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Urteil Obhutspflicht des Vermieters bei der Entrümpelung alter Fahrräder


Schlagworte

Obhutspflicht des Vermieters bei der Entrümpelung alter Fahrräder

Leitsätze

1. Mit der eigenmächtigen Inbesitznahme von Hausrat des Mieters, wozu auch das von ihm im Hof abgestellte Fahrrad gehört, ist der Vermieter dem Mieter zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

2. Kündigt der Vermieter an, im Hof abgestellte, unbeschriftete Fahrräder entfernen zu wollen, muss er für den Fall, dass die damit beauftragte Firma den Abholtermin verschiebt, durch Aushang oder Einzelanschreiben den Mietern den neuen Termin mitteilen.

(Leitsätze der Redaktion)

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