmächtigen Inbesitznahme von Hausrat des Mieters, wozu auch das von ihm im Hof abgestellte Fahrrad gehört, ist der Vermieter dem Mieter zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.2. Kündigt der Vermieter an, im Hof abgestellte, unbeschriftete Fahrräder entfernen zu wollen, muss er für den Fall, dass die damit beauftragte Firma den Abholtermin verschiebt, durch Aushang oder Einzelanschreiben den Mietern den neuen Termin mitteilen.(Leitsätze der Redaktion)AG Mitte07.02.2022
-
222 C 84/20 - Verbotene Eigenmacht wegen Sanierungsarbeiten ohne Einverständnis des MietersLeitsatz: Beginnt der Vermieter mit Sanierungsarbeiten in der Wohnung des Mieters ohne dessen Einverständnis, begeht er eine verbotene Eigenmacht, deren Rückgängigmachung im Wege der einstweiligen Verfügung verlangt werden kann. (Leitsatz der Redaktion)AG Köln07.05.2020