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XI ZR 317/06 - Verbraucherkredit; verbundenes Geschäftsanlagemodell; Fondsgesellschaft; finanzierter Immobilienkauf; Widerrufsbelehrung; HaustürsituationLeitsatz: Der Zusatz in einer Widerrufsbelehrung, dass im Falle des Widerrufs einer Darlehensvertragserklärung auch der verbundene Kaufvertrag nicht wirksam zustande kommt, ist auch dann keine unzulässige andere Erklärung i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG a.F., wenn damit nur der nach dem Anlagemodell vorgesehene Beitritt des Verbrauchers zu einer Fondsgesellschaft gemeint sein kann (Ergänzung des Senatsurteils vom 24. April 2007 - XI ZR 191/06, WM 2007, 1118).BGH11.03.2008
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X ZR 134/05 - Skontoabzüge bei der AusschreibungLeitsatz: a) Wird im Anwendungsbereich der VOB/A in der Ausschreibung dazu aufgefordert, Skontoabzüge anzubieten, so können diese bei der Wertung der Angebote berücksichtigt werden. b) Die Aufforderung, Skontoabzüge anzubieten, ist in der Regel dahingehend auszulegen, dass die Bedingungen, namentlich die Fristen, für die Gewährung des Skontoabzugs so beschaffen sein müssen, dass der Ausschreibende sie realistischerweise erfüllen kann. c) Die Prüfung, ob er die Bedingungen für die Gewährung des Skontos erfüllen kann, ist vom Ausschreibenden vorzunehmen; sie kann im Schadensersatzprozess des übergangenen Bieters nur auf ihre Vertretbarkeit überprüft werden.BGH11.03.2008
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V ZR 89/07 - Mauergrundstücke; Ausschluss des Grundbuchberichtigungsanspruchs für Grenz- und MauergrundstückeLeitsatz: Die Geltendmachung der allgemeinen zivilrechtlichen Ansprüche auf Grundbuchberichtigung (§ 894 BGB) und Herausgabe (§ 985 BGB) ist für die ehemaligen Mauer- und Grenzgrundstücke (§ 1 Abs. 1 MauerG) auf Grund der Art. 19, 41 Einigungsvertrag ausgeschlossen, nach denen staatliche Zugriffe auf Vermögensgegenstände, die in der Rechtswirklichkeit der DDR als wirksam, jedenfalls als unumkehrbar angesehen wurden, nur auf Grund eines besonderen Gesetzes rückgängig zu machen sind. § 2 Abs. 1 MauerG enthält deshalb eine abschließende Sonderregelung für die Rückübertragung dieser Grundstücke, unabhängig davon, ob diese durch Verwaltungsakt oder auf Grund eines mit dem Staat abgeschlossenen Kaufvertrags in Volkseigentum überführt wurden.BGH07.03.2008
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III ZR 219/07 - Verwaltervertrag nur mit einem Miterben bei Eigentümergemeinschaft als Vermieter; keine Verpflichtung zur Mieterhöhung; berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag zugunsten einer Erbengemeinschaft; bewahrende Verwaltung; AnzeigepflichtLeitsatz: Der Geschäftsführer ohne Auftrag, der ein Mietgrundstück verwaltet, ist grundsätzlich nicht verpflichtet, gegenüber dem Mieter ein Mieterhöhungsverlangen auszusprechen.BGH06.03.2008
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III ZR 206/07 - Rückwirkung der Zustellung eines MahnbescheidesLeitsatz: Die Rückwirkung der Zustellung des Mahnbescheids auf den Eingang des Antrags (§ 693 Abs. 2 ZPO in der Fassung des Gesetzes vom 3. Dezember 1976, BGBl. I S. 3281, und in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001, BGBl. I S. 3138, sowie § 167 ZPO n.F.) setzt nicht voraus, dass die Verjährung zum Zeitpunkt der Zustellung ohne die Rückwirkung eingetreten wäre.BGH06.03.2008
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XII ZB 186/05 - Anwaltsverschulden; Fristennotierung und Überwachung durch Personal; verspätete BerufungsbegründungLeitsatz: Mit der Notierung und Überwachung von Fristen darf ein Rechtsanwalt sein voll ausgebildetes und sorgfältig überwachtes Personal betrauen, soweit nicht besondere Gründe gegen deren Zuverlässigkeit sprechen. Wenn der Rechtsanwalt zugleich durch eine allgemeine Kanzleianweisung oder durch Einzelanweisungen sicherstellt, dass im Fristenkalender eingetragene Fristen erst gelöscht werden dürfen, nachdem die Fristsache erledigt ist, darf die mit der Fristenkontrolle betraute Rechtsanwaltsgehilfin die Frist nach Prüfung der sich aus den Handakten ergebenden Erledigung eigenständig löschen und muss nicht zusätzlich in jedem Einzelfall die Zustimmung des zuständigen Rechtsanwalts einholen.BGH05.03.2008
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XII ZR 22/06 - Unterhalt und mietfreies WohnenLeitsatz: a) Nach der Trennung der Parteien ist der Vorteil mietfreien Wohnens zunächst regelmäßig nur noch in dem Umfang zu berücksichtigen, wie er sich als angemessene Wohnungsnutzung durch den in der Ehewohnung verbliebenen Ehegatten darstellt. Dabei ist auf den Mietzins abzustellen, den er auf dem örtlichen Wohnungsmarkt für eine dem ehelichen Lebensstandard entsprechende kleinere Wohnung zahlen müsste. Ist eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft allerdings nicht mehr zu erwarten, etwa wenn ein Scheidungsantrag rechtshängig ist oder die Ehegatten die vermögensrechtlichen Folgen ihrer Ehe abschließend geregelt haben, sind solche Ausnahmen von der grundsätzlichen Berücksichtigung des vollen Mietwerts nicht mehr gerechtfertigt (Abgrenzung zu dem Senatsurteil vom 28. März 2007 - XII ZR 21/05 - FamRZ 2007, 879). b) Von dem Vorteil mietfreien Wohnens sind grundsätzlich die mit dem Eigentumserwerb verbundenen Kosten abzusetzen, weil der Eigentümer nur in Höhe der Differenz günstiger lebt als ein Mieter. Der Tilgungsanteil der Kreditraten kann aber dann nicht mehr berücksichtigt werden, wenn der andere Ehegatte nicht mehr von der mit der Tilgung einhergehenden Vermögensbildung profitiert und daher eine einseitige Vermögensbildung zu Lasten des Unterhaltsberechtigten stattfindet, wie es im Fall des gesetzlichen Güterstandes ab Zustellung des Scheidungsantrags der Fall ist (Fortführung der Senatsurteile vom 28. März 2007 - XII ZR 21/05 - FamRZ 2007, 879 und vom 1. Dezember 2004 - XII ZR 75/02 - FamRZ 2005, 1159).BGH05.03.2008
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VIII ZR 37/07 - Rauchen in der Mietwohnung als vertragswidriger Gebrauch; Schönheitsreparaturen; übermäßiger Renovierungsbedarf; Verschlechterungen der Mietwohnung; Raucherexzesse; SchadensersatzLeitsatz: Rauchen in einer Mietwohnung geht über den vertragsgemäßen Gebrauch hinaus und begründet eine Schadensersatzpflicht des Mieters, wenn dadurch Verschlechterungen der Wohnung verursacht werden, die sich nicht mehr durch Schönheitsreparaturen im Sinne des § 28 Abs. 4 Satz 3 der Zweiten Berechnungsverordnung beseitigen lassen, sondern darüber hinausgehende Instandsetzungsarbeiten erfordern. Das gilt unabhängig davon, ob ein Renovierungsbedarf bereits vorzeitig entsteht (Fortführung des Senatsurteils vom 28. Juni 2006 - VIII ZR 124/05, GE 2006, 1158 = NJW 2006, 2915).BGH05.03.2008
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VIII ZR 80/07 - Ausschlussfrist für Einwendungen des Mieters gegen Betriebskostenabrechnung; TeilinklusivmieteLeitsatz: Zu den Einwendungen gegen eine Abrechnung des Vermieters über Vorauszahlungen für Betriebskosten, die der Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang einer formell ordnungsgemäßen Abrechnung geltend machen muss, gehört auch der Einwand, dass der Vermieter Betriebskosten, die nach der mietvertraglichen Vereinbarung durch eine Teilinklusivmiete abgegolten sein sollten, abredewidrig konkret abgerechnet habe (Fortführung Senatsurteil vom 10. Oktober 2007 - VIII ZR 279/06 -, NJW 2008, 283).BGH05.03.2008
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VIII ZR 95/07 - Intransparente Quotenklausel zur Abgeltung von Schönheitsreparaturen; kein Vertrauensschutz für Verwender von aufgrund Änderung höchstrichterlicher Rechtsprechung unwirksam gewordenen Klauseln; zeitanteilige Entschädigung von Renovierungsintervallen; Allgemeinen Geschäftsbedingungen; starrer Fristenplan; verkürzte Renovierungsfrist für ToilettenLeitsatz: 1. Eine Abgeltungsklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die den Mieter für den Fall, dass die Schönheitsreparaturen bei seinem Auszug noch nicht fällig sind, dazu verpflichtet, "angelaufene Renovierungsintervalle zeitanteilig zu entschädigen", ist wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam. 2. Dem Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen, die sich aufgrund einer Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung als unwirksam erweisen, ist grundsätzlich kein Vertrauensschutz zuzubilligen (Bestätigung von BGHZ 132, 6, 12).BGH05.03.2008