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Suchergebnis Urteilssuche (6431 - 6440 von 7973)

  1. 67 T 9/18 - Doppelte Aufforderung zur Erklärung der Modernisierungsduldungsbereitschaft
    Leitsatz: Kündigt der Vermieter Modernisierungsmaßnahmen gegenüber dem Mieter an, und lässt der Mieter eine gesonderte - fristgebundene - Aufforderung des Vermieters, sich über seine künftige Duldungsbereitschaft zu erklären, unbeantwortet, gibt der Mieter, sofern er sich nicht bereits vorgerichtlich mit der Duldung der angekündigten Maßnahmen selbst in Verzug befindet, allenfalls dann Veranlassung zur Klageerhebung i.S.d. § 93 ZPO, wenn ihn der Vermieter vor Klageerhebung hinsichtlich der erbetenen Erklärung über seine künftige Duldungsbereitschaft in Verzug gesetzt hat. Das erfordert - vorbehaltlich der Verwirklichung eines des Ausnahmetatbestände des § 286 Abs. 2 BGB - gemäß § 286 Abs. 1 BGB den Ausspruch einer gesonderten Mahnung im Nachgang zur erfolglosen ursprünglichen Aufforderung durch den Vermieter.
    LG Berlin
    25.01.2018
  2. 67 S 282/17 - Auskunftsklage im Rahmen der Mietpreisbremse, Beschwerdewert
    Leitsatz: Weist das Amtsgericht eine auf § 556g Abs. 3 BGB gestützte Auskunftsklage des Mieters ab, ist seine dagegen gerichtete Berufung im Falle ihrer Nichtzulassung mangels Erreichen der Mindestbeschwer des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO unzulässig, wenn sich der Vermieter nach einer Rüge des Mieters zur preisrechtlichen Rechtfertigung der vereinbarten Miete auf die Ausnahmetatbestände der §§ 556e und 556f BGB nicht berufen hat und keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er sich zukünftig darauf berufen wird. Dasselbe gilt, wenn der Mieter die mit der Auskunftsklage geltend gemachten Informationen durch eine vom Vermieter erteilte Auskunft schon erlangt hat oder sie im Wege der Belegeinsicht beim Vermieter unschwer selbst erlangen kann.
    LG Berlin
    12.12.2017
  3. 67 S 111/17 - Zugriff auf Kaution nach Vertragsbeendigung, Abwehr durch einstweilige Verfügung
    Leitsatz: 1. Auch nach Beendigung des Mietverhältnisses hat die Kaution grundsätzlich nur eine Sicherungs- und keine Befriedigungsfunktion; deshalb ist der (Wohnraum-) Vermieter nach Vertragsende nur wegen unstreitiger oder rechtskräftig festgestellter Ansprüche zur Inanspruchnahme der Kaution befugt. 2. Droht nach Beendigung des Mietverhältnisses die Inanspruchnahme der Kaution durch den Vermieter wegen streitiger Ansprüche, kann der Mieter im einstweiligen Verfügungsverfahren Unterlassung verlangen. Die drohende Inanspruchnahme der Kaution reicht unabhängig von ihrer Höhe als Verfügungsgrund gemäß §§ 935, 940 ZPO aus, selbst wenn vermieterseits ein konkretes Insolvenzrisiko nicht besteht.
    LG Berlin
    20.07.2017
  4. 12 Reh 85/16 - DDR-Spezialheime, Zweck, Unterbringungsbedingungen, grobe Unverhältnismäßigkeit, sachfremder Zweck
    Leitsatz: 1. Das LG Halle folgt nicht der ständigen Rechtsprechung des OLG Naumburg, wonach die Einweisung in Spezialheime in der Regel unverhältnismäßig ist, wenn der Betroffene sich nicht gemeingefährlich verhalten oder erhebliche Straftaten begangen habe.2. Auszugehen ist vielmehr davon, dass die gesetzliche Zwecksetzung der Spezialheime, die Erziehung der eingewiesenen Kinder und Jugendlichen, unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden ist. Heutige Maßstäbe, nach denen die in den Spezialheimen praktizierten Erziehungsmethoden nicht mehr akzeptabel sind, weil sie die Menschenwürde verletzten, dürfen nicht zugrunde gelegt werden. (Leitsätze der Redaktion)
    LG Halle
    09.03.2017
  5. 85 S 39/15 WEG - Korrektur jeweils durch den amtierenden Verwalter
    Leitsatz: 1. Jeder Wohnungseigentümer hat gegen den Verwalter einen Anspruch darauf, dass dieser die Beschlusssammlung in seiner Amtszeit ordnungsgemäß führt und eventuell notwendige Korrekturen durchführt.2. Dieser Anspruch besteht gegen den als Versammlungsleiter amtierenden Verwalter, ungeachtet eines späteren Verwalterwechsels. (Leitsätze der Redaktion)
    LG Berlin
    11.01.2017
  6. 65 S 63/16 - Keine Betriebskostenvorschüsse nach Abrechnungsreife, Haftung des ausgezogenen Mitmieters auf Nutzungsentschädigung
    Leitsatz: 1. Spätestens ein Jahr nach Ende des Abrechnungszeitraums hat der Vermieter über die Betriebskosten abzurechnen (Abrechnungsreife); Vorschüsse können dann nicht mehr gefordert werden. Das gilt auch für die Nutzungsentschädigung nach Beendigung des Mietverhältnisses.2. Mehrere Mieter schulden Nutzungsentschädigung wegen Vorenthaltung der Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses, auch wenn nur einer zunächst nicht auszieht und ihm eine Räumungsfrist vom Vermieter bewilligt wurde.3. Bei einer Überschreitung des vertragsgemäßen Gebrauchs schuldet der Mieter Renovierungskosten wegen schuldhafter Sachbeschädigung (hier: Verkleben einer dunkelbraunen Mustertapete, Wandbearbeitung mit orangefarbener Wischtechnik, Flecken auf Tapete). (Leitsätze der Redaktion)
    LG Berlin
    30.09.2016
  7. 14 S 12/16 - Überhöhte Schmutzwasserentgelte der Berliner Wasserbetriebe
    Leitsatz: 1. Der bestandskräftige Bescheid des Bundeskartellamts hinsichtlich der Preisüberhöhung für die Trinkwasserversorgung in Berlin gilt entsprechend für die Schmutzwasserentgelte.2. Auch diese dürften überhöht sein, zumal sie nach denselben Grundsätzen wie das Trinkwasserentgelt kalkuliert wurden. (Leitsätze der Redaktion)
    LG Berlin
    27.09.2016
  8. 67 T 29/15 - Fristlose Kündigung wegen unerlaubter Gebrauchsüberlassung (Untervermietung an Touristen); Ferienwohnungen
    Leitsatz: 1. Die entgeltliche Überlassung einer zuvor über „airbnb" angebotenen Mietwohnung an Touristen kann die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses rechtfertigen. 2. Mahnt der Vermieter den Mieter wegen unerlaubter Gebrauchsüberlassung der Mietsache ab, ist eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses in der Regel auch dann gerechtfertigt, wenn der Mieter nach erfolgter Abmahnung ein über „airbnb" geschaltetes Angebot zur entgeltlichen Gebrauchsüberlassung der Wohnung aufrechterhält, selbst wenn es in der Folge nicht mehr zu einer vertragswidrigen Gebrauchsüberlassung kommt.
    LG Berlin
    03.02.2015
  9. 67 S 257/14 - Genossenschaft als gewerbliche Zwischenvermieterin
    Leitsatz: 1. Eine gewerbliche Zwischenvermietung liegt auch dann vor, wenn die eingetragene Genossenschaft entsprechend ihrer Satzung ihre Mitglieder mit Wohnraum versorgen soll und dabei die Wohnungen zwar zu einer niedrigeren als der ortsüblichen Miete vermietet, das von ihr zu zahlende Nutzungsentgelt aber deutlich überschritten wird. 2. Nach Beendigung des Nutzungsvertrages mit der Zwischenvermieterin, dessen Schwergewicht auf der entgeltlichen Gebrauchsüberlassung liegt, tritt der Vermieter in die Mietverhältnisse mit den Endmietern (Dritten) ein. (Leitsätze der Redaktion)
    LG Berlin
    02.10.2014
  10. 65 S 24/14 - Betriebskostenabrechnung; Wirtschaftseinheit; Abrechnungseinheit; Vorwegabzug
    Leitsatz: 1. Der Vermieter ist berechtigt, eine Wirtschaftseinheit aus mehreren ihm gehörenden Gebäuden zu bilden, wenn die Wohnung zu einer aus einer Vielzahl von derartigen Wohngebäuden bestehenden und gemeinsam errichteten Siedlung gehört, deren gemeinsame Verwaltung wirtschaftlich sinnvoll ist, und die keine wesentlichen Unterschiede in der Bauweise, Ausstattung und Größe aufweisen. 2. Der Vermieter braucht, wenn der Leistungserbringer eine gesonderte Rechnung für jede Abrechnungseinheit erstellt, nur den sich daraus ergebenden Betrag für die Abrechnungseinheit anzugeben und nicht, welche Gesamtkosten auf die gesamte Wirtschaftseinheit entfallen. (Leitsätze der Redaktion)
    LG Berlin
    06.08.2014