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8 U 94/15 - Kein eigener Räumungsanspruch gegen ausgeschiedenen früheren Eigentümer, Hausverbot nach Entzug des WohnungseigentumsLeitsatz: Aus den §§ 18, 19 WEG folgt auch dann kein eigener Räumungs- und Herausgabeanspruch der Miteigentümer gegen den nach Veräußerung ausgeschiedenen früheren Eigentümer, wenn der Besitz des ursprünglichen Eigentümers die Ursache der Störung war.KG10.09.2015
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2 Reha 1/14 - Sachfremder Zweck einer Einweisung in ein DDR-Kinderheim, Umfang der gerichtlichen AmtsermittlungspflichtLeitsatz: 1. Ist in der - auch nur rudimentär erhalten gebliebenen - DDR-Jugendhilfeakte des Betroffenen weder ein Einweisungsbeschluss noch ein Beschlussdatum zu finden, so kann dies ein Indiz für das Fehlen eines solchen Beschlusses und damit für das Vorliegen eines sachfremden Zweckes der Einweisung darstellen. 2. Ein „ungünstiges Erziehungsmilieu“ allein vermag zwar die Einweisung in ein Normalkinderheim, nicht aber in einen Jugendwerkhof zu rechtfertigen. Erforderlich war hierfür nach der DDR-Recht, dass der Betroffene entweder schwererziehbar oder straffällig geworden war. 3. Die Nichteinhaltung der Hausordnung in einem Normalkinderheim stellt keinen rechtsstaatlich beachtlichen Grund für eine Verlegung in einen Jugendwerkhof dar. (Leitsätze der Redaktion)OLG Dresden02.09.2015
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24 U 64/14 - Pflicht des Wasserversorgers zum Einbau eines kleineren Wasserzählers, Prüfpflicht bei turnusmäßiger Auswechselung des HauszählersLeitsatz: 1. Ein Wasserversorger ist jedenfalls erstmals nach Änderungen der rechtlichen Rahmenbedingungen bei einer turnusmäßigen Auswechslung des Hauszählers zur Prüfung verpflichtet, ob ein kleinerer Zähler eingebaut werden kann.2. Das war in der ehemaligen DDR einschließlich Ostberlin der Fall, so dass auch ohne Antrag des Kunden ein Wechsel zu prüfen war.3. Beim Verstoß kann der überhöhte Grundpreis als Schadensersatz geltend gemacht werden. (Leitsätze der Redaktion)KG02.09.2015
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9 W 33/13, 9 W 34/13 - Rückzahlung von Notarkosten, Erteilung eines Beurkundungsauftrags, BeurkundungsentwurfLeitsatz: 1. Voraussetzung für eine Verurteilung zur Rückerstattung von Kosten nach § 157 KostO (jetzt: § 90 GNotKG) ist die vorherige oder gleichzeitige Aufhebung der zugrunde liegenden Kostenberechnung nach § 156 KostO (jetzt: §§ 127 bis 130 GNotKG). Ein Antrag auf Rückzahlung von Notarkosten ist regelmäßig dahin auszulegen, dass zugleich die Aufhebung der zugrunde liegenden Kostenberechnung begehrt wird. 2. Die allgemeine Absicht, aufgrund des von dem Notar erstellten Vertragsentwurfs später einen Vertrag beurkunden zu lassen, ist noch keine Erteilung eines Beurkundungsauftrags im Sinne von § 145 Abs. 3 Satz 1 KostO (jetzt: Vorbem. 2.1.3. Abs. 1 KV-GNotKG). 3. Die Gebührenanrechnung nach § 145 Abs. 1 Satz 3 KostO (jetzt: Vorbem. 2.1.3. Abs. 2 KV-GNotKG) bezweckt, den Auftraggeber eines Entwurfs dem Auftraggeber einer Beurkundung gleichzustellen, wenn dieser Entwurf wie bei einem im Rahmen eines gewöhnlichen Beurkundungsauftrags erstellten Entwurfs mit den üblichen Änderungen nachfolgend und demnächst Gegenstand der Beurkundung wird. Sie soll Fälle erfassen, in denen der Notar für die Beurkundung auf einen vorhergehenden Entwurf zurückgreifen kann, ohne dass er sich in einen neuen Fall einarbeiten müsste und ihm insoweit neuer, zu vergütender Aufwand entsteht, der über das hinausgeht, was er an Aufwand hätte, wenn der ursprüngliche Entwurf sogleich beurkundet worden wäre. 4. Für die Frage, ob ein Entwurf im Sinne des § 145 Abs. 1 Satz 3 KostO (jetzt: Vorbem. 2.1.3. Abs. 2 KV-GNotKG) demnächst beurkundet ist, ist darauf abzustellen, ob die Beurkundung zeitlich noch derart nah an der Erstellung des Entwurfs liegt, dass die Beurkundung nicht als neuer Vorgang angesehen werden kann, sondern als Fortführung des Entwurfsauftrags erscheint und so einem einheitlichen Beurkundungsauftrag gleicht. 5. Eine Beurkundung erfolgt auch dann im Sinne des § 145 Abs. 1 Satz 3 KostO (jetzt: Vorbem. 2.1.3. Abs. 2 KV-GNotKG) aufgrund des Entwurfs, wenn die beteiligten Personen geändert werden, sofern die in dem Entwurf eingesetzte Person auswechselbar ist und für die Ausgestaltung des Entwurfs keine Rolle spielt, so dass der Entwurf durch den Personenwechsel kein anderes Gepräge erhält. Im Übrigen erfolgt die Beurkundung im Sinne des § 145 Abs. 1 Satz 3 KostO (jetzt: Vorbem. 2.1.3. Abs. 2 KV-GNotKG) aufgrund des Entwurfs, wenn die Regelungen des beurkundeten Entwurfs in allen wesentlichen Punkten mit dem zuvor gefertigten Entwurf übereinstimmen; Änderungen, die auch im Rahmen eines einheitlichen Beurkundungsauftrags üblich sind, stehen der Anrechnung nach § 145 Abs. 1 Satz 3 Kost (jetzt: Vorbem. 2.1.3. Abs. 2 KV-GNotKG) nicht entgegen. 6. Nach § 145 Abs. 1 Satz 3 KostO (jetzt: Vorbem. 2.1.3. Abs. 2 KV-GNotKG) ist die Entwurfsgebühr auf die Beurkundungsgebühren in der Reihenfolge ihrer Entstehung anzurechnen. Ist die Beurkundungsgebühr ohne Berücksichtigung der Anrechnung gezahlt, die Entwurfsgebühr aber noch offen, hat die Anrechnung bei der Entwurfsgebühr zu erfolgen. 7. Haben die vom Kostenschuldner angegriffenen Kostenberechnungen des Notars keinen Bestand und ist er deswegen unterlegen, entspricht es regelmäßig billigem Ermessen im Sinne des § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG, ihn mit den Kosten des Nachprüfungsverfahrens zu belasten (Senat, Beschluss vom 25. März 2015 - 9 W 42-46/14). Das gilt jedenfalls auch dann, wenn der Kostenschuldner nur verhältnismäßig geringfügig unterlegen ist oder, soweit er unterlegen ist, keine oder nur geringfügig höhere Kosten entstanden sind.KG27.08.2015
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8 U 192/14 - Vereinbarte Anwendung von Wohnraummietrecht auf gewerbliche Nutzung, Gewerbemietvertrag, Verweigerung der Besichtigung, unterlassene SchönheitsreparaturenLeitsatz: Die Vertragsparteien können bei einem Mietvertrag, wonach dem Mieter (hier: gemeinnütziger Verein) die Räume zur Weitervermietung zu Wohnzwecken überlassen werden, die Anwendbarkeit von Wohnraummietrecht vereinbaren. Zwar reicht hierfür nicht aus, dass der Formularmietvertrag mit „Mietvertrag für Wohnräume“ überschrieben ist und Kündigungsfristen vereinbart sind, die dem § 573c BGB nachgebildet sind. Die Anwendung von Wohnungsmietrecht ist aber dann vereinbart, wenn der Mietvertrag auch vorsieht, dass die Kündigung schriftlich unter Angabe von Kündigungsgründen und unter Hinweis auf das Widerspruchsrecht erfolgen muss.KG27.08.2015
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9 U 74/14 - Wohnungseigentumsvertrag, verzögernde Umstände, AnnahmefristLeitsatz: 1. Eine vertragliche Bindungsfrist an ein Angebot zum Abschluss eines Wohnungseigentumsvertrages von sieben Wochen kann im Einzelfall einer Inhaltskontrolle nach § 308 Nr. 1 BGB standhalten. Zu den regelmäßigen Umständen im Sinne des § 147 Abs. 2 BGB einschließlich der verzögernden Umstände, die der Antragende kannte oder kennen musste, zählt auch der Zeitraum der Weihnachtsfeiertage bis zum Jahreswechsel. 2. Die notarielle Pflicht zur Belehrung über zu lange Annahmefristen schützt das Interesse der Vertragsparteien an dem wirksamen Zustandekommen eines Vertrages, welches nicht daran scheitern soll, dass die Annahmefrist bereits abgelaufen ist, nicht dagegen das Interesse, sich von einem nachträglich als von Anfang an unwirtschaftlich erkannten Vertrag zu lösen. Daher wären vom Schutzzweck der Belehrungspflichten des Notars allenfalls Aufwendungen auf einen vermeintlich wirksamen, tatsächlich aber unwirksamen Vertrag erfasst, nicht dagegen Aufwendungen auf einen tatsächlich wirksamen, jedoch unwirtschaftlichen Vertrag.KG14.08.2015
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4/2 Ws 109-110/14 REHA - Feierlichkeiten zum 60. Jahrestag der Oktoberrevolution 1977, DDR-Verurteilung wegen Zusammenrottung und Rowdytums, Rechtsstaatswidrigkeit wegen VerfahrensfehlernLeitsatz: 1. Die Annahme politischer Verfolgung liegt bei dem Tatbestand des Rowdytums (§ 215 DDR-StGB) insbesondere bei Urteilen nahe, die im Rahmen von Justizkampagnen gegen politisch missliebige, „westlich orientierte“ Jugendliche ergingen und durch langatmige politische Ausführungen im Propagandajargon der SED ohne konkreten Bezug zur Tat gekennzeichnet sind.2. Eine Verurteilung ist mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung nicht zu vereinbaren, wenn die Entscheidung unter Verstoß gegen wesentliche Verfahrensgrundsätze und -rechte (etwa aus Art. 5, 6 EMRK, § 136a StPO) zustande gekommen und mit Blick auf die materielle Gerechtigkeit insgesamt als rechtsstaatswidrig zu bewerten ist.3. Die Nichtbeachtung der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 EMRK genannten Voraussetzungen, unter denen ein Eingriff in den Schutzbereich der physischen Freiheit des Einzelnen ausnahmsweise zulässig ist, begründet einen Verstoß gegen wesentliche Grundsätze einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung, wenn die der Freiheitsentziehung zugrunde liegende richterliche Anordnung mit groben, offensichtlichen Mängeln behaftet ist oder willkürlich erfolgte. (Leitsätze der Redaktion)KG06.08.2015
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3 U 82/14 - Anwendungsbereich des SachenRBerG, Vorliegen eines Überbaus, hängende und unentdeckte FälleLeitsatz: 1. Für eine durch einen Überbau entstandene besondere Eigentumssituation ist auch im Gebiet der ehemaligen DDR der Anwendungsbereich des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes nicht eröffnet.2. Ein Überbau entsprechend § 912 BGB liegt dann nicht vor, wenn nachträglich ein Anbau errichtet wird, der in seinen Abmessungen vollständig auf dem Nachbargrundstück liegt. (Nichtamtliche Leitsätze)OLG Rostock30.07.2015
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5 U 43/14 - Wasserhaushaltsrechtlicher ErstattungsanspruchLeitsatz: 1. Wenn die Entnahme von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer durch wasserhaushaltsrechtliche Erlaubnis legalisiert ist, scheidet eine andere Beeinträchtigung i.S.v. § 40 Abs. 3 Satz 1 WHG und damit ein Erstattungsanspruch des Unterhaltungspflichtigen gemäß Satz 2 aus.2. Führt der Bund einer Bundeswasserstraße Wasser zu, erfüllt er seine hoheitliche, der Allgemeinheit gegenüber bestehende Unterhaltungsaufgabe nach § 7 Abs. 1 WaStrG und führt nicht zugleich ein Geschäft eines Privaten (§ 677 BGB) aus, dem die Entnahme von Wasser aus der Bundeswasserstraße wasserhaushaltsrechtlich gestattet ist.3. In das Wasserstraßengrundstück hineinragende Bestandteile eines Entnahmebauwerks können vom Eigentümer als Überbau gemäß §§ 912, 986 BGB zu dulden sein, wenn sie als funktional-integraler Bestandteil des Gebäudes oder Gebäudekomplexes des Nachbarn anzusehen sind, dessen Wasserversorgung sie zu dienen bestimmt sind. (Nichtamtliche Leitsätze)OLG Brandenburg30.07.2015
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1 W 759/15 - Überhängender ÜberbauLeitsatz: Ein sog. überhängender Überbau hindert die Begründung von Wohnungseigentum nicht.KG23.07.2015