Urteil Feierlichkeiten zum 60. Jahrestag der Oktoberrevolution 1977, DDR-Verurteilung wegen Zusammenrottung und Rowdytums, Rechtsstaatswidrigkeit wegen Verfahrensfehlern
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Feierlichkeiten zum 60. Jahrestag der Oktoberrevolution 1977, DDR-Verurteilung wegen Zusammenrottung und Rowdytums, Rechtsstaatswidrigkeit wegen Verfahrensfehlern
Leitsätze
1. Die Annahme politischer Verfolgung liegt bei dem Tatbestand des Rowdytums (§ 215 DDR-StGB) insbesondere bei Urteilen nahe, die im Rahmen von Justizkampagnen gegen politisch missliebige, „westlich orientierte“ Jugendliche ergingen und durch langatmige politische Ausführungen im Propagandajargon der SED ohne konkreten Bezug zur Tat gekennzeichnet sind.
2. Eine Verurteilung ist mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung nicht zu vereinbaren, wenn die Entscheidung unter Verstoß gegen wesentliche Verfahrensgrundsätze und -rechte (etwa aus Art. 5, 6 EMRK, § 136a StPO) zustande gekommen und mit Blick auf die materielle Gerechtigkeit insgesamt als rechtsstaatswidrig zu bewerten ist.
3. Die Nichtbeachtung der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 EMRK genannten Voraussetzungen, unter denen ein Eingriff in den Schutzbereich der physischen Freiheit des Einzelnen ausnahmsweise zulässig ist, begründet einen Verstoß gegen wesentliche Grundsätze einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung, wenn die der Freiheitsentziehung zugrunde liegende richterliche Anordnung mit groben, offensichtlichen Mängeln behaftet ist oder willkürlich erfolgte.
(Leitsätze der Redaktion)
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