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Suchergebnis Urteilssuche (321 - 330 von 884)
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V ZB 113/07 - Rechtsweg für Anspruch aus RezessLeitsatz: Über einen Anspruch auf Duldung des Anschlusses eines Grundstücks an einen auf dem Grundstück einer Gemeinde verlaufenden Weg ist auch dann von den Verwaltungsgerichten zu entscheiden, wenn der Anspruch aus einem Rezess abgeleitet wird.BGH13.03.2008
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I ZB 59/07 - Einstellung der Räumungsvollstreckung wegen konkreter Gefahr für Leib oder Leben des Schuldners; Suizidgefahr; Selbstmordgefahr; Interessenabwägung; Zwangsversteigerung; Zwangsräumung; Zwangsvollstreckung; Räumungsschutz; Zerstörung der beruflichen Existenz; schlüssige Darlegung einer konkreten Lebens- oder Gesundheitsgefährdung; Hinweispflichten des Gerichts; Untersagung oder einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung; Grundrecht auf EigentumLeitsatz: 1. Ist mit einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme eine konkrete Gefahr für Leben und Gesundheit des Schuldners verbunden, so kann dies die Untersagung oder einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 765 a ZPO rechtfertigen. Dabei ist aber stets eine Abwägung der - in solchen Fällen ganz besonders gewichtigen - Interessen des Schuldners mit den Vollstreckungsinteressen des Gläubigers vorzunehmen. Die Interessenabwägung muss vollständig sein. 2. Hält das Beschwerdegericht den Vortrag des Schuldners für unsubstantiiert, muss er darauf hinweisen, dass es zur schlüssigen Darlegung einer konkreten Lebens- oder Gesundheitsgefährdung bei Vornahme einer Zwangsräumung weiteren Vortrag des Schuldners für erforderlich hält. (Leitsätze der Redaktion)BGH13.03.2008
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III ZR 165/07 - Falsche steuerliche Zusicherung durch KulturdezernentenLeitsatz: Zu Schadensersatzansprüchen eines ausländischen Künstlers (Dirigenten) gegen eine Gemeinde, - weil diese ihm zur Anmietung einer Wohnung im Gemeindegebiet geraten habe, ohne zu berücksichtigen, dass diese Begründung eines Zweitwohnsitzes zu einer erhöhten Steuerbelastung führte, - sowie wegen Verletzung der Pflicht zu korrektem Steuerabzug.BGH13.03.2008
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VII ZR 194/06 - Unklare Leistungsbeschreibung und Änderungen der Bauwerksplanung; im Zweifel keine Risikoübernahme durch AuftraggeberLeitsatz: a) Fordert der Auftraggeber ein funktionales Angebot des Auftragnehmers zur Erstellung einer technischen Anlage für ein Bauwerk unter Vorlage der von ihm bis zu diesem Zeitpunkt erstellten Bauwerksplanung, so wird diese grundsätzlich Gegenstand des Angebots. b) Soweit nach Vertragsschluss vom Auftraggeber angeordnete Änderungen der Bauwerksplanung Änderungen der technischen Leistungen zur Folge haben, ist das als Änderung des Bauentwurfs anzusehen, § 1 Nr. 3 VOB/B, und kann zu einem geänderten Vergütungsanspruch des Auftragnehmers führen, § 2 Nr. 5 VOB/B (im Anschluss an: BGH, Urteil vom 26. Juli 2007 - VII ZR 42/05, BGHZ 173, 314). c) Die Parteien können vereinbaren, dass der Auftragnehmer auch solche Mehrleistungen ohne Anspruch auf Mehrvergütung zu erbringen hat, die dadurch entstehen, dass der Auftraggeber nach Vertragsschluss die dem Vertrag zugrunde liegende Planung ändert. Wegen der damit übernommenen Risiken sind an die Annahme einer solchen Vereinbarung strenge Anforderungen zu stellen. d) Mit der bei einer Ausschreibung technischer Leistungen üblichen Formulierung „nach Erfordernis" wird regelmäßig zum Ausdruck gebracht, dass es Sache des Auftragnehmers ist, auf der Grundlage der dem Vertrag zugrunde liegenden Planung die für eine funktionierende und zweckentsprechende Technik notwendigen Einzelheiten zu ermitteln. Damit wird der funktionale Charakter der Ausschreibung zum Ausdruck gebracht. e) Es besteht keine Auslegungsregel, dass ein Vertrag mit einer unklaren Leistungsbeschreibung allein deshalb zu Lasten des Auftragnehmers auszulegen ist, weil dieser die Unklarheiten vor der Abgabe seines Angebots nicht aufgeklärt hat (im Anschluss an: BGH, Urteil vom 25. Juni 1987 - VII ZR 107/86, BauR 1987, 683, 684 = ZfBR 1987, 237; Urteil vom 25. Februar 1988 - VII ZR 310/86, BauR 1988, 338, 340). f) Zur Bestimmung der Anforderungen an eine Lüftungsanlage, wenn sich aus der zugrunde liegenden Planung weder die vereinbarte Beschaffenheit der zu belüftenden Räumlichkeiten noch die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung ergibt.BGH13.03.2008
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XII ZB 4/08 - InsolvenzverfahrenLeitsatz: Zur Prozesskostenhilfe für den Insolvenzverwalter bei Massearmut.BGH12.03.2008
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XII ZR 147/05 - Ausschluss der Mietminderung wg. Mängeln in der Geschäftsraummiete; Verwirkung des Minderungsrechts; Mietmängel; Rückzahlungsklage muss möglich bleiben; Rückforderung; laufende Miete; Mängelbeseitigung; Gegenforderung; Verwirkung durch vorbehaltslose Mietzahlung; AufrechnungLeitsatz: Eine vom Vermieter verwendete formularmäßige Klausel, wonach der Mieter von Gewerberaum gegenüber den Ansprüchen des Vermieters auf Zahlung des Mietzinses kein Minderungsrecht wegen Mängeln der Mietsache geltend machen kann, es sei denn, der Vermieter hat die Mängel vorsätzlich oder grob fahrlässig zu vertreten, ist im Zweifel dahin auszulegen, dass sie die Minderung wegen sonstiger Mängel vollständig ausschließt und dem Mieter auch nicht die Möglichkeit der Rückforderung der Miete nach § 812 BGB verbleibt. Eine solche Klausel benachteiligt den Mieter unangemessen und ist deswegen unwirksam.BGH12.03.2008
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XII ZR 156/05 - Sachwertverfahren bei Ermittlung des Verkehrswertes von Erholungsgrundstücken; SchuldrechtsanpassungLeitsatz: a) Der Entschädigungsanspruch nach § 12 Abs. 3 SchuldRAnpG ist der Höhe nach nicht auf den Zeitwert des Gebäudes (§ 12 Abs. 3) beschränkt. b) Die Anwendung des Sachwertverfahrens bei der Ermittlung des Verkehrswerts i.S. von § 12 Abs. 3 SchuldRAnpG ist bei Grundstücken, die der Erholung dienen, in der Regel nicht zu beanstanden.BGH12.03.2008
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VIII ZB 60/07 - Rechtsmittelbeschwer bei Ausschließung der Zwangsvollstreckung; Vollstreckungsabwehrklage; Mitbesitz; Räumung einer Bodenkammer; DachbodenLeitsatz: Die Berechnung des Rechtsmittelstreitwertes für die von einer Berufung betroffenen Abwehrklagen richtet sich nach dem Umfang der erstrebten Ausschließung der Zwangsvollsteckung. Anwendbar ist § 8 ZPO dann, wenn streitig ist, ob ein mietvertragliches Mitbenutzungsrecht an dem Räumungsgegenstand besteht. Lässt sich die streitige Zeit nicht ermitteln, ist § 9 ZPO mit dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der anteilig entfallenden Miete anzusetzen. (Leitsatz der Redaktion)BGH12.03.2008
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VIII ZR 188/07 - Keine Umlage der Wasserkosten nach Verbrauch bei nicht vollständiger Ausstattung mit Wasserzählern; Zweifel an Billigkeit der Betriebskostenumlage nach Wohnfläche rechtfertigen keine Änderung des Umlageschlüssels; unterschiedliche Behandlung von Gewerbeeinheiten; Vorwegabzug der Kosten für Gewerbeflächen in gemischt genutzten AbrechnungseinheitenLeitsatz: a) Der Vermieter ist zu einer Umlage der Wasserkosten nach Verbrauch nicht verpflichtet, solange nicht alle Mietwohnungen eines Gebäudes mit Wasserzählern ausgestattet sind. b) Legt der Vermieter von Wohnraum die Kosten der Wasserversorgung und Entwässerung gemäß § 556 a Abs. 1 Satz 1 BGB nach dem Anteil der Wohnfläche um, genügen Zweifel des Mieters an der Billigkeit dieses Maßstabs nicht, um eine Änderung des Umlageschlüssels zu rechtfertigen.BGH12.03.2008
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VIII ZR 71/07 - Weitergeltung alter Kündigungsfristen nach § 565 BGB a. F.; Schriftform bei Vermietung einer Wohnung mit nicht näher bezeichnetem Kellerraum; Altkündigungsfristen; Zeitmietvertrag mit Verlängerungsklausel; gestaffelte Kündigungsfrist; mündlicher Mietvertrag; mündliche Absprache über Nebensächlichkeiten und Schriftform; Klage auf Herausgabe und Räumung und Ablauf der Kündigungsfrist während des RechtsstreitsLeitsatz: a) Im Rahmen eines am 1. September 2001 bestehenden Mietverhältnisses über Wohnraum, das auf bestimmte Zeit eingegangen und bei dem formularmäßig vereinbart ist, dass es sich jeweils um einen bestimmten Zeitraum verlängert, wenn es nicht mit einer in Anlehnung an § 565 Abs. 2 Satz 2 BGB a.F. vertraglich vereinbarten, nach Mietdauer gestaffelten Frist gekündigt wird, gilt für den Vermieter unverändert die vereinbarte Kündigungsfrist. Dem stehen § 573 c Abs. 4 BGB in Verbindung mit Art. 229 § 3 Abs. 10 Satz 2 EGBGB nicht entgegen, weil nach § 573 c Abs. 4 BGB eine von § 573 c Abs. 1 BGB abweichende Vereinbarung nur "zum Nachteil des Mieters" unwirksam ist. b) Ist dem Mieter als Nebenraum zu der vermieteten Wohnung ein nicht näher bezeichneter Kellerraum ("... 1 Keller ...") vermietet, so unterliegt eine mündliche Absprache der Mietvertragsparteien darüber, um welchen von mehreren, im Wesentlichen gleichartigen Kellerräumen es sich handelt, nicht dem Schriftformerfordernis des § 550 BGB. c) Das Revisionsgericht hat bei der Entscheidung über eine Klage auf Räumung und Herausgabe von Mieträumen, die auf eine Kündigung des Mietverhältnisses gestützt wird, den während des Revisionsverfahrens eingetretenen Ablauf der Kündigungsfrist zu berücksichtigen.BGH12.03.2008