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V ZR 165/01 - Verfügungsberechtigter; Betriebskostenserstattungsanspruch; AbrissmehrkostenLeitsatz: a) Der Verfügungsberechtigte kann vom Berechtigten auch dann die Erstattung gewöhnlicher Betriebskosten (hier: Winterdienst) nicht verlangen, wenn er aus dem Vermögenswert keine Nutzungen ziehen konnte (hier: Ruine). b) Bei der Entscheidung darüber, ein einsturzgefährdetes Gebäude ganz oder in Teilen abzureißen, hat sich der Verfügungsberechtigte am Interesse und am Willen des Berechtigten auszurichten. Ist der Totalabriß wirtschaftlich geboten und baurechtlich zulässig, kann der Verfügungsberechtigte keinen Ersatz der durch das sukzessive Niederreißen des Gebäudes entstehenden Mehrkosten verlangen. c) Der Berechtigte kann vom Verfügungsberechtigten Ersatz der Kosten des Abrisses eines Gebäuderestes verlangen, soweit sie bei dem geboten gewesenen Totalabriß nicht entstanden wären.BGH28.06.2002
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VII ZR 272/01 - Keine Vollmacht des Generalübernehmers zur AuftragserteilungLeitsatz: Eine vom Generalübernehmer in einem Vertrag über die Errichtung eines schlüsselfertigen Hauses verwendete Klausel, nach der er bevollmächtigt ist, die Bauleistungen im Namen des Auftraggebers zu vergeben, ist für den Auftraggeber überraschend. Sie wird gemäß § 3 AGBG nicht Bestandteil des Vertrages.BGH27.06.2002
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V ZR 148/02 - Nichtzulassungsbeschwerde, Wertgrenze für -Leitsatz: a) Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO ist nicht die Beschwer aus dem Berufungsurteil, sondern der Wert des Beschwerdegegenstands aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend. b) Um dem Revisionsgericht die Prüfung dieser Zulässigkeitsvoraussetzung zu ermöglichen, muß der Beschwerdeführer innerhalb laufender Begründungsfrist darlegen, daß er mit der beabsichtigten Revision die Abänderung des Berufungsurteils in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 e übersteigt, erstreben will. c) Sind Teile des Prozeßstoffs abtrennbar und einer beschränkten Revisionszulassung zugänglich, so muß die Wertgrenze hinsichtlich des Teils überschritten sein, für den in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO ein Zulassungsgrund für die Revision hinreichend dargelegt wird.BGH27.06.2002
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VIII ZR 147/01 - Leasingvertrag, Restwertberechnung bei -Leitsatz: a) Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Leasingvertrages über Kraftfahrzeuge, in denen der Leasinggeber für die Abrechnung bei vorzeitiger Vertragsbeendigung - anders als bei ordnungsgemäßer Vertragsbeendigung - nur 90 % des erzielten Gebrauchtwagenerlöses berücksichtigt, benachteiligt den Leasingnehmer unangemessen und ist nach § 9 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 AGBG unwirksam. b) Zur konkreten Berechnung des Schadens des Leasinggebers bei vorzeitiger Kündigung.BGH26.06.2002
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VIII ZR 327/00 - Vorausabtretung, Kenntnis der - als Kenntnis der Abtretung; Globalzession, keine Aufrechnung bei -Leitsatz: Die Kenntnis einer Vorausabtretung ist der Kenntnis der Abtretung im Sinne des § 406 BGB gleichzustellen (Bestätigung von BGHZ 66, 384 ff.).BGH26.06.2002
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X ZR 78/00 - Werkvertrag; Ersatzvornahme; Aufwendungsersatzanspruch des Bestellers bei VerzugLeitsatz: Die Befugnis des Bestellers zur Ersatzvornahme gemäß § 633 Abs. 3 BGB a. F. ist nicht auf den Zeitpunkt nach Abnahme des Werks beschränkt; vor der Abnahme muss der Besteller lediglich dartun, dass ein Mangel besteht oder das Werk unvollständig ist - die Voraussetzungen der §§ 635, 634 BGB a. F. brauchen nicht vorzuliegen.BGH25.06.2002
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II ZR 266/01 - Verwendungsersatz, - des Besitzers; Verwendungen, Genehmigung der -Leitsatz: Eine Genehmigung i. S. der §§ 1001, 1002 BGB erfordert lediglich das Einverständnis zwischen Eigentümer und Besitzer hinsichtlich der Vornahme bestimmter Verwendungen. Sie kann daher nicht nur als nachträgliche Zustimmung (§ 184 BGB), sondern auch vor der Durchführung der Verwendungen als Einwilligung (§ 183 BGB) erteilt werden.BGH24.06.2002
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II ZR 300/00 - Haftung der Gesellschafter wegen existenzvernichtenden Eingriffs in GmbH-VermögenLeitsatz: a) Die Respektierung der Zweckbindung des Gesellschaftsvermögens zur vorrangigen Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger während der Lebensdauer der GmbH ist unabdingbare Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Haftungsprivilegs des § 13 Abs. 2 GmbHG. Zugriffe der Gesellschafter auf das Gesellschaftsvermögen, welche die aufgrund dieser Zweckbindung gebotene angemessene Rücksichtnahme auf die Erhaltung der Fähigkeit der Gesellschaft zur Bedienung ihrer Verbindlichkeiten in einem ins Gewicht fallenden Maße vermissen lassen, stellen deshalb einen Mißbrauch der Rechtsform der GmbH dar, der zum Verlust des Haftungsprivilegs führt, soweit nicht der der GmbH durch den Eingriff insgesamt zugefügte Nachteil bereits nach §§ 30, 31 GmbHG ausgeglichen werden kann. b) Bei Vorliegen der unter a genannten Voraussetzungen sind die Gesellschaftsgläubiger deshalb außerhalb des Insolvenzverfahrens grundsätzlich berechtigt, ihre Forderungen unmittelbar gegen die an den Eingriffen in das Gesellschaftsvermögen mitwirkenden Gesellschafter geltend zu machen, soweit sie von der Gesellschaft keine Befriedigung erlangen können (Ergänzung zu BGHZ 149, 10 - Bremer Vulkan - sowie BGH, Urt. v. 25. Februar 2002 - II ZR 196/00, ZIP 2002, 848).BGH24.06.2002
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IX ZB 56/01 - Begründungspflicht bei möglicher Rechtsbeschwerde; Pflicht zur Begründung von anfechtbaren BeschlüssenLeitsatz: Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen den maßgeblichen Sachverhalt, über den entschieden wird, wiedergeben; anderenfalls sind sie nicht mit gesetzmäßigen Gründen versehen.BGH20.06.2002
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IX ZR 177/99 - Anfechtung durch Konkursverwalter; Überweisung nach ZahlungseinstellungLeitsatz: Die Behauptung einer nur vermuteten Tatsache durch den Konkursverwalter ist auch im Anfechtungsprozeß zulässig, wenn greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts bestehen. Diese können sich auch aus unstreitigen oder unter Beweis gestellten Indizien ergeben. KO § 30 Nr. 2 Eine bargeldlose Überweisung des Gemeinschuldners ist inkongruent, wenn der Gläubiger zu dem Zeitpunkt, in dem sein Anspruch gegen das Kreditinstitut auf Gutschrift des Geldeinganges entsteht, keine durchsetzbare Forderung gegen den Gemeinschuldner hat (Ergänzung von BGHZ 118, 171, 176 f.). KO § 30 Nr. 1 Fall 2, Nr. 2; VOB/B § 16 Nr. 1 A Zur Inkongruenz der Erfüllung von Abschlagsforderungen durch den späteren Gemeinschuldner während seiner wirtschaftlichen Krise.BGH20.06.2002