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Urteil Wohngeld


Schlagworte

Wohngeld; Wohnraumbegriff; Nutzungsverhältnis; Zwischennutzung

Leitsätze

1. "Wohnraum" im Sinne der §§ 1 und 3 WoGG ist nur ein Raum, der tatsächlich und (bau-) rechtlich zur dauernden Wohnnutzung geeignet und vom (Verfügungs-) Berechtigten dazu bestimmt ist (im Anschluß an das Urteil vom 18. Januar 1991 - BVerwG 8 C 63.89 (BVerwGE 87, 299 f.).

An einer Bestimmung zum derart dauernden Wohnen fehlt es, wenn ein Raum nach dem Willen des Verfügungsberechtigten dazu dienen soll, vorübergehend Abhilfe in einer Notsituation zu schaffen. Das ist der Fall, wenn er dem Benutzer - etwa aus Gründen der Fürsorge - als Zwischenstation bis zum Auffinden einer eigenen, auf eine längerfristige (Wohn-) Nutzung angelegten Unterkunft zur Verfügung gestellt wird.

2. Ein Nutzungsverhältnis, in dessen Rahmen für die Nutzung von Räumen ein Entgelt verlangt wird, dessen Höhe sich unabhängig von Anzahl, Größe, Ausstattung und Qualität der Räume nach der Anzahl der Tage bemißt und nach Erwachsenen und Kindern gestaffelt ist, ist kein einem Mietverhältnis ähnliches Nutzungsverhältnis i. S. des § 3 Abs. 1 Nr. 2 WoGG.

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