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Urteil Verwaltungsrechtliche Rehabilitierung


Schlagworte

Verwaltungsrechtliche Rehabilitierung; nicht rehabilitierungsfähige Freiheitseinbußen; Beschränkungen der Reisefreiheit; Ausreisebeschränkungen; Adoptionsverweigerung

Leitsatz

Die verwaltungsrechtliche Rehabilitierung dient der Wiedergutmachung nur solcher Maßnahmen, die in schwerwiegender Weise gegen die Prinzipien der Gerechtigkeit, der Rechtssicherheit oder der Verhältnismäßigkeit verstoßen haben, und die der politischen Verfolgung gedient oder Willkürakte im Einzelfall dargestellt haben (§ 1 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 VwRehaG). Zu den nicht rehabilitierungsfähigen Einbußen an Freiheit gehören grundsätzlich auch Nachteile, die DDR-Bürgern aus den allgemeinkundigen Beschränkungen der Reisefreiheit und der faktischen Unmöglichkeit zur Ausreise aus der DDR erwuchsen.

(Leitsatz der Redaktion)

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