« neue Suche

Suchergebnis Urteilssuche (711 - 720 von 949)

  1. BVerwG 4 B 38.98 - Sachaufklärung; Nachbarklage; Schweinehaltung; VDI-Richtlinie 3471; Rücksichtnahmegebot; Nahbereich; Immissionen; Abstand
    Leitsatz: Ein Verwaltungsgericht darf sich nicht ohne weitere Sachaufklärung bei der Beurteilung der Zumutbarkeit von Immissionen (hier: eines Schweinestalls in 60 m Abstand zur Wohnbebauung) auf die Abstandswerte der VDI-Richtlinie 3471 stützen, wenn diese selbst bei Unterschreitung der empfohlenen Mindestabstände und im Nahbereich von unter 100 m für den Regelfall eine Sonderbeurteilung verlangt und wenn weitere Umstände gegen die Anwendbarkeit der Abstandswerte sprechen.
    BVerwG
    08.07.1998
  2. BVerwG 4 BN 22.98 - Städtebaulicher Entwicklungsbereich; bebauter Bereich; Umstrukturierung; Vermögenszuordnung; Restitution.
    Leitsatz: Als Entwicklungsbereich gemäß § 165 BauGB kann auch eine Fläche mit vorhandener Bebauung festgelegt werden, wenn diese beseitigt und der Bereich einer grundlegend neuen städtebaulichen Entwicklung zugeführt werden soll. Für die Zulässigkeit der Festsetzung eines städtebaulichen Entwicklungsbereichs gemäß § 165 BauGB ist es ohne Bedeutung, ob ein Rückübertragungsanspruch der Gemeinde nach dem Einigungsvertrag (Art. 21 Abs. 3 Halbs. 1 und Art. 22 Abs. 1 Satz 7 i.V.m. Art. 21 Abs. 3 Halbs. 1, Restitution) in bezug auf die Grundstücke des Entwicklungsbereichs gemäß § 11 Abs. 2 des Vermögenszuordnungsgesetzes (VZOG) ausgeschlossen wäre.
    BVerwG
    08.07.1998
  3. BVerwG 4 CN 2.97 - Städtebauliche Entwicklungsmaßnahme; Entwicklungsbereich; Gesamtmaßnahme; räumliche Aufteilung
    Leitsatz: Eine Entwicklungsmaßnahme nach § 165 BauGB setzt einen qualifizierte städtebaulichen Handlungsbedarf voraus, der aus Gründen des öffentlichen Interesses ein planmäßiges und aufeinander abgestimmtes Vorgehen im Sinne einer Gesamtmaßnahme erfordert. Soll eine Entwicklungsmaßnahme auf voneinander getrennten Teilflächen verwirklicht werden, ist der Gesamtmaßnahmecharakter nur gewahrt, wenn die Teilflächen untereinander in einer funktionale Beziehung stehen, die die gemeinsame Überplanung und einheitliche Durchführung zur Erreichung des Entwicklungsziels nahelegt.
    BVerwG
    03.07.1998
  4. BVerwG 4 CN 5.97 - Städtebauliche Entwicklungsmaßnahme; Zulässigkeit der Enteignung im förmlich festgelegten Entwicklungsbereich; erhöhter Bedarf an Arbeitsstätten; Abschöpfung entwicklungsbedingter Bodenwerterhöhungen
    Leitsatz: Die Regelung des § 169 Abs. 3 BauGB, die im städtebaulichen Entwicklungsbereich nach Erlaß der Entwicklungssatzung (§ 165 Abs. 6 BauGB) die Enteignung zugunsten der Gemeinde zur Erfüllung ihrer (städtebaulichen) Aufgaben (auch) ohne Bebauungsplan eröffnet und auch sonst gegenüber der allgemeinen städtebaulichen Enteignung (§ 85 BauGB) erleichtert, ist verfassungsrechtlich, insbesondere im Hinblick auf Art. 14 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GG unbedenklich. Dies gilt auch, soweit die Enteignung nur dazu dient, die den (künftigen) Festsetzungen des Bebauungsplans entsprechende Nutzung von Grundstücken durch private Dritte zu ermöglichen (sog. Durchgangsenteignung). Die Errichtung von Arbeitsstätten ist generell ein Allgemeinwohlbelang im Sinne des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG, der die Enteignung erfordern kann. Das entbindet nicht von der Prüfung, ob dieses Ziel auch im konkreten Einzelfall die förmliche Festlegung eines städtebaulichen Entwicklungsbereichs rechtfertigt. Die gesetzliche Regelung über die Abschöpfung der durch die städtebauliche Entwicklungsmaßnahme bedingten Bodenwerterhöhungen durch die Gemeinde zur Finanzierung der Kosten der städtebaulichen Maßnahmen ist weder nach Art. 14 Abs. 1 noch nach Art. 14 Abs. 3 Satz 3 GG zu beanstanden. Die Gemeinden dürfen auch wirtschafts- und arbeitsmarktpolitische Ziele verfolgen, wenn sie mit den ihnen nach dem Gesetz zu Gebote stehenden städtebaulichen Instrumenten, insbesondere mit einer städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme und Bebauungsplänen, die Bodennutzung regeln und aktiv steuern. Auch einem Zweckverband nach (Landes-) Kommunalrecht darf die Vorbereitung und Durchführung einer städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme übertragen werden, wenn die landesgesetzliche Regelung Gewähr für einen wirksamen Vollzug des (materiellen) Städtebaurechts bietet und die gemeindliche (Letzt-) Verantwortung für das städtebauliche Geschehen (vgl. BVerwGE 99, 127) gewahrt ist. In einen städtebaulichen Entwicklungsbereich dürfen auch Flächen für einen Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft (§ 8 a BNatSchG, einschließlich Ersatzmaßnahmen) einbezogen werden. Die enteignungsrechtlichen Anforderungen an den Erlaß der Entwicklungssatzung und die enteignungsrechtlichen Folgen der Gebietsfestlegung gelten auch für die Einbeziehung der Ausgleichsflächen. Ein "erhöhter Bedarf an Arbeitsstätten" im Sinne des § 165 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB ist dann gegeben, wenn die Nachfrage nach Flächen zur Errichtung von Arbeitsstätten das verfügbare Angebot aus strukturellen Gründen auf längerfristige Sicht deutlich übersteigt. Die Bedarfsfeststellung kann nur nach den für administrative Prognoseentscheidungen in der Rechtsprechung (BVerwGE 56, 110; 69, 256) entwickelten Grundsätzen gerichtlich überprüft werden. Zur Deckung des "erhöhten Bedarfs" geeignet sind nur solche Flächen, die den mit der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme verfolgten Zielen und den sich daraus ergebenden spezifischen Standortanforderungen genügen. Der Entwicklungssatzung kann nicht entgegengehalten werden, daß an anderen, zumal verstreut liegenden Standorten beliebige Gewerbeflächen verfügbar sind, die zusammengenommen eine Flächengröße ergeben, die der des förmlich festgelegten Entwicklungsbereichs entspricht. Die Frage, ob eine "zügige Durchführung" der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme (§ 165 Abs. 1 BauGB) gewährleistet ist, kann nicht allgemein und einheitlich nach einem bestimmten Zeitraum beurteilt werden.
    BVerwG
    03.07.1998
  5. BVerwG 3 C 39.97 - verwaltungsrechtliche Rehabilitierung; berufliche Rehabilitierung; Verfolgungsmaßnahme; Verwaltungsbeamteneinstellung
    Leitsatz: Die Weigerung des Leiters einer Behörde in den Ländern der sowjetisch besetzten Zone, einen 1941 ernannten Reichsbeamten in den staatlichen Verwaltungsdienst einzustellen, ist weder eine hoheitliche Maßnahme nach § 1 Abs. 1 VwRehaG noch eine "andere Maßnahme", die der politischen Verfolgung gedient hat (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 BerRehaG).
    BVerwG
    30.06.1998
  6. BVerwG 3 B 86.98 - Vermögenszuordnung; Gebäudeeigentum; Feststellungsanspruch
    Leitsatz: Die behördliche Feststellung, daß Gebäudeeigentum entstanden ist und wem es zusteht, ist nicht deshalb rechtswidrig, weil sie vom Gebäudeeigentum nach Übertragung des Nutzungsrechts beantragt worden ist.
    BVerwG
    30.06.1998
  7. BVerwG 3 B 82.98 - Gebäudeeigentum; Anlagen
    Leitsatz: 1. Der Anspruch auf Feststellung von Gebäudeeigentum (Art. 233 § 2 b Abs. 3 Satz 1 EGBGB) ist jedenfalls dann begründet, wenn der Antragsteller an dem betreffenden Objekt bereits vor dem Beitritt Gebäudeeigentum erlangt hatte. 2. "Gebäudeeigentumsfähig" sind jedenfalls solche unbeweglichen baulichen Anlagen, die nach Art eines Gebäudes mit festen Baustoffen errichtet worden sind und dem Schutz oder der Unterbringung von Menschen, Tieren oder Sachen dienen.
    BVerwG
    30.06.1998
  8. BVerwG 3 B 241.97 - Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Restitutionsausschluss; Rückgabeausschluss; Vermögenszuordnung; Verwaltungsvermögen; Nutzung; komplexer Wohnungsbau
    Leitsatz: 1. Für das Rechtsschicksal des Verwaltungs- und des Finanzvermögens ist die tatsächliche Nutzung maßgebend. 2. Zum Begriff der Verwendung im "komplexen Wohnungsbau".
    BVerwG
    23.06.1998
  9. BVerwG 8 B 71.98 - Investitionsvorrangbescheid; Investor; Beigeladener; Rechtsmittel
    Leitsatz: Da die Aufhebung eines Investitionsvorrangbescheides den Investor nicht in seinen Rechten betrifft, kann er als Beigeladener gegen ein der Klage stattgebendes Urteil des Verwaltungsgerichts nicht mit Erfolg Rechtsmittel einlegen.
    BVerwG
    18.06.1998
  10. BVerwG 8 C 14.96 - Sozialer Wohnungsbau; Eigentumswohnung; Wohnungseigentum; nachträgliche Begründung von -; Durchschnittsmiete, Genehmigung, der -; Kostenmiete; Ermächtigungsgrundlage, Fehlen der -; Übergangszeit
    Leitsatz: 1. Die nachträgliche Begründung von Wohnungseigentum an öffentlich geförderten Wohnungen hat nicht zur Folge, daß die sich aus vorgelegten Wirtschaftlichkeitsberechnungen ergebende Durchschnittsmiete der behördlichen Genehmigung bedarf. 2. § 5 a Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 2 NMV 1970 ist rechtsunwirksam. 3. Die Einräumung einer Übergangszeit, in der das Fehlen der gesetzlichen Grundlage hingenommen werden könnte, ist nicht geboten.
    BVerwG
    17.06.1998