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2Z BR 36/98 - Stimmrechtsvollmacht, Unterbevollmächtigung, BeschlußunfähigkeitLeitsatz: 1. Wird dem Verwalter, der nicht selbst Wohnungseigentümer ist, für eine Eigentümerversammlung Vollmacht erteilt, ist es grundsätzlich zulässig, daß er bei Abstimmung über den mit ihm abzuschließenden Verwaltervertrag anderen Wohnungseigentümern ohne Weisung über das Abstimmungsverhalten Untervollmacht erteilt. 2. Wird beantragt, einen Eigentümerbeschluß über die Bestellung eines Verwalters für ungültig zu erklären, ist regelmäßig dem Geschäftswert die Vergütung des Verwalters für den Zeitraum zugrunde zu legen, für den er bestellt wird. Häufig werden jedoch die sich daraus ergebenden Kosten in keinem angemessenen Verhältnis zu dem Interesse eines Beteiligten stehen, so daß eine Herabsetzung des Geschäftswerts geboten ist.BayObLG21.04.1998
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2Z BR 43/98 und 36/98 - Geschäftswert; Anfechtung; Eigentümerbeschluß; Verwalter; Vollmacht; UntervollmachtLeitsatz: 1. Wird dem Verwalter, der nicht selbst Wohnungseigentümer ist, für eine Eigentümerversammlung Vollmacht erteilt, ist es grundsätzlich zulässig, daß er bei Abstimmung über den mit ihm abzuschließenden Verwaltervertrag anderen Wohnungseigentümern ohne Weisung über das Abstimmungsverhalten Untervollmacht erteilt. 2. Wird beantragt, einen Eigentümerbeschluß über die Bestellung eines Verwalters für ungültig zu erklären, ist regelmäßig dem Geschäftswert die Vergütung des Verwalters für den Zeitraum zugrundezulegen, für den er bestellt wird. Häufig werden jedoch die sich daraus ergebenden Kosten in keinem angemessenen Verhältnis zu dem Interesse eines Beteiligten stehen, so daß eine Herabsetzung des Geschäftswert geboten ist.BayObLG21.04.1998
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2Z BR 61/98 - Terrasse, Sondernutzungsrecht, AusbaurechtLeitsatz: 1. Ein Unterlassungsanspruch gegen ein bestimmtes Bauvorhaben ist derzeit unbegründet, wenn das Bauvorhaben von den Wohnungseigentümern gebilligt worden ist, der Eigentümerbeschluß angefochten worden ist und eine rechtskräftige Entscheidung über den Antrag noch nicht vorliegt. 2. Eine Regelung der Gemeinschaftsordnung, nach der es einem Wohnungseigentümer gestattet ist, auf dem ihm zur Sondernutzung zugewiesenen Grundstücksteil einen Wintergarten zu errichten, beinhaltet die Verpflichtung der übrigen Wohnungseigentümer, die zur Erstellung eines solchen Wintergartens erforderlichen und vom Wohnungseigentümer insoweit veranlaßten Maßnahmen einschließlich baulicher Veränderungen des gemeinschaftlichen Eigentums zu dulden. Bestehen allerdings mehrere Möglichkeiten der Gestaltung, brauchen die übrigen Wohnungseigentümer eine Lösung, die ihre Belange in vermeidbarer Weise wesentlich mehr beeinträchtigt als eine andere, nicht hinzunehmen.BayObLG16.04.1998
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2 Wx 97/97 - Lastschriftverfahren; TeilnahmepflichtLeitsatz: Der Beschluß einer Wohnungseigentümerversammlung, der die Mitglieder zur Teilnahme an dem sog. Lastschrifteinzugsverfahren verpflichtet, widerspricht nicht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung.HansOLG Hamburg06.04.1998
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2Z BR 154/97 - Ordnungsmäßige Verwaltung; Wärmemesser; EichpflichtLeitsatz: Ein Eigentümerbeschluß, der die Weiterbenutzung eichpflichtiger Wärme- oder Warmwasserverbrauchserfassungsgeräte nach Ablauf der Eichfrist vorsieht, widerspricht den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung.BayObLG26.03.1998
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2Z BR 37/98 - Antragsfrist; Anrufung des unzuständigen AmtsgerichtsLeitsatz: Die Antragsfrist für die Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses wird auch bei Anrufung eines unzuständigen Gerichts gewahrt (Vorlage an den BGH wegen Abweichung von OLG Braunschweig OLGZ 1989, 186).BayObLG26.03.1998
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2Z BR 152/97 - Stimmrecht; Ausschluß; Willenserklärung; Auslegung; widersprüchliches VerhaltenLeitsatz: 1. Die Auslegung von Willenserklärungen ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Zu den Auslegungsgrundsätzen, die dabei zu beachten sind. 2. Die positive Stimmabgabe eines Wohnungseigentümers kann wegen Verstoßes gegen die Grundsätze von Treu und Glauben (z. B. widersprüchliches Verhalten gegenüber einem anderen Wohnungseigentümer) ungültig sein. Dies führt aber auf rechtzeitige Anfechtung hin nur dann zur Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses, wenn ohne diese Stimme keine Mehrheit erreicht ist. 3. Fordern die Wohnungseigentümer mit Stimmenmehrheit einen Wohnungseigentümer dazu auf, eine bestimmte Nutzung von Räumen zu unterlassen, und behalten sie sich für den Fall, daß der Wohnungseigentümer der Aufforderung nicht nachkommt, rechtliche Schritte gegen ihn vor, so ist dieser Wohnungseigentümer dadurch nicht gemäß § 25 Abs. 5 WEG von der Abstimmung ausgeschlossen.BayObLG25.03.1998
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2Z BR 165/97 - Wohnungseigentumssachen; Wohnungseigentumsgericht; Mahnverfahren; Erledigung der Hauptsache; Hauptsacheerledigung; WohnungseigentumsverfahrenLeitsatz: Ist das Mahnverfahren gegen einen Wohnungseigentümer an das Wohnungseigentumsgericht abgegeben worden, sind für die Erledigung der Hauptsache die für Wohnungseigentumssachen geltenden Grundsätze maßgebend.BayObLG25.03.1998
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2Z BR 113/97 - Unterteilung; Wohnungseigentum; unrichtiger Grundbuchinhalt; unzulässige Grundbucheintragung; Grundbuch; SondereigentumLeitsatz: 1. Von der Unterteilung eines Wohnungseigentums dürfen nur die Räume erfaßt werden, die Sondereigentum dieses Wohnungseigentums sind. Weist der Unterteilungsplan und durch Bezugnahme darauf das Grundbuch Räume als Sondereigentum einer der neugebildeten Einheiten aus, die nach dem ursprünglichen Aufteilungsplan gemeinschaftliches Eigentum sind, so liegt insoweit eine ihrem Inhalt nach unzulässige Eintragung vor. Dabei kommt es nicht darauf an, ob bei der Eintragung des neugebildeten Wohnungseigentums nur auf die Unterteilungsbewilligung nebst Unterteilungsplan, oder auch auf die ursprüngliche Bewilligung und den ursprünglichen Aufteilungsplan Bezug genommen wird (Fortführung von BayObLGZ 1987, 390 [= WM 1988, 89]; 1995, 399 [= ZMR 1996, 285]). 2. Ob der durch die Unterteilung geschaffene Grundbuchinhalt im übrigen richtig oder unrichtig ist, richtet sich nach der Wirksamkeit des zugrunde liegenden materiell-rechtlichen Rechtsgeschäfts; diese ist wiederum nach § 139 BGB zu beurteilen.BayObLG19.03.1998
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2Z BR 131/97 - Pergola; Garten; ortsübliche Nutzung; Sondernutzungsfläche; bauliche VeränderungLeitsatz: Ist einem Wohnungseigentümer das Sondernutzungsrecht an einem Teil des gemeinschaftlichen Gartens eingeräumt, und ist weiter vereinbart, daß er den Garten "ortsüblich nutzen" darf, so kann ihm damit je nach den örtlichen Verhältnissen auch das Recht eingeräumt sein, auf der Sondernutzungsfläche bauliche Veränderungen vorzunehmen, etwa eine Pergola als offenes Rankgerüst für Schling- und Kletterpflanzen zu errichten.BayObLG19.03.1998