Urteil Vereinbarte Anwendung von Wohnraummietrecht auf gewerbliche Nutzung, Gewerbemietvertrag, Verweigerung der Besichtigung, unterlassene Schönheitsreparaturen
Schlagworte
Vereinbarte Anwendung von Wohnraummietrecht auf gewerbliche Nutzung, Gewerbemietvertrag, Verweigerung der Besichtigung, unterlassene Schönheitsreparaturen
Leitsätze
Die Vertragsparteien können bei einem Mietvertrag, wonach dem Mieter (hier: gemeinnütziger Verein) die Räume zur Weitervermietung zu Wohnzwecken überlassen werden, die Anwendbarkeit von Wohnraummietrecht vereinbaren.
Zwar reicht hierfür nicht aus, dass der Formularmietvertrag mit „Mietvertrag für Wohnräume“ überschrieben ist und Kündigungsfristen vereinbart sind, die dem § 573c BGB nachgebildet sind. Die Anwendung von Wohnungsmietrecht ist aber dann vereinbart, wenn der Mietvertrag auch vorsieht, dass die Kündigung schriftlich unter Angabe von Kündigungsgründen und unter Hinweis auf das Widerspruchsrecht erfolgen muss.
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