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Urteil Preisbindung bei Anbau an preisgebundenen Altbau


Schlagworte

Preisbindung bei Anbau an preisgebundenen Altbau; Mietpreisbindung; Altbauwohnraum; Mischmiete; Anbau an Altbau; Preisfreiheit; Überwiegenstheorie; Ersatzstichtagsmiete; Mietzinsberechnung

Leitsätze

1. Wird an preisgebundenen Altbauwohnraum nach dem 31. Dezember 1949 weiterer Wohnraum angebaut, so ist - falls die aus Altbauwohnraum und Anbau gebildete Wohnung erst nach dem 31.12.1959, aber vor dem 31.12.1978 vermietet worden ist -, für die gesamte Wohnung eine Ersatzstichtagsmiete gem. § 7 AMVOB zu bilden. Durch den Anbau wird die Wohnung nicht insgesamt preisfrei.

2. Die sog. "Überwiegenheitstheorie" ist nur anwendbar auf Mietobjekte, die aus Geschäftsraum und damit verbundenem Altbauwohnraum bestehen; sie ist nicht anwendbar auf Wohnungen, die aus preisgebundenem Altbau und nach dem 31.12.1949 errichteten Anbau bestehen. 3. Die für die Bildung der Ersatzstichtagsmiete notwendigen Tatsachen hat der Vermieter darzulegen, der sich darauf beruft, daß die vereinbarte Miete der Ersatzstichtagsmiete entspricht.

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