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XI ZR 288/06 - Boarding-House; Steuersparmodell; Aufklärungspflichten über den Erwerb einer Immobilie durch einen Vermittler; Verletzung vertraglicher Aufklärungspflichten; Widerrufsbelehrung; Einwendungsdurchgriff; verbundenes GeschäftLeitsatz: 1. § 9 VerbrKrG findet nach dem eindeutigen Wortlaut des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG auf Realkreditverträge, die zu für grundpfandrechtlich abgesicherte Kredite üblichen Bedingungen gewährt worden sind, keine Anwendung. § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG setzt nicht voraus, dass der Kredit grundpfandrechtlich vollständig durch einen entsprechenden Wert der belasteten Immobile gesichert oder der Beleihungsrahmen gemäß §§ 11, 12 HypBG eingehalten ist. 2. Eine einschränkende Auslegung des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG oder eine analoge Anwendung von § 9 VerbrKrG a. F. auf Realkreditverträge, die zwar nicht nach § 7 VerbrKrG a. F., wohl aber nach § 1 HwiG a. F. widerrufen werden können, kommt nicht in Betracht, weil Grundkredit und finanziertes Immobiliengeschäft ausnahmslos kein verbundenes Geschäft bilden. 3. Ein Rückgriff auf den von der Rechtsprechung zum finanzierten Abzahlungsgeschäft entwickelten Einwendungsdurchgriff scheidet bei dem Verbraucherkreditgeschäft unterfallenden Realkrediten aus. 4. Ein Schadensersatzanspruch des Anlegers aus Verschulden bei Vertragsschluss kann gegeben sein, wenn der Darlehensnehmer zum Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrages an den Kaufvertrag noch nicht gebunden war, das Unterlassen der Widerrufsbelehrung auf einem Verschulden der finanzierenden Bank, insbesondere einem verschuldeten Rechtsirrtum beruht und die Schadensursächlichkeit des Belehrungsverstoßes feststeht. 5. Eine kreditgebende Bank kann bei steuersparenden Bauherren-, Bauträger- und Erwerbermodellen zur Risikoaufklärung über das finanzierte Geschäft verpflichtet sein, wenn sie im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Projekts über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen Entstehung begünstigt, wenn sie sich im Zusammenhang mit Kreditgewährung sowohl an den Bauträger als auch an einzelne Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder wenn sei in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann. (Leitsätze der Entscheidung entnommen)BGH04.03.2008
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VI ZB 15/06 - Mehrvertretungsgebühr bei Wohnungseigentümergemeinschaft; TeilrechtsfähigkeitLeitsatz: Ist ein Rechtsanwalt mit der Verteidigung gegen eine gegen die einzelnen Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft als Gesamtschuldner gerichteten Klage beauftragt worden und hat das Amtsgericht diese Klage rechtskräftig auf Kosten des Klägers abgewiesen, kann die hierdurch ausgelöste Mehrvertretungsgebühr nicht mehr durch die spätere Anerkennung einer Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft in Wegfall geraten (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 15. März 2007 - V ZB 77/06 - WuM 2007, 403).BGH04.03.2008
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VI ZB 72/06 - Kosten für Privatgutachten nur ausnahmsweise im Kostenfestsetzungsverfahren zu berücksichtigenLeitsatz: Zum Anspruch auf Erstattung von Kosten eines vorprozessual beauftragten Privatsachverständigen (Abgrenzung zu den Senatsbeschlüssen BGHZ 153, 235 und vom 23. Mai 2006 - VI ZB 7/05 - VersR 2006, 1236).BGH04.03.2008
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II ZR 251/06 - Zulässige Revision gegen zweites Versäumnisurteil; Terminsverlegung wegen AnwaltswechselsLeitsatz: 1. Gegen ein zweites Versäumnisurteil des Berufungsgerichts findet die Revision ohne Zulassung statt. 2. Ein Anwaltswechsel nach einer Erschütterung des Vertrauensverhältnisses ist nur dann ein erheblicher Grund für eine Terminsverlegung, wenn die Partei darlegt, dass der Anwalt den Vertrauensverlust verschuldet hat.BGH03.03.2008
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V ZR 31/07 - Keine Duldungspflicht für Rechtsnachfolger; vom Nachbargrundstück ausgehende Störung; einsturzgefährdete Nachbarmauer; Eigentumsbeeinträchtigungen; Gartenmauer; Bindung des Einzelrechtsnachfolgers; ZustandsstörerLeitsatz: Gestattet der Eigentümer eine von dem Nachbargrundstück ausgehende Störung, bindet dies seinen Einzelrechtsnachfolger grundsätzlich nicht.BGH29.02.2008
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VII ZR 51/07 - Unwirksame Verpflichtung zur Stellung einer Bürgschaft auf erstes AnfordernLeitsatz: Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, die eine Verpflichtung des Auftragnehmers vorsieht, eine Vertragserfüllungsbürgschaft auf erstes Anfordern zu stellen, ist auch dann unwirksam, wenn der Auftragnehmer wahlweise die Sicherheit durch Hinterlegung leisten kann.BGH28.02.2008
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V ZB 107/07 - Beschwerdefrist bei Zuschlagsbeschluss für im Termin vertretenen Bieter; Wiedereinsetzung in die versäumte BeschwerdefristLeitsatz: a) Nach § 98 Satz 2 ZVG beginnt die Beschwerdefrist im Falle der Zuschlagserteilung auch dann mit der Verkündung des Beschlusses im Versteigerungstermin zu laufen, wenn sich der Bieter in dem Termin vertreten lässt und der Vertreter über eine uneingeschränkte Verfahrensvollmacht verfügt. b) Zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn der Bieter bei Einlegung der Zuschlagsbeschwerde anwaltlich vertreten war.BGH28.02.2008
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III ZB 76/07 - Zuständigkeit des OLG für Berufungen in Mietsachen; Fristwahrung durch Zustellung des Mahnbescheides; Einreichung/Abringung des MahnbescheidsantragsLeitsatz: Die zeitliche Grenze für dem Antragsteller zurechenbare geringfügige Verzögerungen kann bei Abgabe der Streitsache an das Prozessgericht nach Erhebung des Widerspruchs gegen einen ergangenen Mahnbescheid nicht anhand der Regelung des § 691 Abs. 2 ZPO bestimmt werden.BGH28.02.2008
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XI ZR 74/06 - Fortbestehende Wirksamkeit der Vertretungsmacht bei Vollmachtsurkunde; Schadensersatz wegen unterbliebener Widerrufsbelehrung; Boarding-House; Steuerersparnismodell; finanzierter AppartementkaufLeitsatz: a) Ist die Vollmacht des Treuhänders eines Steuersparmodells wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig, kann sich der Verkäufer des Modells auch dann gegenüber dem Käufer auf den Gutglaubensschutz nach §§ 171, 172 BGB berufen, wenn er das Erwerbsmodell initiiert und konzipiert sowie den Treuhänder ausgesucht hat. b) Ein Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss wegen unterbliebener Widerrufsbelehrung gemäß § 2 HWiG kommt auch dann in Betracht, wenn die Haustürsituation nicht bei Vertragsabschluss, sondern nur bei dessen Anbahnung vorgelegen hat.BGH26.02.2008
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V ZR 30/07 - Anspruch des Berechtigten auf erzielte Mieten; Aufrechnung mit ersatzfähigen Aufwendungen des Verfügungsberechtigten; Eigenanteil bei baulichen Maßnahmen; außergewöhnliche Erhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen; Unterlassungsgebot; Anspruch des Berechtigten auf Löschung von GrundpfandrechtenLeitsatz: a) Bei den nach Maßgabe von § 177 Abs. 4 und 5 BauGB finanzierten Instandsetzungen und Modernisierungen einerseits und bei außergewöhnlichen Erhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen andererseits handelt es sich um zwei eigenständige, zu trennende Fallgruppen innerhalb der erlaubten Maßnahmen nach § 3 Abs. 3 Satz 2 VermG. b) Die nach § 3 Abs. 3 Satz 5 VermG erforderliche Rentierlichkeit des Eigenanteils an einer baulichen Maßnahme kann sich auch daraus ergeben, dass die Maßnahme die Möglichkeiten der Vermietung verbessert, insbesondere nicht vermietbare Räume wieder vermietbar gemacht hat. c) Eine außergewöhnliche Erhaltungs- oder Instandsetzungsmaßnahme liegt auch vor, wenn sie auf die Erneuerung an sich noch funktionstüchtiger Bauteile, Aggregate oder Systeme zielt, deren Zustand von den heute üblichen Standards so weit entfernt ist, dass sich das Gebäude nicht mehr sinnvoll bewirtschaften lässt. d) Zu den nach oder entsprechend § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG ersatzfähigen Aufwendungen gehört die Wahrnehmung der Bauherrenfunktion durch den Verfügungsberechtigten bei der Durchführung einer außergewöhnlichen Erhaltungs- oder Instandsetzungsmaßnahme nur, wenn sie einen Verwaltungsaufwand verursacht, der den Rahmen der allgemeinen Verwaltung von Immobilien deutlich übersteigt. (Fortführung von Senat, Urt. v. 11. März 2005, V ZR 153/04, ZOV 2005, 157 = NJW-RR 2005, 887; Urt. v. 16. Dezember 2005, V ZR 195/04, ZOV 2006, 83 = NJW-RR 2006, 733 und Beschl. v. 29. Juni 2006, V ZR 4/06, ZOV 2006, 266 = ZfIR 2007, 72)BGH22.02.2008