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XI ZR 241/06 - Mietpool; Aufklärungspflicht der den Erwerb einer Immobilie durch einen Vermittler zur Kapitalanlage eines Verbrauchers finanzierenden Bank; Steuersparmodell; Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten; Sittenwidrigkeitsprüfung; Verschulden bei Vertragsschluss; aufklärungspflichtiger WissensvorsprungLeitsatz: 1. Die finanzierende Bank, die den Beitritt zu einem Mietpool zur Bedingung der Darlehensauszahlung gemacht hat, kann Aufklärungspflichten wegen eines durch sie bewusst geschaffenen oder begünstigten besonderen Gefährdungstatbestands treffen können, deren Verletzung einen umfassenden Rückabwicklungsanspruch der Darlehensnehmer zur Folge haben kann, etwa wenn sie den Beitritt in Kenntnis einer bereits bestehenden Überschuldung des konkreten Mietpools oder in Kenntnis des Umstands verlangt, dass dem konkreten Mietpool Darlehen gewährt wurden, für die der Anleger als Poolmitglied mithaften muss oder wenn sie den Beitritt verlangt, obwohl sie weiß, dass die Ausschüttungen des Pools konstant überhöht sind, d. h. nicht auf nachhaltig erzielbaren Einnahmen beruhen, so dass der Anleger nicht nur einen falschen Eindruck von der Rentabilität und Finanzierbarkeit des Vorhabens erhält, sondern darüber hinaus seine gesamte Finanzierung Gefahr läuft, wegen ständig erforderlicher Nachzahlungen zu scheitern. 2. Grundsätzlich kann sich aus einer lediglich zu bankinternen Zwecken erfolgten Beleihungswertermittlung keine Pflichtverletzung gegenüber dem Kreditnehmer und somit auch keine diesbezügliche Aufklärungspflicht ergeben. 3. Für einen zur Aufklärung verpflichtenden schwerwiegenden Interessenkonflikt reicht es nicht aus, dass die kreditgebende Bank zugleich Kreditgeberin des Bauträgers oder Verkäufers einer Immobilie ist oder ihm eine globale Finanzierungszusage erteilt hat. 4. Eine Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank besteht wegen eines Wissensvorsprungs nur dann, wenn eine so wesentliche Verschiebung der Relation zwischen Kaufpreis und Verkehrswert vorliegt, dass die Bank von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausgehen muss, wenn also der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung, wobei die im Kaufpreis enthaltenen Nebenkosten nicht in den Vergleich einzubeziehen sind. 5. Die Anleger können sich in Fällen institutionalisierten Zusammenwirkens der kreditgewährenden Bank mit dem Verkäufer oder Vertreiber des finanzierten Objekts unter erleichterten Voraussetzungen mit Erfolg auf einen die Aufklärungspflicht auslösenden konkreten Wissensvorsprung der finanzierenden Bank im Zusammenhang mit einer arglistigen Täuschung des Anlegers durch unrichtige Angaben der Vermittler, Verkäufer oder Fondsinitiatoren bzw. des Fondsprospekts über das Anlageobjekt berufen, wenn Verkäufer oder Fondsinitiatoren, die von ihnen beauftragten Vermittler und die finanzierende Bank in institutionalisierter Art und Weise zusammenwirken, auch die Finanzierung der Kapitalanlage vom Verkäufer oder Vermittler, sei es auch nur über einen von ihm benannten besonderen Finanzierungsvermittler, angeboten wurde und die Unrichtigkeit der Angaben des Verkäufers, Fondsinitiators oder die für sie tätigen Vermittler bzw. des Verkaufs- oder Fondsprospekts nach den Umständen des Falles objektiv evident ist, so dass sich nach der allgemeinen Lebenserfahrung aufdrängt, die Bank habe sich der Kenntnis der arglistigen Täuschung geradezu verschlossen. (Leitsätze der Entscheidung entnommen)BGH18.03.2008
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XI ZR 246/06 - Aufklärungspflichten der den Beitritt zu einem Mietpool finanzierenden BankLeitsatz: a) Bei steuersparenden Bauherren- und Erwerbermodellen können die finanzierende Bank, die den Beitritt des Darlehensnehmers zu einem für das Erwerbsobjekt bestehenden Mietpool zur Voraussetzung der Darlehensauszahlung gemacht hat, Aufklärungspflichten wegen eines durch sie bewusst geschaffenen oder begünstigten besonderen Gefährdungstatbestands bei Hinzutreten spezifischer Risiken des konkreten Mietpools treffen (Bestätigung von BGH, Urteil vom 20. März 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876 ff.). b) Zu den Anforderungen an die tatrichterliche Feststellung solcher spezifischen Risiken des konkreten Mietpools.BGH18.03.2008
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XI ZR 454/06 - Wertlosigkeit der Mietkaution nach BankinsolvenzLeitsatz: a) Die Verpfändung eines Sparguthabens erfasst weder entsprechend § 401 BGB noch kraft dinglicher Surrogation den bei Insolvenz des kontoführenden Kreditinstituts entstehenden Entschädigungsanspruch gemäß §§ 3, 4 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes (ESAEG). b) Zur Auslegung eines Vertrages, den eine Entschädigungseinrichtung im Sinne des § 6 ESAEG zur Abwicklung von Leistungen nach dem ESAEG mit einem Kreditinstitut schließt.BGH18.03.2008
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VIII ZB 4/06 - Grundrecht auf faires Verfahren; Prüfung der Zuständigkeit; unverzügliche Abgabepflicht an das zuständige GerichtLeitsatz: Das Grundrecht auf ein faires Verfahren gebietet es nicht, dass das angegangene Berufungsgericht sich Akten, die für die abschließende Prüfung seiner Zuständigkeit erforderlich sind, schneller als dies im ordentlichen Geschäftsgang erwartet werden kann, vorlegen lässt, damit die Berufungsschrift gegebenenfalls noch vor Ablauf der Rechtsmittelfrist an das zuständige Berufungsgericht weitergeleitet werden kann.BGH18.03.2008
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V ZR 13/07 - Rechtskraftwirkung; GrundbuchberichtigungsklageLeitsatz: a) Vor Klärung der Schlüssigkeit der Klage darf ein Grundurteil nicht ergehen. b) Zur Rechtskraftwirkung eines den Anspruch aus § 894 BGB abweisenden Urteils.BGH14.03.2008
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V ZR 16/07 - Abänderung rechtskräftiger Unterlassungstitel; Vollstreckungsgegenklage gegen UnterlassungsurteilLeitsatz: Die Abänderung rechtskräftiger Unterlassungstitel kann nicht im Wege der Klage nach § 323 ZPO verlangt werden; nachträglich entstandene Einwendungen muss der zur Unterlassung verurteilte Schuldner mit der Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO geltend machen.BGH14.03.2008
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VII ZR 219/06 - Hauptwasseranschluss im Sondereigentum; Architektenhaftung für LeistungsbeschreibungLeitsatz: Zur Frage des Schadensersatzes wegen Schlechterfüllung eines Architektenvertrages. (Leitsatz der Entscheidung entnommen)BGH13.03.2008
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IX ZB 39/05 - Keine Insolvenzanfechtung für Schenkungsvertrag mit Auflagen; Rückübertragungsanspruch für den Fall des Vermögensverfalls oder der Insolvenz; objektive Gläubigerbenachteiligung; Vormerkung; Aussonderungsrecht; AuflassungsvormerkungLeitsatz: Ein Schenkungsvertrag über ein Grundstück, in dem zugleich ein durch Vormerkung gesicherter Rückübertragungsanspruch für den Fall des Vermögensverfalls oder der Insolvenz des Begünstigten vereinbart wird, ist im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Begünstigten mangels objektiver Gläubigerbenachteiligung nicht anfechtbar.BGH13.03.2008
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IX ZR 119/06 - Pfändung von Mietforderungen; Eintragung einer Zwangshypothek; Befriedigung aus ZwangshypothekLeitsatz: 1. Die Pfändung von Mietforderungen im Wege der Zwangsvollstreckung aus einem persönlichen Titel führt auch dann nicht zur (relativen) Unwirksamkeit zeitlich vorangehender Verfügungen über diese Forderungen, wenn der Vollstreckungsgläubiger zuvor die Eintragung einer Zwangshypothek bewirkt hatte. 2. Der Inhaber einer Zwangshypothek, der sich durch Pfändung von Mieten aus dem Grundstück befriedigen will, benötigt einen dinglichen Titel.BGH13.03.2008
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IX ZR 136/07 - Anwaltliche Pflichtverletzung bei Prüfung der Verjährung; Gebot des sichersten Wegs und AnwaltshaftungLeitsatz: Zur Frage der Anwendung des "Gebotes des sichersten Weges" bei der anwaltlichen Prüfung von Verjährungsfristen.BGH13.03.2008