Urteil Sachfremder Zweck einer Einweisung in ein DDR-Kinderheim, Umfang der gerichtlichen Amtsermittlungspflicht
Schlagworte
Sachfremder Zweck einer Einweisung in ein DDR-Kinderheim, Umfang der gerichtlichen Amtsermittlungspflicht
Leitsätze
1. Ist in der - auch nur rudimentär erhalten gebliebenen - DDR-Jugendhilfeakte des Betroffenen weder ein Einweisungsbeschluss noch ein Beschlussdatum zu finden, so kann dies ein Indiz für das Fehlen eines solchen Beschlusses und damit für das Vorliegen eines sachfremden Zweckes der Einweisung darstellen.
2. Ein „ungünstiges Erziehungsmilieu“ allein vermag zwar die Einweisung in ein Normalkinderheim, nicht aber in einen Jugendwerkhof zu rechtfertigen. Erforderlich war hierfür nach der DDR-Recht, dass der Betroffene entweder schwererziehbar oder straffällig geworden war.
3. Die Nichteinhaltung der Hausordnung in einem Normalkinderheim stellt keinen rechtsstaatlich beachtlichen Grund für eine Verlegung in einen Jugendwerkhof dar.
(Leitsätze der Redaktion)
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