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73 C 98/12 - Mangelhafte Führung der Beschlusssammlung als Grund für die Verwalterabberufung; Abweichung vom Kopfstimmrecht bei Wahl und Abwahl des VerwaltersLeitsatz: 1. Abweichungen vom Kopfstimmrecht in der Teilungserklärung gelten auch für die Verwalterwahl und Abwahl (vgl. BGH, GE 2012, 208). 2. Die mangelhafte Führung der Beschluss-Sammlung durch den Verwalter ist regelmäßig ein Abberufungsgrund. (Leitsätze der Redaktion)AG Charlottenburg18.01.2013
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38 C 1389/12 (38) - Störung des Hausfriedens durch Geruchsemissionen; GestankLeitsatz: Versetzen ein auffälliger Mangel an Körperhygiene der Wohnungsnutzer und das Unterlassen hinreichender Reinigungsarbeiten eine Mietwohnung in einen derart unhygienischen Zustand, dass unzumutbare Geruchsemissionen in das Treppenhaus eines Mehrfamilienhauses und von dort aus in andere Wohnungen gelangen, kann dies unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der Parteien eines Mietvertrages im Einzelfall dazu führen, dass dem Vermieter ein Kündigungsrecht nach § 569 Abs. 2 BGB zusteht.AG Wetzlar08.01.2013
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BVerwG 8 B 17.13 - Restitution; Rückübertragung; Vermögensverlust; Vermögenswert; BruchteilrestitutionLeitsatz: 1. Die Restitution eines Vermögenswertes, die nicht durch besatzungsrechtliche oder besatzungshoheitliche Enteignung wieder rückgängig gemacht worden ist (vgl. § 1 Abs. 8 Buchst. a Halbs. 2 VermG), führt zum Ausschluss der Anwendbarkeit des § 1 Abs. 6 VermG. Das gilt aber nur, wenn die von § 1 Abs. 6 VermG beabsichtigte „dauerhafte und nachhaltige Wiedergutmachung des während der NS-Zeit erlittenen Vermögensverlustes" erreicht wurde. Eine solch dauerhafte und nachhaltige Wiedergutmachung liegt nicht vor, wenn die entzogene und zurückverlangte Rechtsposition nur teilweise wiederhergestellt wurde, z. B. wenn nur der bloße Besitz ohne Rückübertragung der Rechtsposition eingeräumt wurde. 2. Der Anspruch nach § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG kann sich nur auf die Bruchteilsrestitution bestimmter Vermögensgegenstände - nämlich der unter die Vorschrift fallenden Grundstücke - richten und nicht auf die begehrte Restitution eines nicht entsprechend dem sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz spezifizierten Grundvermögens eines - ehemaligen - Unternehmens als Sachgesamtheit. Dieser Anspruch steht nur dem früheren Unternehmensträger oder dessen Rechtsnachfolgern zu und nicht den Gesellschaftern des Beteiligungsunternehmens. (Leitsätze der Redaktion)BVerwG20.12.2013
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BVerwG 8 B 23.13 - Anmeldefrist; Fristwahrung; Globalanmeldungen; Mindestanforderungen an eine fristwahrende Anmeldung; Bezeichnung des Vermögenswertes; Verweisung auf Akten und UnterlagenLeitsatz: Der Restitutionsantrag nach §§ 30 Abs. 1 Satz 1, 30 a Abs. 1 Satz 1 VermG muss in Bezug auf den oder die begehrten Vermögenswerte zumindest individualisierbar sein. Eine solche Individualisierung des Vermögenswertes kann auch durch die Bezugnahme auf Akten und Unterlagen vorgenommen werden, die aber späteren Austausch oder die Möglichkeit einer späteren Substantiierung durch einen beliebigen Vermögenswert ausschließen muss. (Leitsätze der Redaktion)BVerwG19.12.2013
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BVerwG 8 B 2.13 - Unternehmensrückgabe; Fiktionsregelung; Erbe des Gesellschafters; Anmeldeberechtigung; Anteilshinzurechnung; QuorumLeitsatz: Die Fiktionsregelung des § 6 Abs. 6 Satz 2 VermG hat nicht zur Folge, dass dem Unternehmensrückgabeantrag eines Anmeldeberechtigten, hier der Erben eines Gesellschafters, bei der Ermittlung des Quorums gemäß § 6 Abs. 1 a Satz 2 VermG die Anteile der übrigen Anmeldeberechtigten zuzurechnen wären. (Leitsatz der Entscheidung entnommen)BVerwG17.12.2013
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BVerwG 4 C 5.12 - Unbeplanter Innenbereich; offene Bauweise; Doppelhaus; Baunutzungsverordnung als Auslegungshilfe; Drittschutz; Gebot der RücksichtnahmeLeitsatz: Ist ein unbeplanter Innenbereich in offener Bauweise bebaut, weil dort nur Einzelhäuser, Doppelhäuser und Hausgruppen im Sinne von § 22 Abs. 2 BauNVO den maßgeblichen Rahmen bilden, so fügt sich ein grenzständiges Vorhaben im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB grundsätzlich nicht nach der Bauweise ein, das unter Beseitigung eines bestehenden Doppelhauses grenzständig errichtet wird, ohne mit dem verbleibenden Gebäudeteil ein Doppelhaus zu bilden. Ein solches Vorhaben verstößt gegenüber dem Eigentümer der bisher bestehenden Doppelhaushälfte grundsätzlich gegen das drittschützende Gebot der Rücksichtnahme.BVerwG05.12.2013
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BVerwG 3 PKH 8.13 - Verwaltungsrechtliche Rehabilitierung; nicht rehabilitierungsfähige Freiheitseinbußen; Beschränkungen der Reisefreiheit; Ausreisebeschränkungen; AdoptionsverweigerungLeitsatz: Die verwaltungsrechtliche Rehabilitierung dient der Wiedergutmachung nur solcher Maßnahmen, die in schwerwiegender Weise gegen die Prinzipien der Gerechtigkeit, der Rechtssicherheit oder der Verhältnismäßigkeit verstoßen haben, und die der politischen Verfolgung gedient oder Willkürakte im Einzelfall dargestellt haben (§ 1 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 VwRehaG). Zu den nicht rehabilitierungsfähigen Einbußen an Freiheit gehören grundsätzlich auch Nachteile, die DDR-Bürgern aus den allgemeinkundigen Beschränkungen der Reisefreiheit und der faktischen Unmöglichkeit zur Ausreise aus der DDR erwuchsen. (Leitsatz der Redaktion)BVerwG05.12.2013
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BVerwG 8 B 20.13 - Divergenzrüge; Aufklärungsrüge; Rüge der Verletzung rechtlichen GehörsLeitsatz: 1. Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht oder der Gemeinsame Senat der obersten Bundesgerichte oder das Bundesverfassungsgericht in der Rechtsprechung aufgestellt haben, genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge nicht. 2. Die Rüge der Verletzung der gerichtlichen Amtsermittlungspflicht setzt die Darlegung voraus, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung der Vorinstanz ermittlungsbedürftig gewesen wären, welche Beweismittel zu welchen Beweisthemen zur Verfügung gestanden hätten, welches Ergebnis diese Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte, inwiefern das angegriffene Urteil unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Gerichts auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann und dass die Nichterhebung der Beweise vor dem Tatsachengericht rechtzeitig gerügt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich die unterbliebene Beweisaufnahme dem Gericht hätte aufdrängen müssen. 3. Ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör ist nur dann gegeben, wenn auf den Einzelfall bezogene Umstände deutlich ergeben, dass das Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist. (Leitsätze der Entscheidung entnommen)BVerwG26.11.2013
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BVerwG 8 B 24.13 - Unternehmensrestitution; Vorrang der Unternehmensrestitution vor der Singular-, insbesondere der Grundstücksrestitution; Unternehmensbegriff; Stilllegung eines UnternehmensLeitsatz: Die Unternehmensrestitution nach § 6 VermG hat nur Vorrang vor der Singular-, insbesondere der Grundstücksrestitution, wenn die Schädigungsmaßnahme im Sinne von § 1 VermG eine lebende und entwicklungsoffene Vermögensgesamtheit oder - anders ausgedrückt - eine lebensfähige, werbende Organisationseinheit getroffen hatte; ein stillgelegtes Unternehmen lebte nicht mehr. (Leitsatz der Entscheidung entnommen)BVerwG02.10.2013
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BVerwG 8 C 4.12 - Vermögensrecht; Rückgabe; Restitution; Restitutionsausschluss; Enteignung auf besatzungshoheitlicher Grundlage; Ost-Berlin; sowjetischer Sektor von Berlin; Liste 3; Gesetz vom 8. Februar 1949; Beschlagnahme; Sequestration; Sequestrierung; SMAD-Befehl Nr. 124; SMAD-Befehl Nr. 64; Beweislast; Beweisanzeichen; Indiz; Indizienbeweis; Hilfsbeweis; Wiederaufgreifen; Wiederaufnahme; Änderung der Rechtsprechung; neue BeweismittelLeitsatz: Auch im Vermögensrecht richtet sich die Beweislast nach den allgemeinen Regeln, wonach die Nichterweislichkeit einer Tatsache zu Lasten desjenigen geht, der hieraus für sich günstige Rechtsfolgen ableiten will. Danach trägt die Behörde die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen des Restitutionsausschlussgrundes gemäß § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG, nämlich dafür, dass eine von deutschen Stellen vorgenommene Enteignung von Vermögenswerten auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage erfolgte.BVerwG11.09.2013