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Suchergebnis Urteilssuche (6461 - 6470 von 7930)

  1. 14 C 352/91 - Auskunftsanspruch des Berechtigten gegen staatlichen Verwalter; VEB KWV als Rechtsnachfolger
    Leitsatz: 1. Der für die Verwaltung des in "Volkseigentum" umgewandelten Eigentums eingesetzte staatliche Verwalter wird auch für den Berechtigten treuhänderisch tätig, der seine Rückübertragungsansprüche nach dem Vermögensgesetz angemeldet hat. 2. Aus § 3 Abs. 3 VermG ergibt sich daher mittelbar der Anspruch des Berechtigten gegen den staatlichen Verwalter, ihm Auskunft bezüglich des verwalteten Anwesens unter Vorlage der Mietverträge mit den jeweiligen Mietern, die Miethöhe, die Dauer der Mietzahlung und die Lasten des Grundstücks zu erteilen. 3. Für diesen Anspruch ist auch die Rechtsnachfolgerin der VEB Kommunale Wohnungsverwaltung passiv legitimiert, der vom Land Berlin die sich aus der Rechtsträgerschaft ergebenden Befugnisse übertragen worden sind. Unschädlich ist dabei, daß die Umwandlung der Rechtsnachfolgerin in eine GmbH noch nicht abgeschlossen ist.
    AG Neukölln
    21.11.1991
  2. 8 C 115/90 - Mieterhöhungsverlangen; Kappungsgrenze für Altbaumieten
    Leitsatz: Pflicht des Vermieters, im Zustimmungsverlangen zu einer Mieterhöhung nach § 2 MHG (und §§ 1, 2 GVW Bln) u. a. die Wahrung der so genannten Kappungsgrenze darzutun, mit Rücksicht auf den Zweck der vorgerichtlichen Darlegungslast des Vermieters.
    AG Schöneberg
    19.04.1990
  3. 13 C 290/88 - Mieterhöhung/Erbengemeinschaft; Erbengemeinschaft/Mieterhöhung; Vertreter/Mieterhöhung; Bevollmächtigter/Mieterhöhung; Mieterhöhung/Bevollmächtigter; Mieterhöhung/Vertreter; Vollmachtsurkunde/Vorlage; Vollmachtsurkunde/Zurückweisung der Mieterhö
    Leitsatz: 1. Abgabe einer Mieterhöhungserklärung für Erbengemeinschaft durch Bevollmächtigten. 2. Keine buchstabengetreue Anwendung der Orientierungshilfe des Berliner Mietspiegels.
    AG Charlottenburg
    30.09.1988
  4. BVerwG 3 PKH 7.17 (3 B 43.17) - Verweigerung von Folgeleistungen der beruflichen Rehabilitierung wegen Ausschließungsgründen
    Leitsatz: Die Frage, ob die Ausnutzung einer (psychischen) Notlage durch Mitarbeiter des MfS den Betroffenen derart unter Druck gesetzt hat, dass die Freiwilligkeit seiner Spitzeltätigkeit für und konspirativen Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit der DDR (MfS) zu verneinen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und entzieht sich einer generalisierenden Aussage. (Leitsatz der Redaktion)
    BVerwG
    13.07.2018
  5. BVerwG 3 B 13.17 - Schadensidentität, Restschaden
    Leitsatz: Zur Frage der Schadensidentität und des Restschadens im Lastenausgleichsrecht. (Leitsatz der Redaktion)
    BVerwG
    17.04.2018
  6. BVerwG 3 B 33.16 - Verwaltungsrechtliche Rehabilitierung wegen Enteignung von Grundstücken, Vermögensgesetz, Feststellung, Beweiswürdigung, Gesellschafter
    Leitsatz: Zur Frage der Anwendbarkeit des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes auf einen solchen Enteignungssachverhalt, bei dem streitig ist, ob die Enteignung durch die sowjetische Besatzungsmacht oder die DDR erfolgte.  (Leitsatz der Redaktion)
    BVerwG
    24.11.2017
  7. BVerwG 8 B 17.14 - Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Restitutionsausschluss; Rückübertragungsausschluss; komplexer Wohnungsbau; bauakzessorische Fläche; Nebenflächen; Freiflächen; Stellplatzflächen; Beginn einer Verwendungsmaßnahme
    Leitsatz: 1. Der Restitutionsausschlussgrund des § 5 Abs. 1 Buchst. c VermG kann auch Freiflächen am Rand des Wohngebiets umfassen, die dazu dienen, seinerzeit planerisch für erforderlich gehaltene großzügige Abstände zu anderen Bauten oder zu Verkehrsflächen zu gewährleisten; dasselbe gilt für Frei- und Stellplatzflächen zwischen einer Zufahrt zum Wohngebiet und einer benachbarten öffentlichen Straße. 2. Die Verwendung im komplexen Wohnungsbau gemäß § 5 Abs. 1 Buchst. c VermG setzt keine Fertigstellung etwaiger Bau- oder Gestaltungsmaßnahmen vor Inkrafttreten des Vermögensgesetzes voraus; vielmehr genügt der nachhaltige Beginn einer Verwendungsmaßnahme, sofern diese weitergeführt wurde und die Ausschlussgründe bis zur Entscheidung über die Rückübertragung fortbestanden haben. (Leitsätze der Redaktion)
    BVerwG
    15.09.2014
  8. BVerwG 8 B 69.13 - Eigentumsverlust wegen tatsächlich nicht kostendeckender Mieten; Niedrigmietenpolitik; Kostenunterdeckung; Überschuldungssituation; Rücknahme eines Verwaltungsaktes; Wiederaufgreifen des Verfahrens; grundsätzliche Bedeutung; Divergenzbeschwerde
    Leitsatz: 1. Für die Annahme des Schädigungstatbestandes des § 1 Abs. 2 VermG ist darauf abzustellen, ob für ein bebautes Grundstück oder Gebäude in dem Zeitraum vor Eigentumsverlust tatsächlich nicht kostendeckende Mieten erzielt wurden und diese Kostenunterdeckung die (bereits eingetretene oder unmittelbar bevorstehende) Überschuldung des Grundstücks verursacht hat. 2. Der Beleihungswert orientiert sich regelmäßig am Einheitswert des Grundstücks; der Zeitwert ist konkret nur bei Anhaltspunkten für die Annahme zu ermitteln, dass der Beleihungswert des Grundstücks dem Einheitswert nicht entspricht. 3. Allein die Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes begründet keinen Anspruch auf Rücknahme, da der Rechtsverstoß lediglich die Voraussetzung für eine Ermessensentscheidung der Behörde nach § 48 VwVfG ist. (Leitsätze der Entscheidung entnommen)
    BVerwG
    14.02.2014
  9. BVerwG 8 B 42.12 - Restitution bei Miterbengemeinschaft
    Leitsatz: Ist Gegenstand der Schädigung nicht der Nachlassgegenstand, sondern der Miterbenanteil als solcher, kann allenfalls der jeweils geschädigte Miterbe Restitution des Miterbenanteils an sich selbst verlangen, wenn nicht der Tatbestand einer sogenannten sukzessiven Enteignung erfüllt ist. (Leitsatz der Redaktion)
    BVerwG
    17.10.2012
  10. BVerwG 8 B 85.10 - Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Rückübertragungsausschluss; Restitutionsausschluss; besatzungsrechtliche Enteignung; Faktische Enteignung; landwirtschaftlicher Betrieb als russische Versorgungswirtschaft; Vollzug der Bodenreform als Enteignungsvoraussetzung
    Leitsatz: 1. Landgüter konnten im Vollzug der Bodenreformvorschriften ungeachtet dessen faktisch enteignet werden, dass sie im Einzelfall von der Sowjetischen Besatzungsmacht vorübergehend als Versorgungswirtschaft für die Rote Armee in Anspruch genommen wurden, und zwar auch dann, wenn das Landgut bereits vor Einleitung der Bodenreform in Anspruch genommen wurde. 2. Das für die Annahme der Enteignung erforderliche Vollzugselement ist erst in der Umsetzung der Bodenreform durch staatliche Stellen im Sinne eines tatsächlichen Zugriffs auf den jeweiligen landwirtschaftlichen Betrieb zu sehen, durch den der Eigentümer endgültig und vollständig aus seinem Eigentum verdrängt wurde. (Leitsätze der Entscheidung entnommen)
    BVerwG
    16.06.2011