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  1. BVerwG 7 B 166.92 - Rückübertragungsanspruch; Restitutionsanspruch; Schädigungstatbestand; Verkauf zur Abwendung einer Baulandenteignung
    Leitsatz: Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen die Rückübertragung eines Grundstücks in Betracht kommt, das von den Eigentümern zur Abwendung einer Enteignung nach dem Baulandgesetz (Inanspruchnahme für Straßenbau) veräußert worden ist.
    BVerwG
    13.11.1992
  2. BVerwG 4 B 216.92 - Bauplanungsrecht
    Leitsatz: Die nach § 179 Abs. 1 BauGB an den Grundeigentümer gerichtete Anordnung, die Beseitigung einer baulichen Anlage zu dulden, schließt es im Rahmen der vorausgesetzten behördlichen Ermessensbetätigung aus, private Interessen eines Nachbarn zu dessen Gunsten zu berücksichtigen. Ob sich im Einzelfall aus bauplanerischen Festsetzungen etwas anderes ergeben kann, bleibt unentschieden.
    BVerwG
    10.11.1992
  3. BVerwG 4 A 4.92 - Straßenrechtliche Planfeststellung
    Leitsatz: 1. Zur Planfeststellung einer Bundesautobahn im Land Berlin aufgrund des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes (VerkPBG). 2. Auch dann, wenn Gegenstand der Planfeststellung ein Verkehrsweg im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 VerkPBG ist, gelten für die Prüfung seiner Rechtmäßigkeit gemäß § 17 Abs. 1 FStrG die allgemeinen Grundsätze des Fachplanungsrechts. 3. Fehlt eine "zusammenfassende Darstellung" im Sinne des § 11 UVPG und wird die gegen einen straßenrechtlichen Planfeststellungsbeschluß gerichtete Klage hierauf gestützt, so kann sie nur Erfolg haben, wenn die sachliche planerische Entscheidung in rechtserheblicher Weise davon beeinflußt sein kann, daß anstelle der Einzelerörterungen eine "zusammenfassende" Darstellung unterblieben ist. 4. Landschafts- und Artenschutzprogramme hindern die Planfeststellungsbehörde rechtlich nicht, einen straßenrechtlichen Plan für ein Vorhaben festzustellen, das mit diesem in Widerspruch steht, wenn diesen Programmen nach Landesrecht keine Rechtsverbindlichkeit zukommt. 5. Nach der Zielsetzung des § 38 Abs. 1 BNatSchG soll eine bereits vorhandene Nutzung oder zumindest eine verbindlich in einem Plan ausgewiesene Nutzung - wie beispielsweise die bahnrechtliche Nutzung einer Eisenbahnstrecke - durch solche Maßnahmen der Natur- und Landschaftspflege nicht beeinträchtigt werden, die sich erstmals aus dem Bundesnaturschutzgesetz ergeben; insoweit soll bundesrechtlich ein "Altbestand" vor neuen und zusätzlichen Anforderungen geschützt werden. 6.1 Das naturschutzrechtliche Gebot, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft durch Eingriffe zu unterlassen (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG i. V. m. § 14 Abs. 4 Satz 1 NatSchGBln [Berlin]) ist striktes Recht (im Anschluß an den Beschluß vom 21. August 1990 - BVerwG 4 B 104.90 - Buchholz 406.401 § 8 BNatSchG Nr. 8 = NVwZ 1991, 69 = DVBl. 1990, 1185). 6.2 Ebenfalls striktes Recht und damit nicht Gegenstand planerischer Abwägung ist das Gebot, im Falle der Unvermeidbarkeit des Eingriffs mögliche Ausgleichsmaßnahmen zu schaffen (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG i. V. m. § 14 Abs. 4 Satz 1 NatSchGBln). 7. Ein Eingriff, der weder vermeidbar ist noch ausgeglichen werden kann, darf im Land Berlin nur zugelassen werden, wenn überwiegende andere Belange der Allgemeinheit den Eingriff erfordern (§ 14 Abs. 5 Satz 2 NatSchGBln); das kann im Falle eines dringend erforderlichen Lückenschlusses einer Bundesautobahn zu bejahen sein. 8. Naturschutzrechtlich gebotene Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind im Rahmen der allgemeinen fachplanerischen Abwägung nur dann abwägungserheblich, wenn sie die Gesamtkonzeption der Planung zu berühren geeignet sind.
    BVerwG
    30.10.1992
  4. BVerwG 8 C 15.90 - Grundsteuerrecht, Zwangsversteigerungsrecht
    Leitsatz: Wer ein Grundstück in der Zwangsversteigerung erwirbt, haftet mit diesem Grundstück dinglich für die Grundsteuer, die auf die Zeit vom Zuschlag bis zum Ende des Kalenderjahres entfällt.
    BVerwG
    14.08.1992
  5. BVerwG 8 C 39.91 - Wohngeld; Wohnraumbegriff; Nutzungsverhältnis; Zwischennutzung
    Leitsatz: 1. "Wohnraum" im Sinne der §§ 1 und 3 WoGG ist nur ein Raum, der tatsächlich und (bau-) rechtlich zur dauernden Wohnnutzung geeignet und vom (Verfügungs-) Berechtigten dazu bestimmt ist (im Anschluß an das Urteil vom 18. Januar 1991 - BVerwG 8 C 63.89 (BVerwGE 87, 299 f.). An einer Bestimmung zum derart dauernden Wohnen fehlt es, wenn ein Raum nach dem Willen des Verfügungsberechtigten dazu dienen soll, vorübergehend Abhilfe in einer Notsituation zu schaffen. Das ist der Fall, wenn er dem Benutzer - etwa aus Gründen der Fürsorge - als Zwischenstation bis zum Auffinden einer eigenen, auf eine längerfristige (Wohn-) Nutzung angelegten Unterkunft zur Verfügung gestellt wird. 2. Ein Nutzungsverhältnis, in dessen Rahmen für die Nutzung von Räumen ein Entgelt verlangt wird, dessen Höhe sich unabhängig von Anzahl, Größe, Ausstattung und Qualität der Räume nach der Anzahl der Tage bemißt und nach Erwachsenen und Kindern gestaffelt ist, ist kein einem Mietverhältnis ähnliches Nutzungsverhältnis i. S. des § 3 Abs. 1 Nr. 2 WoGG.
    BVerwG
    14.08.1992
  6. BVerwG 8 C 52.90 - Steuerbegünstigung; Anerkennungsbescheinigung
    Leitsatz: Die Anerkennung einer Wohnung als steuerbegünstigt setzt voraus, daß die Errichtung und Nutzung dieser Wohnung von einer erteilten Baugenehmigung gedeckt wird (Bestätigung der Rechtsprechung in dem Urteil vom 9.11.1990 - BVerwG 8 C 5 80.89 - BVerwGE 87, 84).
    BVerwG
    03.07.1992
  7. BVerwG 7 C 5.92 - Abwicklung einer Einrichtung nach Art. 13 EV; Organisationsentscheidung; Anfechtungsklage
    Leitsatz: Die Abwicklung einer Einrichtung nach Art. 13 des Einigungsvertrags ist (grds.) kein Verwaltungsakt, sondern eine allein auf den verwaltungsinternen Bereich zielende Organisationsentscheidung. Sie kann daher von den bei der Einrichtung tätigen Bediensteten nicht mit der Anfechtungsklage angegriffen werden.
    BVerwG
    12.06.1992
  8. BVerwG 4 B 98.92 - Teilungsgenehmigung; Negativattest; Beschwerdebefugnis; Beschwer der beigeladenen Behörde; Mitwirkungsrecht; Bindungswirkung; Genehmigungsfreiheit
    Leitsatz: In einem Verwaltungsrechtsstreit wegen Ausstellung eines Zeugnisses, daß für die Teilung eines Grundstücks eine Teilungsgenehmigung nicht erforderlich sei (Negativattest gem. § 23 Abs. 2 Satz 1 BauGB), ist die beigeladene höhere Verwaltungsbehörde nicht zur Einlegung von Rechtsmitteln befugt.
    BVerwG
    18.05.1992
  9. BVerwG 4 C 43.89 - Gewerbegebiet; Baunutzungsverordnung; Beherbergungsbetriebe; Fremdenpension; Pensionsbetrieb
    Leitsatz: Im Gewerbegebiet sind nur solche Gewerbebetriebe aller Art zulässig, die im Einklang mit der von der Baunutzungsverordnung vorausgesetzten typischen Funktion dieses Gebietes stehen und nicht anderen Baugebieten ausdrücklich oder nach ihrer allgemeinen Zweckbestimmung zugewiesen sind. Beherbergungsbetriebe, in denen gewohnt wird oder die wohnähnlich genutzt werden, sind im Gewerbegebiet unzulässig.
    BVerwG
    29.04.1992
  10. BVerwG 4 C 43.87 - Tiefgaragenbonus; Garagenbonus; Stellplatzpflicht; Ermächtigungsgrundlage
    Leitsatz: Bei der Festsetzung der Vergünstigung des § 21 a Abs. 5 BauNVO (sog. Tiefgaragenbonus) bedarf es keiner ausdrücklichen Bestimmung einer Höchstgrenze. Der Tiefgaragenbonus ist auf diejenigen Garagen beschränkt, die der Bauherr in Erfüllung der ihm obliegenden Stellplatzpflicht errichtet hat. § 25 c Abs. 2 BauNVO ist wegen Fehlens einer hinreichenden Ermächtigungsgrundlage nichtig.
    BVerwG
    27.02.1992