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  1. XII ZR 16/97 - Überlassung eines Erholungsgrundstück; Eintritt in das Nutzungsverhältnis; Schadensersatz der staatlichen Stelle
    Leitsatz: Zur Frage der Schadensersatzpflicht einer staatlichen Stelle, die vor dem Beitritt ein ihr vermietetes Grundstück ohne Zustimmung des Eigentümers Dritten zur Erholung überlassen hat (§ 312 ZGB).
    BGH
    23.12.1998
  2. VII ZR 272/97 - Aufrechnung, Möglichkeit der - trotz Rechtshängigkeit
    Leitsatz: § 391 Abs. 2 BGB schließt ei ne Aufrechnung nicht aus, wenn Leistungszeit und Leistungsort sich lediglich aus dispositivem Recht ergeben. Die anderweitige Rechtshängigkeit einer Forderung, die an einen Dritten abgetreten worden ist, hin dert den Dritten nicht, mit dieser Forderung seinerseits hilfsweise im Prozeß aufzurechnen.
    BGH
    17.12.1998
  3. VII ZR 37/98 - Ausschlußwirkung der vorbehaltlosen Annahme der Schlußzahlung; Anforderungen an schlußzahlungsgleiche Erklärung
    Leitsatz: a) Der nach § 16 Nr. 3 Abs. 2 VOB/B (1990) erforderliche Hinweis auf die Ausschlußwirkung der vorbehaltlosen Annahme einer Schlußzahlung muß schriftlich erfolgen. b) Nach einer schlußzahlungsgleichen Erklärung gemäß § 16 Nr. 3 Abs. 3 VOB/B (1990) kann die Ausschlußwirkung nur eintreten, wenn der Auftragnehmer schriftlich von der Zahlungsverweigerung unterrichtet und auf die Ausschlußwirkung hingewiesen wurde. c) Die Schlußzahlungserklärung oder schlußzahlungsgleiche Erklärung und der Hinweis auf die Ausschlußwirkung dienen der Information und Warnung des Auftragnehmers. Sie müssen dem Auftragnehmer hinreichend deutlich vor Augen führen, daß er Nachforderungen nicht durchsetzen kann, wenn er den Vorbehalt nicht fristgerecht erklärt und begründet. d) Die Informations- und Warnfunktion wird nicht erfüllt, wenn der Auftraggeber in prozessualem Schriftverkehr lediglich die Einrede einer nach seiner Auffassung bereits erfolgten vorbehaltlosen Annahme der Schlußzahlung begründet, ohne deutlich zu machen, daß damit zugleich eine schlußzahlungsgleiche Erklärung abgegeben werden soll.
    BGH
    17.12.1998
  4. IX ZR 151/98 - Konkursverwalter; Bindung des -s an Sicherheitseinbehalt; Sicherheitseinhalt, - für Gewährleistungsfall
    Leitsatz: Der Verwalter im Konkurs eines Werkun ternehmers ist an die Vereinbarung eines Sicherheitseinbehalts gebunden.
    BGH
    17.12.1998
  5. V ZR 200/97 - Bodenreform; Bodenreformland; Bodenreformvermerk; Erben; Bodenfonds; Besitzwechselverordnung; Unvermögen; Verschuldensmaßstab; stellvertretendes commodum; Übertragungsverbot; Kreisbodenkommission
    Leitsatz: a) Mit dem Tod eines Begünstigten aus der Bodenreform sind seine Erben Eigentümer der dem Begünstigten aus dem Bodenfonds zugewiesenen Grundstücke geworden (Abweichung von BGHZ 132, 71, 73). b) Das kraft erbrechtlicher Nachfolge erworbene Eigentum an Bodenreformland war öffentlich-rechtlich überlagert. Die Überlagerung entfiel mit der Aufhebung der Besitzwechselverordnung durch das Gesetz über die Rechte der Eigentümer von Grundstücken aus der Bodenreform vom 6. März 1990. Die hierdurch entstandene Regelungslücke wird durch Art. 233 §§ 11 ff EGBGB geschlossen. BGB §§ 279, 281 Abs. 1 Der Verschuldensmaßstab, der die Verantwortlichkeit des Schuldners für den Fall seines Unvermögens gegenüber dem Gläubiger bestimmt, gilt auch für die Frage, ob der Schuldner das Unvermögen zu vertreten hat, dem Gläubiger ein stellvertretendes commodum nicht erstatten zu können. Besteht dieses in Geld, findet § 279 BGB keine Anwendung.
    BGH
    17.12.1998
  6. V ZR 341/97 - Erlösauskehranspruch; Bodengrundstück; Erbenhaftung
    Leitsatz: a) Gegenstand des Anspruchs aus Art. 233 § 16 Abs. 2 Satz 2 EGBGB ist das in § 281 Abs. 1 BGB bestimmte Surrogat. b) Haben mehrere Erben nach dem Tod des Begünstigten über ein diesem aus dem Bodenfonds zugewiesenes Grundstück verfügt und den als Gegenleistung erhaltenen Kaufpreis untereinander geteilt, haftet jeder der Erben dem Gläubiger nur insoweit, als ihm der Erlös durch die Teilung zugewiesen wurde. c) Soweit ein Erbe den von ihm erhaltenen Anteil an dem Erlös vor Inkrafttreten des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes am 22. Juli 1992 verschenkt hat, ist er dem Gläubiger gegenüber frei. d) Ist die Schenkung nach dem 21. Juli 1992 erfolgt, ist zu prüfen, ob sie dem Erben im Verhältnis zum Gläubiger vorgeworfen werden kann. Die Verkündung des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes im Bundesgesetzblatt reicht zur Begründung eines Vorwurfs nicht aus.
    BGH
    17.12.1998
  7. IX ZR 427/97 - Verpfändungsvertrag; Bestellung eines Pfandrechts für zukünftige Forderungen; Gläubigerverwertungsrechte
    Leitsatz: § 1 a Abs. 1 des Gesetzes über die Staatsbank Berlin in der Fassung von Art. 6 des Haushaltsrechts-Fortentwicklungsgesetzes vom 22. Dezember 1997 ist im Wege verfassungskonformer Auslegung auf solche Fälle nicht anzuwenden, in denen durch die nachträgliche Festsetzung des 1. April 1990 als Zeitpunkt des Übergangs der auf die Deutsche Kreditbank übertragenen Forderungen der ehemaligen Staatsbank der DDR Gläubigerverwertungsrechte, die infolge Konkursbeschlags (Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens) bereits entstanden waren, rückwirkend beseitigt würden.
    BGH
    17.12.1998
  8. VI ZR 386/97 - Deliktsrecht; Staatshaftungsrecht; Schadensersatzansprüche gegen PDS
    Leitsatz: Zur Frage, ob einem früheren Bürger der DDR wegen des Schadens, den er infolge einer rechtsstaatswidrigen Inhaftierung in der DDR erlitten hat, auf der Grundlage des Deliktsrechts oder des Staatshaftungsrechts Schadensersatzansprüche gegen die PDS als Rechtsnachfolgerin der SED zustehen können.
    BGH
    15.12.1998
  9. II ZR 109/97 - sofortige Vollziehung; Anordnung der sofortigen Vollziehung; Rückübertragung von Anteilen an einer AG
    Leitsatz: Zur Erlangung der Aktionärseigenschaft durch Anordnung der sofortigen Vollziehung der Rückübertragung von Anteilen an einer AG.
    BGH
    14.12.1998
  10. V ZR 377/97 - Wiederverkaufsrecht
    Leitsatz: a) § 497 Abs. 1 BGB findet auf das Wie derverkaufsrecht keine Anwendung, wenn die Parteien dieses nicht als Gestaltungs recht des Käufers, sondern als eine Wie derkaufsverpflichtung des Verkäufers ver einbart haben. b) Auf den Wiederverkauf eines Grund stücks ist weder § 498 Abs. 2 Satz 2 BGB noch § 498 Abs. 2 Satz 1 BGB entspre chend anwendbar (Weiterführung von BGHZ 110, 183). c) Haben die Parteien das Wiederverkaufs recht als schuldrechtliche Verpflichtung ausgestaltet, kann der Käufer den Ab schluß des Rückkaufvertrages nur Zug um Zug gegen die Beseitigung zwischenzeitlich aufgetretener Mängel verlangen.
    BGH
    11.12.1998