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Urteil verwaltungsrechtliche Rehabilitierung
Schlagworte
verwaltungsrechtliche Rehabilitierung; berufliche Rehabilitierung; Verfolgungsmaßnahme; Verwaltungsbeamteneinstellung
Leitsatz
Die Weigerung des Leiters einer Behörde in den Ländern der sowjetisch besetzten Zone, einen 1941 ernannten Reichsbeamten in den staatlichen Verwaltungsdienst einzustellen, ist weder eine hoheitliche Maßnahme nach § 1 Abs. 1 VwRehaG noch eine "andere Maßnahme", die der politischen Verfolgung gedient hat (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 BerRehaG).
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