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BVerwG 7 B 440.97 - Rückübertragungsanspruch; Restitutionsanspruch; Schädigungstatbestand; verfolgungsbedingter Vermögensverlust; Beweisregelung; Beweiswürdigung; Beweisermittlungsantrag; ArchivrechercheLeitsatz: Im Rahmen des § 1 Abs. 6 VermG ist kein Raum für eine entsprechende Anwendung der in § 176 Abs. 2 des Bundesentschädigungsgesetze getroffenen Regelung, wonach eine Tatsache zugunsten des Antragstellers als festgestellt zu erachten ist, wenn der Beweis für dieses Tatsache nicht vollständig erbracht werden kann. Eine verbotene Vorwegnahme der Beweiswürdigung liegt in der Regel nicht vor, wenn das Verwaltungsgericht beim Angebot eines Indizienbeweises von der beantragten Beweiserhebung darum absieht, weil die unter Beweis gestellte Hilfstatsache für den Nachweis der Haupttatsache zu einer gerichtlichen Überzeugung nicht ausreicht. Ein zu Beweiszwecken gestellter Antrag, bestimmte Urkundensammlungen beizuziehen oder zu durchsuchen (Archivrecherche), ist ein Beweisermittlungsantrag, wenn keine konkrete Urkunde als individualisiertes Beweismittel bezeichnet ist; als solcher unterliegt er nicht den für einen Beweisantrag geltenden Ablehnungsgründen, sondern ist verfahrensrechtlich an den Anforderungen der gerichtlichen Pflicht zur Sachaufklärung zu messen.BVerwG20.05.1998
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BVerwG 3 C 25.97 - Berufliche Rehabilitierung; Ausgleichsleistung; Berufseingriff; AusbildungsverhinderungLeitsatz: Grundlage für rentenrechtliche Ausgleichsleistungen nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz ist nicht die individuelle berufliche Leistungsfähigkeit und die damit evtl. verbundene höhere Einkommenserwartung, sondern die berufliche Qualifikation aufgrund einer Ausbildung. Die Schutzwirkung des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes ist auf Eingriffe in eine begonnene, zur Zeit des Eingriffs tatsächlich ausgeübte Berufstätigkeit sowie auf die Fälle der Verhinderung, einen erlernten Beruf auszuüben oder eine Ausbildung abzuschließen, begrenzt.BVerwG12.02.1998
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BVerwG 7 C 22.96 - Erbengemeinschaft; Schädigung; Vermögenswert; ÜbereignungsanspruchLeitsatz: Im Falle der Schädigung einer Erbengemeinschaft ist allein diese selbst restitutionsberechtigt. Jeder Miterbe kann verlangen, daß der entzogene Vermögenswert an die gesamte Erbengemeinschaft zurückgegeben wird. Ein Anspruch auf Übertragung des Grundeigentums zählt nicht zu den nach dem Vermögensgesetz zurückzugebenden Vermögenswerten.BVerwG27.02.1997
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BVerwG 7 C 36.95 - Investitionsvorrangbescheid; Korrektur der Investoren; Abänderungsbescheid; ZweitbescheidLeitsatz: Es hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, ob die Korrektur einer unzutreffenden Benennung der Investoren in einem Investitionsvorrangbescheid, die sich nicht als Maßnahme gemäß § 42 VwVfG darstellt, durch einen den Rechtsweg nur eingeschränkt wiedereröffnenden Abänderungsbescheid oder durch einen uneingeschränkten Zweitbescheid vorzunehmen ist.BVerwG28.03.1996
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BVerwG 7 C 27.94 - Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Restitutionsausschluss; Rückübertragungsausschluss; Nutzungsartänderung; Zweckbestimmungsänderung; komplexer Wohnungsbau; flurstückübergreifende NeubebauungLeitsatz: § 5 Abs. 1 VermG regelt in Konkretisierung des allgemeinen Ausschlußtatbestandes des § 4 Abs. 1 Satz 1 VermG für seinen Anwendungsbereich abschließend die Voraussetzungen, unter denen die Rückübertragung von Eigentumsrechten an Grundstücken und Gebäuden ausgeschlossen ist (wie BVerwG, Urteil vom 30. November 1995 - BVerwG 7 C 55.94). Gemeinsamer Zweck der in § 5 Abs. 1 VermG geregelten Ausschlußtatbestände ist es, bestimmte rechtliche oder tatsächliche Veränderungen der Nutzungsart oder Zweckbestimmung eines entzogenen Grundstücks oder Gebäudes nicht dadurch in Frage zu stellen, daß die früheren Eigentumsverhältnisse wieder begründet werden. Der Begriff "Komplexer Wohnungsbau" in § 5 Abs. 1 Buchst. c VermG ist entsprechend der Zielrichtung dieses Ausschlußtatbestandes, eine planerische und städtebauliche Einheit in ihrem Bestand zu erhalten, gegenüber seinem weiten Verständnis im DDR-Recht einschränkend auszulegen. Eine Verwendung im komplexen Wohnungsbau ist jedenfalls bei einer flurstückübergreifenden Neubebauung gegeben. Ist mit der Verwendung im komplexen Wohnungsbau vor Inkrafttreten des Vermögensgesetzes nachhaltig begonnen worden, begründet dies den Restitutionsausschluß, wenn die Verwendungsmaßnahme weitergeführt wurde und die Ausschlußgründe bis zur Entscheidung über die Rückübertragung fortbestanden haben.BVerwG01.12.1995
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BVerwG 7 C 56.94 - Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Restitutionsausschluss; Rückübertragungsausschluss; redlicher Erwerb; Unredlichkeit; StichtagsregelungLeitsatz: Die Stichtagsregelung des § 4 Abs. 2 Satz 2 VermG findet keine Anwendung, wenn der gegenwärtige Rechtsinhaber den Vermögenswert nach dem 18. Oktober 1989 von einem redlichen Zwischenerwerber erworben hat, ohne daß dabei ein neuer Schädigungstatbestand im Sinne des § 1 VermG verwirklicht wurde.BVerwG27.10.1995
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BVerwG 7 C 16.93 - Rückübertragungsanspruch; Restitutionsanspruch; Aufbauenteignung; entschädigungslose EnteignungLeitsatz: Enteignungen nach dem Aufbaugesetz und dem Baulandgesetz der DDR werden nicht schon deshalb vom Tatbestand des § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG (entschädigungslose Enteignung) erfaßt, weil im Einzelfall die Entschädigung dem Enteigneten nicht zugeflossen ist.BVerwG24.03.1994
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BVerwG 5 B 26.93 - Rechtswegzuständigkeit; Zivilrechtsweg; Verpflichtungserklärung; Mietübernahmeerklärung; SozialhilfeträgerLeitsatz: Übernimmt der Sozialhilfeträger nach § 554 Abs. 2 BGB die rückständigen Mietzinsen durch Erklärung gegenüber dem Vermieter, ist ein Anspruch aus dieser Verpflichtungserklärung im Zivilrechtsweg geltend zu machen. (Leitsatz der Redaktion)BVerwG18.10.1993
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OVG 2 N 158/23 - Aufbau eines Außenaufzugs im MilieuschutzgebietLeitsatz: Zur Frage des eigentümerseitigen Anspruchs auf Einbau eines (Außen-) Aufzugs in unter Milieuschutz stehenden Wohngebäuden.(Leitsatz der Redaktion)OVG Berlin-Brandenburg10.05.2024
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OVG 10 N 68.20 - Klage einer Dritten gegen eine Baugenehmigung, abstandsflächenrechtliche Privilegierung der Nutzungsänderung bei rechtmäßig bestehenden Gebäuden, BestandsschutzLeitsatz: Rechtmäßig bestehende Gebäude im Sinne der abstandsflächenrechtlichen Privilegierung des § 6 Abs. 9 Satz 1 BauO Bln sind solche, die rechtmäßig errichtet wurden. Dies sind vorhandene Gebäude, die zu irgendeinem früheren Zeitpunkt formell aufgrund einer bauaufsichtlichen Genehmigung oder sonst im Einklang mit materiellem Recht legal errichtet wurden und daher Bestandsschutz genießen.OVG Berlin-Brandenburg27.11.2020