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  1. 4 K 626/02 - Unlautere Machenschaft durch Vorschieben der Enteignung für Instandsetzungsmaßnahmen nach dem BaulG; Erwerb von Gebäudeeigentum ohne staatliche Genehmigung; Wohnraumzuweisung ohne gesellschaftliche Erfordernisse; Erkennbarkeit der Unredlichkeit des Erwerbs von Gebäudeeigentum; Aufhebung dinglicher und schuldrechtlicher Nutzungsrechte infolge Unredlichkeit des Nutzungsberechtigten; kein Vorkaufsrecht des unredlichen Nutzers
    Leitsatz: 1. Die Vorschrift des § 1 Abs. 3 VermG erfasst nicht nur rechtsgeschäftliche Erwerbsvorgänge, sondern auch die Fälle einer willkürlichen Enteignung, in denen ein gesetzlich zugelassener Enteignungszweck offensichtlich nicht zugrunde gelegen hat und die staatlichen Organe in Ausnutzung ihrer Machtstellung eine formelle Rechtsgrundlage erkennbar nur vorgeschoben haben, um zu gänzlich anderen Zwecken das Eigentum an dem Vermögenswert zu erlangen. Das ist der Fall, wenn die Enteignungsentscheidung der staatlichen Stelle nicht dem in dem Beschluss wiedergegebenen Zweck der "Durchführung der planmäßigen Baumaßnahme" diente, sondern dieser nur vorgeschoben wurde, um dem späteren Käufer das Gebäudeeigentum sowie ein dingliches Nutzungsrecht an Grund und Boden zu verschaffen. 2. Für eine unlautere Machenschaft spricht ferner, dass dem Erwerber Wohnraum mit einer unangemessenen Übergröße zugewiesen wurde und der Kaufvertrag ohne die dafür erforderliche staatliche Genehmigung geschlossen wurde. 3. Dingliche Nutzungsrechte am restituierten Grundstück sind aufzuheben, wenn der Nutzungsberechtigte bei Begründung des Nutzungsrechts nicht redlich war. 4. Ist das Nutzungsverhältnis am Grundstück bereits im Zeitpunkt des Antrags auf Einräumung eines Vorkaufsrechts aufgehoben, besteht kein Anspruch mehr auf dessen Einräumung. (Leitsätze der Redaktion)
    VG Frankfurt/Oder
    29.11.2007
  2. 62 S 98/93 - Nutzungsvertrag
    Leitsatz: Das Moratorium steht auch dem zu, dessen Nutzungsvertrag unstreitig rechtsmängelbehaftet ist.
    LG Berlin
    07.12.1994
  3. 67 S 178/17 - Konkretisierung bei Minderung wg. Lärmbeeinträchtigung
    Leitsatz: Auch nach der insoweit großzügigen Rechtsprechung des BGH bedarf es bei wiederkehrenden Beeinträchtigungen durch Lärm zumindest einer Beschreibung, aus der sich ergibt, um welche Art von Beeinträchtigungen es geht und zu welchen Tageszeiten, über welche Zeitdauer und in welcher Frequenz diese ungefähr auftreten. (Leitsatz der Redaktion)
    LG Berlin
    24.10.2017
  4. BVerwG 4 CN 3.12 - Bebauungsplan; öffentliche Auslegung; ortsübliche Bekanntmachung; Arten verfügbarer umweltbezogener Informationen; Anstoßwirkung; Zugang zu Informationen; Öffentlichkeitsbeteiligung; Entscheidungsqualität; Vermeidung von Vollzugsdefiziten; „Überinformation“; stichwortartige Benennung der Umweltbelange; Auflistung der Stellungnahmen; Hinweis auf Umweltbericht; Gliederung des Umweltberichts; Planerhaltung; Fehlen einzelner Angaben; Antragsbefugnis; planungsbedingte Verkehrslärmzunahme; Abwägungsrelevanz; Geringfügigkeit; Verkehrslärmschutzverordnung; Immissionsgrenzwerte; Aktionsschwelle; Einzelfallbetrachtung; DIN 18005
    Leitsatz: § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB verpflichtet die Gemeinden, die in den vorhandenen Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen nach Themenblöcken zusammenzufassen und diese in der Auslegungsbekanntmachung schlagwortartig zu charakterisieren. Das Bekanntmachungserfordernis erstreckt sich auch auf solche Arten verfügbarer Umweltinformationen, die in Stellungnahmen enthalten sind, die die Gemeinde für unwesentlich hält und deshalb nicht auszulegen beabsichtigt.
    BVerwG
    18.07.2013
  5. VIII ZR 253/11 - Ermäßigte Umsatzsteuer auch bei Erneuerung des Hausanschlusses; Mehrwertsteuer
    Urteil: ...Urteil vom 18. April 2012 festgestellt, dass...
    BGH
    18.04.2012
  6. 65 S 211/21 - Kostenbeteiligung des Mieters an Schönheitsreparaturen nur bei Substandard-Vereinbarung, Beweislast für mitvermieteten Teppichboden
    Leitsatz: 1. Den Parteien steht es mit Blick auf die Vertragsfreiheit grundsätzlich frei, einen unrenovierten oder renovierungsbedürftigen Zustand der Mietsache als vertragsgemäßen „Substandard“ zu vereinbaren. Nur für diesen Fall nimmt der BGH - auch bei wegen Verstoßes gegen § 307 BGB unwirksamer, vom Vermieter intendierter formularvertraglicher Überwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter - eine Pflicht des Mieters zur Beteiligung an den Kosten für die vom Vermieter geschuldeten und ausgeführten Schönheitsreparaturen an. Mit der Verpflichtung des Mieters, die Erstrenovierung in einer bestimmten Frist auszuführen, entfällt eine solche Vereinbarung (Substandard vertragsgemäß).2. Dass die Ausstattung einer Wohnung mit Teppichboden Bestandteil des Mietvertrages und vom Vermieter geschuldet ist, hat der Mieter zu beweisen. (Leitsätze der Redaktion)
    LG Berlin
    17.03.2022
  7. VerfGH 165/12 - Normenkontrollantrag; Wasserpreiskalkulation; betriebsnotwendiges Kapital; kalkulatorische Zinsen; Wasserpreise; Wasser; Abwasser; Entgelte
    Leitsatz: ...Betriebe-Gesetzes vom 14. Juli 2006 (GVBl. S...
    VerfGH Berlin
    18.06.2014
  8. 64 S 317/91 - Beitrittsgebiet; staatlicher Verwalter; Kommunale Wohnungsverwaltung; Kündigung; Zahlungsverzug; Bankverschulden; Gewerberaummiete; ortsübliche Miete
    Leitsatz: ...§ 3 Abs. 1 S. 3 der Anordnung über die...
    LG Berlin
    03.03.1992
  9. V ZR 156/92 - Datschengrundstück; Wochenendhausbebauung; Besitzmoratorium
    Leitsatz: ...ausgeschlossen, wenn das Nutzungsrecht (§ 18 LPG...
    BGH
    08.10.1993
  10. 31 S 6/97 - Definition der kleingärtnerischen Nutzung; Erholung; Gartenbau
    Leitsatz: 1. Eine kleingärtnerische Nutzung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 BKleingG liegt auch dann vor, wenn die Nutzung zur Erholung überwiegt und der Flächenanteil zum Gartenbau nur 25 % beträgt. 2. Der Anwendungsbereich des § 29 Nr. 1 SchuldRAnpG bleibt auch mit dieser Definition der kleingärtnerischen Nutzung groß genug und führt deshalb nicht zu einer anderen Gewichtung. 3. Ein Verstoß gegen die Vorschriften aus § 3 BKleingG beseitigt nicht die Kleingarteneigenschaft im Sinne des § 1 BKleingG.
    LG Potsdam
    19.01.1997