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Suchergebnis Urteilssuche (211 - 220 von 903)

  1. VII ZR 398/97 - Wohnfläche, Abweichung der - bei neu gebauter Wohnung
    Leitsatz: Hat eine neu errichtete Eigen tumswohnung eine Wohnfläche von lediglich ca. 53 qm statt der vereinbarten 65 qm, so liegt ein Fehler im Sinne des § 633 Abs. 1 BGB vor.
    BGH
    21.01.1999
  2. VII ZR 93/97 - Schriftform des längerfristigen Mietvertrages
    Leitsatz: Die Schriftform des § 126 BGB erfordert keine körperliche Verbindung der Vertragsurkunde mit der ihr beigefügten Anlage, auf die in der Urkunde verwiesen wird, wenn sich die Einheit von Urkunde und Anlage aus der Verweisung sowie den Unterschriften der Vertragspartner auch auf jedem Blatt der Anlage zweifelsfrei ergibt (im Anschluß an BGH, Urteil vom 24. September 1997 - XII ZR 234/95, BGHZ 136, 357).
    BGH
    21.01.1999
  3. III ZR 168/97 - Entschädigungsanspruch und enteignender Eingriff
    Leitsatz: Allein der Umstand, daß dem Anlieger eines Gewässers die mit bestimmten Baulichkeiten verbundene - illegale - Benutzung desselben (hier: Bachwehr zur Ableitung von Wasser) von der Wasserbehörde nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit für eine gewisse Zeit nicht untersagt werden kann, begründet noch keine als Eigentum geschützte Rechtsposition. Der Anlieger einer Straße, die auf der Grundlage eines bestandskräftigen Planfeststellungsbeschlusses errichtet oder ausgebaut worden ist, kann nicht unter dem Gesichtspunkt des enteignenden Eingriffs einen Geldausgleich für im Planfeststellungsbeschluß nicht vorgesehene Schallschutzeinrichtungen auf dem betroffenen Grundstück verlangen (teilweise Abweichung von BGHZ 97, 117). Für einen Entschädigungsanspruch für passive Schallschutzmaßnahmen kommt § 42 Abs. 1, 2 BImSchG als Anspruchsgrundlage nicht in Betracht bei einem Straßen (aus-) bau, der vor dem Inkrafttreten der Verkehrslärmschutzverordnung vom 12. September 1990 (BGBl. I S. 1036) auf der Grundlage eines abgeschlossenen Planfeststellungsverfahrens verwirklicht worden war.
    BGH
    21.01.1999
  4. X ZR 42/97 - Schenkung, Widerruf der -, gemischte -; Widerruf, - einer Schenkung; Bereicherungsanspruch, - nach Widerruf einer Schenkung; Undank, grober -; Aufwendungen, vermögensmindernde - des Beschenkten; Verwendungskondiktion
    Leitsatz: Vermögensmindernde Aufwen dungen des Beschenkten vor Zu gang der Widerrufserklärung auf das infolge Widerrufs der Schen kung wegen groben Undanks her auszugebende Geschenk sind als Entreicherung nach § 818 Abs. 3 BGB zu berücksichtigen. Im übrigen kommt ein eigenstän diger Verwendungsersatzanspruch des Beschenkten nach § 812 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. BGB unter dem Gesichtspunkt der Verwen dungskondiktion in Betracht, so weit bei Rückgabe des Geschenks noch eine Wertsteigerung vorhan den ist, die auf den zu ersetzen den Verwendungen beruht.
    BGH
    19.01.1999
  5. VII ZR 277/97 - Vorzeitig beendeter Werkvertrag; Kalkulation ersparter Kosten; verkürzter Vergütungsanspruch
    Leitsatz: a) Eine differenzierende Darstellung der Kalkulation der ersparten Aufwendungen nach Einzelpositionen des Leistungsverzeichnisses ist dann entbehrlich, wenn Unter- oder Fehlkalkulationen einzelner Positionen zu Lasten des Bestellers nicht nennenswert verdeckt und auch sonst Interessen der Rechtswahrung des Bestellers nicht nennenswert berührt werden können (Konkretisierung von BGH, Urteil vom 21. Dezember 1995 - VII ZR 198/94 = BGHZ 131, 362 Leitsatz 3). b) Anforderungen an die Darstellung der Kalkulation des um die ersparten Aufwendungen verkürzten Vergütungsanspruchs lassen sich nicht schematisch festlegen. Sie ergeben sich aus dem Vertragsgegenstand im Einzelfall. Durch diesen werden sie bestimmt und begrenzt. Der Unternehmer genügt seiner Darlegungslast in aller Regel, wenn er ersparte Aufwendungen unter Zugrundelegung seiner Kalkulation vorträgt, die nach System und Differenzierung für Aufträge der konkret vorliegenden Art gebräuchlich ist.
    BGH
    14.01.1999
  6. VII ZR 73/98 - Vertragsstrafe, trennbare Klausel über -; Fristüberschreitung, - des Auftrag- nehmers nach VOB; Fertigstellungsfrist, Überschreitung der -
    Leitsatz: a) Wird in einer Vertragsstra fenklausel wegen der Fristen auf eine weitere Klausel Bezug ge nommen, in der verschiedene Ausführungsfristen in sprachlich, optisch und inhaltlich voneinander getrennten Tatbeständen geregelt sind, so liegen trennbare Rege lungen der Vertragsstrafe vor, die einer eigenständigen Inhaltskon trolle unterzogen werden können. b) Den Auftragnehmer trifft die Darlegungs- und Beweislast für seine Behauptung, er habe die Fristüberschreitung nicht zu ver treten oder durch von ihm nicht zu vertretende Umstände sei der Zeitplan so gestört, daß ein An spruch auf Vertragsstrafe ganz entfällt. c) Der Auftragnehmer kann sich auch dann auf fehlendes Ver schulden berufen, wenn er eine Behinderung nicht gemäß § 6 Nr. 1 VOB/B angezeigt hat. d) Knüpft eine Klausel die Ver tragsstrafe an die Überschreitung der Fertigstellungsfrist, so endet der Verzug des Auftragnehmers mit der Fertigstellung und nicht erst mit deren Anzeige.
    BGH
    14.01.1999
  7. IX ZR 140/98 - Vorauszahlungsbürgschaft, - für Män- gelbeseitigungskosten an Wohnungsei- gentum, Umfang einer -
    Leitsatz: Die formularmäßige Vorauszah lungsbürgschaft eines Kreditinsti tuts, die alle etwaigen Ansprüche des Käufers gegen den zum Umbau des verkauften Wohnungseigen tums verpflichteten Verkäufer "auf Rückgewähr oder Auszahlung der ... Vermögenswerte" sichert, wel che der Käufer anstelle von Zahlun gen nach Baufortschritt in einem Betrag vorausgeleistet hat, kann auch Ansprüche des Käufers auf Ersatz für Aufwendungen zur Män gelbeseitigung umfassen.
    BGH
    14.01.1999
  8. XII ZR 208/96 - Generalquittung; Verzicht; Nutzungsentschädigung; Abtretung; Rückgabeanspruch; verspätete Rückgabe
    Leitsatz: Eine Generalquittung, in der der Vermieter bei verspäteter Rückgabe der Mietsache dem Mieter gegenüber erklärt, er werde keine Ansprüche mehr - gleich aus welchem Rechtsgrund - geltend machen, schließt nicht aus, daß der Käufer der Mietsache, dem der Vermieter den Rückgabeanspruch bereits abgetreten hat, wegen der verspäteten Rückgabe rückständigen Mietzins, Nutzungsentschädigung sowie Schadensersatz wegen des Räumungsverzugs geltend machen kann.
    BGH
    13.01.1999
  9. II ZR 247/97 - Treuhandanstaltforderungen aus Ausgleichsverbindlichkeiten; Rückgriffsansprüche wegen verauslagter Zinsen; Sozialplanansprüche; Rangklassenprivileg
    Leitsatz: 1. Forderungen der Treuhandanstalt aus sogenannten Ausgleichsverbindlichkeiten des Treuhandunternehmens gemäß § 25 Abs. 1 DMBilG und Rückgriffsansprüche wegen verauslagter Zinsen für Altkredite nach Art. 25 Abs. 7 EinigVtr unterliegen auch dann nicht der Umqualifizierung in Eigenkapitalersatz, wenn sie in der Krise des Unternehmens über den Zeitpunkt der Neufestsetzung der Kapitalverhältnisse hinaus "stehengelassen" werden (§ 56 e DMBilG). 2. Ansprüche aus Sozialplänen und auf außerhalb eines Sozialplans zu gewährende Leistungen sind nur dann in die privilegierte Rangklasse des § 17 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. c GesO einzustufen, wenn sie durch Vereinbarung mit dem Gesamtvollstreckungsverwalter begründet wurden; andernfalls haben sie den Rang "aller übrigen Forderungen" gemäß § 17 Abs. 3 Nr. 4 GesO.
    BGH
    11.01.1999
  10. 10 U 72/98 - Bestimmungsrecht des Vermieters bei Abrechnung der Kaution; Mietbürgschaft; Kautionsrückforderungsanspruch; Kautionsabrechnungsfrist
    Leitsatz: 1. Das Recht, zu bestimmen, wie eine Kaution auf seine Ansprüche aus einem Mietverhältnis zu verrechnen ist, steht dem Vermieter auch zu, wenn der Mieter als Kaution eine Mietbürgschaft gestellt hat. 2. Vor Ablauf einer Abrechnungsfrist von sechs Monaten sind Verrechnungsversuche des Mieters i. d. R. bedeutungslos, weil er noch keinen fälligen Rückforderungsanspruch hat. 3. Auch der Mieter, der als Sicherheit eine Bankbürgschaft gestellt hat, muß nach einem Zugriff des Vermieters auf die Bürgschaft abwarten, bis dieser eine endgültige Abrechnung erteilt hat. 4. Nimmt der Vermieter den Bürgen unter Übermittlung einer Forderungsaufstellung auf Zahlung der Bürgschaftssumme in Anspruch, so liegt hierin ohne weitere Anhaltspunkte regelmäßig noch keine den Vermieter bindende endgültige Kautionsabrechnung, so daß der Vermieter nicht gehindert ist, die eingezogene Bürgschaft auf andere Mietforderungen zu verrechnen.
    OLG Düsseldorf
    16.12.1999