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Urteil Störung des Hausfriedens durch Geruchsemissionen


Schlagworte

Störung des Hausfriedens durch Geruchsemissionen; Gestank

Leitsatz

Versetzen ein auffälliger Mangel an Körperhygiene der Wohnungsnutzer und das Unterlassen hinreichender Reinigungsarbeiten eine Mietwohnung in einen derart unhygienischen Zustand, dass unzumutbare Geruchsemissionen in das Treppenhaus eines Mehrfamilienhauses und von dort aus in andere Wohnungen gelangen, kann dies unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der Parteien eines Mietvertrages im Einzelfall dazu führen, dass dem Vermieter ein Kündigungsrecht nach § 569 Abs. 2 BGB zusteht.

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