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  1. XI ZR 225/08 - Abtretung von Darlehensforderungen durch Sparkasse; Verkauf von Krediten; bad loans; Veräußerung von Forderungen; Grundschulden; Privatgeheimnisse
    Leitsatz: Die Abtretung von Darlehensforderungen durch eine als Anstalt des öffentlichen Rechts organisierte Sparkasse verstößt nicht gegen § 203 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StGB (Fortführung von BGHZ 171, 180).
    BGH
    27.10.2009
  2. V ZR 294/97 - Bereinigungsanspruch des Nutzers ohne Grundstücksverkehrsgenehmigung; Nutzeransprüche gegen den Restitutionsberechtigten; Klagerücknahme ohne Einwilligung des Gegners
    Leitsatz: a) Der Anspruch des Nutzers auf Bereinigung der Rechtsverhältnisse an einem Grundstück hängt in den Fällen des § 121 Abs. 2 Sachenrechtsbereinigungsgesetz nicht davon ab, daß der Kaufvertrag die staatliche Genehmigung nach der Grundstücksverkehrsverordnung der DDR erhalten hatte; ihm stehen die Regelungen des Vertrags über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion, der Haushaltsordnung der DDR, des Treuhandgesetzes und des Beschlusses des Ministerrats der DDR Nr. 25/21/90 nicht entgegen. b) Der Kaufvertrag des Nutzers mit der Gemeinde über ein volkseigenes Grundstück bedurfte nicht der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde nach § 49 Abs. 3 Buchst. b und verstieß nicht gegen das Gebot des § 49 Abs. 1 Satz 2 der Kommunalverfassung der DDR, Vermögensgegenstände in der Regel nur zu ihrem vollen Wert zu veräußern. c) § 121 Abs. 2 Sachenrechtsbereinigungsgesetz ist, soweit er dem Nutzer Ansprüche gegen den Restitutionsberechtigten einräumt, mit dem Grundgesetz vereinbar. d) Ist die Rücknahme der Klage nach mündlicher Verhandlung wegen Fehlens der Einwilligung des Gegners nicht wirksam, bedarf es keiner Wiederholung der Sachanträge.
    BGH
    26.03.1999
  3. OVG 1 B 27.09 - Sondernutzungsgebühren; Gebührenpflicht; Zuordnung eines Grünstreifens als Gehweg oder übriger Straßenraum; Äquivalenzprinzip; Baustelleneinrichtung; Bauzaun
    Leitsatz: Der Begriff „Gehweg" in der Berliner Sondernutzungsgebührenordnung erfasst nicht seitliche Grünstreifen. 2. Zur Frage, was unter „übrigem Straßenraum" zu verstehen ist. 3. Zur Erhebung von Sondernutzungsgebühren für Gehwege und Fahrbahnen. (Leitsätze der Redaktion)
    OVG Berlin-Brandenburg
    07.10.2010
  4. VIII ZR 307/21 - Keine Schonfristsetzung bei auf Zahlungsverzug gestützter fristgemäßer Kündigung
    Leitsatz: a) Ein innerhalb der Schonfrist des § 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 BGB erfolgter Ausgleich des Mietrückstands bzw. eine entsprechende Verpflichtung einer öffentlichen Stelle hat lediglich Folgen für die auf § 543 Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 3 BGB gestützte fristlose, nicht jedoch für eine aufgrund desselben Mietrückstands hilfsweise auf § 573 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB gestützte ordentliche Kündigung (Bestätigung von Senatsurteil vom 13. Oktober 2021 - VIII ZR 91/20, GE 2021, 1549 = NZM 2022, 49 Rn. 29 ff. m.w.N.). b) Diese (beschränkte) Wirkung des Nachholrechts des Mieters entspricht dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers, so dass der an Gesetz und Recht gebundene Richter (Art. 20 Abs. 3 GG) diese Entscheidung nicht aufgrund eigener rechtspolitischer Vorstellungen verändern und durch eine judikative Lösung ersetzen darf, die so im Gesetzgebungsverfahren (bisher) nicht erreichbar war (im Anschluss an BVerfGE 69, 315, 372; 82, 6, 12 f.; Bestätigung von Senatsurteil vom 13. Oktober 2021 - VIII ZR 91/20, GE 2021, 1562 = NZM 2022, 49 Rn. 87).
    BGH
    05.10.2022
  5. VII ZR 205/07 - Anspruch auf Abschlagszahlung nach Abnahme der Bauleistung und Stellung der Schlussrechnung; Begriff der Fertigstellung; Fehlen von Restleistungen; Berechnung der Abschlagsforderung; isolierte Durchsetzung der Vergütung für einzelne Positionen; Mehrkosten und Minderkosten; Bodengutachten bestimmend für Leistungsinhalt; Ausführung von Gründungsarbeiten
    Leitsatz: 1. a) Der Anspruch auf Abschlagszahlung kann dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn die Bauleistung abgenommen ist und der Auftragnehmer die Schlussrechnung gestellt hat (Bestätigung von BGH, Urteil vom 15. April 2004 - VII ZR 471/01, BauR 2004, 1146 = NZBau 2004, 386 = ZfBR 2004, 552). b) Gleiches gilt, wenn die Abnahme erfolgt ist, die Leistung des Auftragnehmers fertiggestellt ist und die Frist abgelaufen ist, binnen derer der Auftragnehmer gemäß § 14 Nr. 3 VOB/B die Schlussrechnung einzureichen hat. Daran ändert nichts, dass eine Klage auf Abschlagszahlung bereits erhoben worden ist. Diese Klage kann, auf eine Schlussrechnung gestützt, fortgeführt werden. c) Eine Fertigstellung im Sinne von § 14 Nr. 3 VOB/B liegt vor, wenn der Auftragnehmer die vertraglichen Leistungen erbracht hat. Die Abnahme indiziert die Fertigstellung regelmäßig auch dann, wenn Restleistungen fehlen. Fehlen wesentliche Restleistungen, kann sich aus deren Gewicht und den Bauumständen ergeben, dass die Leistung noch nicht fertiggestellt ist. 2. Die Abschlagsforderung ist grundsätzlich aus der Differenz zwischen der Vergütung für die erbrachten, nachgewiesenen Leistungen und bereits geleisteten Zahlungen zu berechnen. Eine isolierte Durchsetzung der Vergütung für einzelne Positionen kommt nur in Betracht, wenn in deren Höhe ein positiver Saldo festgestellt werden kann (im Anschluss an BGH, Urteil vom 9. Januar 1997 - VII ZR 69/96, BauR 1997, 468 = ZfBR 1997, 186). 3. Eine Forderung aus § 2 Nr. 5 VOB/B kann grundsätzlich nicht in der Weise berechnet werden, dass lediglich bestimmte Mehrkosten geltend gemacht werden, ohne den sich aus einer Änderung des Bauentwurfs oder einer anderen Anordnung des Auftraggebers ergebenden neuen Preis darzulegen, der unter Berücksichtigung sämtlicher Mehr- und Minderkosten zu ermitteln ist. 4. a) Sind in einem der Ausschreibung beiliegenden Bodengutachten bestimmte Bodenverhältnisse beschrieben, werden diese regelmäßig zum Leistungsinhalt erhoben, wenn sie für die Leistung des Auftragnehmers und damit auch für die Kalkulation seines Preises erheblich sind. Ordnet der Auftraggeber die Leistung für tatsächlich davon abweichende Bodenverhältnisse an, liegt darin eine Änderung des Bauentwurfs, die zu einem Anspruch auf eine veränderte Vergütung gemäß § 2 Nr. 5 VOB/B führen kann. b) Gibt der Auftragnehmer ein funktionales Angebot für eine von dem Vertrag abweichende Ausführung von Gründungsarbeiten ab, für die eine von ihm einzuholende öffentlich-rechtliche Zustimmung im Einzelfall (Z.i.E.) notwendig ist, kann dessen Annahme durch den Auftraggeber unter dem Vorbehalt, dass die Z.i.E. erteilt wird, nicht dahin ausgelegt werden, der Auftraggeber wolle das funktionale Angebot in ein detailliertes Angebot in der Weise ändern, dass die Auflagen der zunächst erteilten Z.i.E. den Vertragsinhalt bestimmen und die sich aus weiteren Auflagen ergebenden Mehrkosten von ihm zu übernehmen sind (hier: Nachtrag zur Z.i.E. für das Pfahlsystem Soil-Jet-Gewi einschließlich Verbundkonstruktion am Pfahlkopf mit einer HDI-Sohle). 5. Entscheidet ein erstinstanzliches Gericht bewusst, eine bestimmte Forderung sei nicht anhängig gemacht worden, wird die möglicherweise gleichwohl gegebene Anhängigkeit hinfällig, wenn das Urteil insoweit nicht angefochten wird. Der Kläger kann die Sache erneut anhängig machen.
    BGH
    20.08.2009
  6. VIII ZB 21/20 - Rechtsweg bei Streit über Zahlungsanspruch von Betreibern von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften gegenüber öffentlichen Leistungsträgern
    Leitsatz: a) Für den Zahlungsanspruch, den ein Betreiber von Obdachlosenunterkünften aus einem an ihn gerichteten, die Beherbergung eines Flüchtlings betreffenden „Kostenübernahmeschein“ eines öffentlichen Leistungsträgers ableitet, ist in der Regel nach § 51 Abs. 1 SGG der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben (Bestätigung des Senatsbeschlusses vom 9. Februar 2021 - VIII ZB 20/20, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt; vgl. BVerwGE 96, 71, 73 ff. zur Eröffnung des seinerzeit für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten dieser Art noch gegebenen Verwaltungsrechtswegs). b) Zur Abgrenzung zwischen privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Verträgen (hier: Vertrag zwischen privatem Unterkunftsbetreiber und öffentlichem Leistungsträger über den Betrieb einer Gemeinschaftsunterkunft zur vorübergehenden Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbewerbern; sogenannter Betreibervertrag).
    BGH
    09.02.2021
  7. 1 BvR 1026/92 - Verfassungsbeschwerde; Eigentumsgarantie; Wohnungszuweisung; konkludenter Mietvertragsabschluss in den neuen Bundesländern und Ost-Berlin
    Leitsatz: Annahme eines konkludent nach den §§ 98 ff. ZGB geschlossenen Mietvertrages verstößt nicht gegen Art. 14 GG. (Leitsatz der Redaktion)
    BVerfG
    14.08.1992
  8. OVG 2 A 1.87 - Normenkontrollverfahren; Flächennutzungsplan; Wohngebiet; Bebauungsplan; Grünfläche; Sommerbaderweiterung; Abwägungsgebot
    Leitsatz: 1. Zur Frage der Verwirkung des Antragsrechts im Normenkontrollverfahren. 2. Die geordnete städtebauliche Entwicklung muß nicht dadurch beeinträchtigt werden, daß eine im Flächennutzungsplan als allgemeines Wohngebiet dargestellte Fläche von 1.000 m2 im Bebauungsplan als Grünfläche für ein bestehendes Sommerbad ausgewiesen wird. 3. Das Abwägungsgebot ist verletzt, wenn bei der Planung einer Sommerbaderweiterung ohne Berücksichtigung der konkreten Grundstückssituation der Ba-debetrieb unter Eingriff in das private, bisher der Abschirmung dienende Grundeigentum bis auf 8 m und 20 m an eine seit Jahrzehnten bestehende Wohnbebauung herangeführt wird.
    OVG Berlin
    22.04.1989
  9. VG 16 K 26.10 - Konkurrenz von Denkmalschutz und Umweltschutz; Solaranlage auf Denkmal; Beeinträchtigung; Denkmalkategorien; Energieeinsparung
    Leitsatz: 1. Zum Konkurrenzverhältnis von Denkmalschutz und Umweltschutz. 2. Gründe des Denkmalschutzes stehen der Errichtung einer Solaranlage nur dann entgegen, wenn das Denkmal eine mehr als nur geringfügige Beeinträchtigung erfährt. Die Abwägung muss sich an Wert und Bedeutung des Denkmals und seiner Ausgestaltung, an der Ausgestaltung der Solaranlage, ihrer Einsetzbarkeit und ihrem ökologischem sowie ökonomischen Nutzen und den privaten Interessen des Eigentümers orientieren. 3. Der durch Art. 20 a GG als Staatsschutzziel verankerte Umweltschutz führt dazu, dass dem Gesichtspunkt der Energieeinsparung bei der Abwägung konkurrierender Interessen (hier: Denkmalschutz und Umweltschutz) eine verstärkte Durchsetzungsfähigkeit zukommt. (Leitsätze der Redaktion)
    VG Berlin
    09.09.2010
  10. 1 BvR 1120/92 - Verfassungsbeschwerde; Eigentumsgarantie; Nutzungsverträge über LPG-Wohnungen; Auflösung des Zwischenpachtvertrages; Eintritt des Nutzers in das Mietverhältnis
    Leitsatz: 1. Die analoge Anwendung des § 571 BGB auf Nutzungsverträge über LPG-Wohnungen verletzt nicht die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG. 2. Hat die zuständige Kreisbehörde ein Bauerngehöft gepachtet und an eine Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft weiterverpachtet, die wiederum mit einem LPG-Mitglied einen Nutzungsvertrag über eine im Bauernhaus liegende Wohnung abgeschlossen hat, so besteht nach Auflösung der Zwischenpachtverträge zwischen der Ursprungsverpächterin und dem Wohnungsnutzer nunmehr ein sich nach Art. 232 § 2 Abs. 1 EGBGB richtendes Mietverhältnis. (Leitsätze der Redaktion)
    BVerfG
    28.08.1992