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Urteil Restitution


Schlagworte

Restitution; Rückübertragung; Vermögensverlust; Vermögenswert; Bruchteilrestitution

Leitsätze

1. Die Restitution eines Vermögenswertes, die nicht durch besatzungsrechtliche oder besatzungshoheitliche Enteignung wieder rückgängig gemacht worden ist (vgl. § 1 Abs. 8 Buchst. a Halbs. 2 VermG), führt zum Ausschluss der Anwendbarkeit des § 1 Abs. 6 VermG. Das gilt aber nur, wenn die von § 1 Abs. 6 VermG beabsichtigte „dauerhafte und nachhaltige Wiedergutmachung des während der NS-Zeit erlittenen Vermögensverlustes" erreicht wurde. Eine solch dauerhafte und nachhaltige Wiedergutmachung liegt nicht vor, wenn die entzogene und zurückverlangte Rechtsposition nur teilweise wiederhergestellt wurde, z. B. wenn nur der bloße Besitz ohne Rückübertragung der Rechtsposition eingeräumt wurde.

2. Der Anspruch nach § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG kann sich nur auf die Bruchteilsrestitution bestimmter Vermögensgegenstände - nämlich der unter die Vorschrift fallenden Grundstücke - richten und nicht auf die begehrte Restitution eines nicht entsprechend dem sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz spezifizierten Grundvermögens eines - ehemaligen - Unternehmens als Sachgesamtheit. Dieser Anspruch steht nur dem früheren Unternehmensträger oder dessen Rechtsnachfolgern zu und nicht den Gesellschaftern des Beteiligungsunternehmens.

(Leitsätze der Redaktion)

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