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Urteil Anwendungsbereich des SachenRBerG, Vorliegen eines Überbaus, hängende und unentdeckte Fälle


Schlagworte

Anwendungsbereich des SachenRBerG, Vorliegen eines Überbaus, hängende und unentdeckte Fälle

Leitsätze

1. Für eine durch einen Überbau entstandene besondere Eigentumssituation ist auch im Gebiet der ehemaligen DDR der Anwendungsbereich des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes nicht eröffnet.

2. Ein Überbau entsprechend § 912 BGB liegt dann nicht vor, wenn nachträglich ein Anbau errichtet wird, der in seinen Abmessungen vollständig auf dem Nachbargrundstück liegt.

(Nichtamtliche Leitsätze)

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